Grundbuch Abteilung 2 erklärt: Lasten, Beschränkungen, Dienstbarkeit, Nießbrauch, Beantragung & Beispiele
Abteilung 2 – Der Grundbuchauszug bzw. das Grundbuchblatt eines Grundstücks besteht immer aus der Aufschrift (Deckblatt), dem Bestandsverzeichnis (Objektdefinierung) und den drei Abteilungen. Was in der zweiten Abteilung im Grundbuch steht, erfahren Sie hier. Außerdem: Wie Sie eine Abschrift der zweiten Abteilung erhalten. Zurück zu unserem Immobilien Ratgeber: Grundbuch.
Was steht in Abteilung 2 Grundbuch?
Die zweite Abteilung führt die Lasten und Beschränkungen, die auf der Immobilie liegen auf. Grundbuchbelastungen sind die im Grundbuch eines Grundstücks eingetragenen Rechte Dritter. Wer eine Immobilie kauft, ist gut darin beraten sich vorab über die Belastungen im Grundbuch zu informieren.
Es gibt viele Formen der Grundbuchbelastungen. Zum Beispiel kann auf dem Grundstück eine Grunddienstbarkeit oder ein Wegerecht liegen. Des Weiteren können Lasten in der Gestalt von persönlichen Dienstbarkeiten, Nießbrauch, einer Reallast oder Vorkaufsrechten vorliegen. Auch ist ein Sanierungsvermerk im Grundbuchblatt denkbar.
Merken Sie sich:
„In Abteilung 2 stehen die Grundstückslasten.“
Der Inhalt der zweiten Abteilung zusammengefasst:
- Wohnrechte
- Leitungsrechte
- Vorverkaufsrechte
- Erbbaurechte
- Auflassungsvormerkungen
- Wegerechte
- Zwangsversteigerungsvermerke
- Sanierungsvermerk etc.
Arten von Grundstückslasten
Abteilung 2 ist besonders Interessant für Sie als Immobilienkäufer, da ein prüfender Blick kann Sie hier vor bösen Überraschungen bewahren kann. Das können Lasten und Beschränkungen, die auf Ihrem Grundstück, Haus oder Ihrer Wohnung liegen, sein.
Wohnrecht
Abteilung 2 lässt erkennen wer in dem Haus oder der Wohnung überhaupt das Recht darauf hat das Gebäude zu Wohnzwecken zu nutzen. Das ist in der Regel der Eigentümer. Besitzt man Wohnrecht bedeutet das allerdings auch, dass man eine Immobilie oder ein Teil dieser unter Befugnis des Eigentümers als Wohnung benutzen darf.
Leitungsrecht
Ist ein Leitungsrecht in Abteilung 2 eingetragen, bedeutet das, dass Nachbarn ihre Versorgungsleitungen über Ihr Grundstück verlegen dürfen. Dazu zählen Leitungen wie wie Strom-, Wasser- und Telekommunikationsleitungen. Als Eigentümer müssen Sie dies hinnehmen.
Geh- Fahr & Wegerecht
Bei einem Geh- Fahr- und Wegerecht auf einem Grundstück ist es den Nachbarn gestatten über dieses zu gehen oder zu fahren, um zu der eigenen Wohnung oder zu dem eigenen Haus zu gelangen.
Vorverkaufsrecht
Ein Vorverkaufsrecht ist besonders bei Käufern sehr unbeliebt und oft abschreckend. Denn sollten Sie Interesse an einer Immobilie haben bei der ein Vorverkaufsrecht im Grundbuchauszug steht, besteht für Sie das Risiko, dass Ihnen die Person mit Vorkaufsrecht die Immobilie kurzfristig, auch nach Beurkundung des Kaufvertrags noch wegschnappt.
Ratsam ist es vor weiteren Schritten des Kaufprozesses abzuklären, ob die Person, die das Vorverkaufsrecht inne hat Interesse an der Immobilie hat.
Zwangsversteigerungsvermerk
Steht ein Zwangsversteigerungsvermerk in dem Grundbuchblatt eines Grundstücks so wurde eine Zwangsversteigerung angeordnet. Beide Vorgänge, die Anordnung und der Vermerk, gehen hier Hand in Hand. Es wird Zwangsversteigert, wenn der Eigentümer seine Schulden gegenüber dem Gläubiger nicht nachkommen konnte und verliert aufgrund des Grundpfandrechts die Immobilie an diesen.
Sanierungsvermerk
Wichtig zu wissen, ist außerdem, was ein Sanierungsvermerk im Grundbuch für Sie als potenzieller Eigentümer bedeutet. Steht ein solcher Vermerk in einem Grundbuchblatt eines Grundstücks, so handelt es sich um eine Immobilie, die in einem Ort der zur Wertsteigerung saniert wird der werden soll (Sanierungsgebiet) steht. Bedenken Sie beim Kauf einer solchen Immobilie, dass Sie einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten haben, um die Sanierung finanziell zu unterstützen.
Erbbaurecht
Eine weitere Grundstücksbeschränkung ist das Erbbaurecht . Ist dieses vermerkt, hat eine Person das Recht, eine Immobilie auf einem fremdem Grundstück zu bauen, zu errichten und zu unterhalten. Im Grunde liegt ein Nutzungsrecht für das Grundstück vor.
Auflassungsvormerkung
In Abteilung zwei des Grundbuchblattes wird außerdem die Auflassungsvormerkung eingetragen. Hierbei handelt es sich um einen Vermerk zur Eigentumsübertragung, die den Käufer einer Immobilie bis zum endgültigen Übertrag des Eigentums absichert
Sie wird nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags vom Notar eingetragen und hält den Verkäufer davon ab, das Objekt vor der Kaufpreiszahlung an jemand anderes zu verkaufen oder zu beleihen. Erst wenn der Kaufpreis an den Verkäufer vollständig ausgezahlt wurde, wird aus der Vormerkung ein richtiger Eintrag, der den Eigentumswechsel amtlich und den Käufer zum neuen Eigentümer macht.
Zweite Abteilung Muster Beispiel
Anhand von Beispielen lernt es sich am leichtesten. So kann eine zweite Abteilung eines Grundstücks aussehen. In dem Beispiel lässt sich erkennen, dass auf der Immobilie ein Sanierungsvermerk sowie das Geh- und Fahrrecht für festgelegte Nachbarn. Wären Sie Eigentümer der Immobilie müssten Sie den Nachbarn gestatten Ihr Grundstück zu Fuß, mit einem Fahrzeug oder Rad zu betreten, um zu ihrem eigenen Grundstück zu gelangen.
Außerdem liegt Ihre Immobilie in einem gebiet, dass Modernisierungsmaßnahmen durchführt, um den Wert des Orts zu steigern. Sie müssten zur finanziellen Unterstützung dieses Vorhabens und als Teil der Gemeinde einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zahlen.
Grundbuchauszug Abteilung 2 anfordern
Sie möchten Informationen zu den Lasten & Pflichten einer Immobilie bzw. eines Grundstücks erhalten? Dann benötigen Sie eine Abschrift der zweiten Abteilung vom Grundbuchamt. Zur Beantragung haben Sie folgende drei Möglichkeiten.
Erstens: Sie können sich direkt an das zuständige Grundbuchamt (nicht das Katasteramt) wenden. Meint das Amtsgericht, dass für den Ort, indem die Immobilie steht verantwortlich ist. Steht die Immobilie beispielsweise in Köln, sollten Sie zu dem Grundbuchamt in NRW, Köln gehen. Machen Sie einen persönlichen Termin, eine telefonische Anfrage oder wenden sie sich schriftlich per Antrag an das Amt. Zweitens: Auch können Sie sich an einen Notar wenden, um einen Auszug zu beantragen. Drittens: Die Möglichkeit einer Onlinebeantragung besteht ebenfalls.
Wie Sie einen Grundbuchauszug Schritt für Schritt beantragen, welcher Weg der schnellste ist und was Sie für den Antrag benötigen, erklären wir Ihnen in unserem Artikel:
3 Möglichkeiten der Beantragung:
- beim Grundbuchamt
- beim Notar
- online
Abteilung 1, 2 & 3 im Überblick
Das enthalten die einzelnen Abteilungen:
- Abteilung I: Eigentümer & Voreigentümer
- Abteilung II: Lasten & Pflichten
- Abteilung III: Grundpfandrechte
Nehmen wir nun die Abteilungen I und III genauer unter die Lupe.
Mehr zu Abteilung 1 & 3
Um vollständig über eine Immobilie informiert zu sein, sollten Sie auch wissen, was Ihnen die erste und zweite Abteilung des Grundbuchauszuges verraten. Lernen Sie die Abteilungen des Grundbuchblattes besser kennen.
Abteilung I: Eigentümer & Voreigentümer
Wer in der ersten Abteilung des Grundbuchblattes steht, ist rechtmäßiger Eigentümer der Immobilie. Lernen Sie mehr über Abteilung 1 Grundbuch.
Abteilung III: Grundpfandrechte
Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld – Was diese Begriffe mit der dritten Abteilung des Grundbuchs zu tun haben, erfahren Sie hier.
Grundbuch richtig lesen!
Sie wollen zum Profi werden, wenn es um Immobilien geht? Dann sollten Sie eines der wichtigsten Dokumente der Branche, das Grundbuch verstehen und seinen Inhalt richtig deuten können. Egal ob Immobilienverkauf oder Immobilienkauf, wenn Sie Ihr hier erlernte Wissen über das Grundbuch richtig anwenden, erleben Sie keine bösen Überraschungen mehr und haben einen Vorteil an Expertenwissen.

Photo: jannoon028 / shutterstock.com
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