Vertragsabwicklung (§7) – Kaufvertrag Haus & Wohnung

Vertragsabwicklung (§7) im Kaufvertrag – Der siebte Paragraph befasst sich mit der allgemeinen Vertragsabwicklung. Der Paragraph regelt die konkreten Schritte und Bedingungen, die bei der Durchführung des Immobilienkaufs zu beachten sind. Dieser Abschnitt ist von großer Bedeutung, da er den Ablauf und die Verpflichtungen sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer festlegt.

Unter anderem werden hier die bevollmächtigten Notare und deren Wirkungsfelder, beziehungsweise deren Befugnisse, benannt. Zudem befindet sich in diesem Teil des Kaufvertrags häufig eine Klausel zu den Auswirkungen einer möglichen Teilunwirksamkeit eines Paragraphen auf den gesamten Vertrag.

Vertragsabwicklung im Immobilienkaufvertrag

Hier finden Sie § 7 Vertragsabwicklung im Kaufvertrag. Dieser folgt nach § 6: Anliegerkosten (Kaufvertrag).

Die Inhalte des §7 im Überblick

Der §7 des Muster-Kaufvertrags beschäftigt sich mit

  • Verfahren zur Grundbuchumschreibung
  • Zeitpunkt Rechtswirksamkeit und Pfandfreigabe
  • Bevollmächtigung der Vertreter (Notare)

Unverbindliches Muster

Unsere Vorlagen und Muster verschaffen Ihnen einen Eindruck, welche Inhalte und Regelungen im jeweiligen Dokument enthalten kann. Diese Muster von immobilien-erfahrung.de erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, berücksichtigen keine Besonderheiten und sind ohne Anpassung an Ihren individuellen Fall nicht verwendbar.

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§ 7 Vertragsabwicklung – Auszug

Unverbindliches Muster – Auszug aus unserem Muster Kaufvertrag Immobilie.

© immobilien-erfahrung.de

Auszug Text Muster: Vertragsabwicklung

§ 7 Vertragsabwicklung

(1) Der Notar machte auf den weiteren Gang des Verfahrens bis zur Umschreibung im Grundbuch aufmerksam.

Der Notar wird beauftragt, alle zur Rechtswirksamkeit dieser Urkunde oder zu ihrem Vollzug erforderlichen privaten und behördlichen Genehmigungen, Verzichte, Erklärungen und Bewilligungen einzuholen. Zum Zwecke der Pfandfreigabe soll er der abzulösenden Gläubigerbank eine Abschrift des Vertrages übersenden.

Alle Genehmigungen werden für alle Beteiligten wirksam, wenn sie beim Notar eingehen.

Genehmigungen unter Auflagen sind den Beteiligten unmittelbar zuzustellen. Eine Abschrift davon wird an den Notar erbeten.

(2) Hierdurch werden die Notare

Dr. XXXX und Dr. XXXX in Düsseldorf,

deren Vertreter und die Mitarbeiter

Herr Schneider

– je einzeln und mit der Erlaubnis, für alle Beteiligten gleichzeitig zu handeln –

bevollmächtigt, alles zu erklären und zu bewilligen, was nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zum Vollzug dieses Vertrages und zur Eintragung im Grundbuch – insbesondere bei gerichtlichen Zwischenverfügungen – noch notwendig oder zweckmäßig ist.

(3) Der Käufer darf das Kaufobjekt als Pfandobjekt für seine Fremdfinanzierung nutzen. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Bestellung von banküblichen Grundpfandrechten für Kreditinstitute unter deutscher Aufsicht mitzuwirken; er übernimmt jedoch keine persönliche Haftung und trägt im Innenverhältnis keine Kosten.

Dazu bevollmächtigt der Verkäufer den Käufer und dessen Bevollmächtigte, die Käufer sich untereinander und Verkäufer und Käufer vorsorglich die vorgenannten Mitarbeiter des Notars,

  • das Pfandobjekt mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe zu belasten,
  • den Käufer persönlich und den jeweiligen Eigentümer des Pfandobjektes dinglich der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen,
  • alle banküblichen Erklärungen zur Auszahlung der Fremdmittel abzugeben; davon ausgenommen sind Darlehensvereinbarungen,
  • und alle erforderlichen Eintragungen im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, insbesondere erforderliche Rangrücktritte, z.B. mit der Auflassungsvormerkung des Käufers zu erklären und die Berichtigung unrichtiger Eintragungen zu veranlassen.

Hinweis: Die Formulare der Kreditinstitute sehen regelmäßig vor, dass der Kreditnehmer bei Bestellung einer Grundschuld auch die persönliche Haftung für einen Betrag in Höhe der Grundschuld und ihrer Zinsen und Nebenleistungen übernimmt (abstraktes Schuldversprechen), und dass er sich deshalb der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Daraus kann ihn der Kreditgeber in Anspruch nehmen, unabhängig von dem Kreditvertrag und ohne zuvor in das Pfandobjekt zu vollstrecken.

Die hier erteilte Vollmacht ermächtigt auch zur Abgabe der dazu erforderlichen Erklärungen.

Jeder Bevollmächtigte darf einzeln und für alle Beteiligten gleichzeitig handeln. Er darf Untervollmacht erteilen. Die Vollmachten gelten nur vor dem Notar, seinem Sozius oder dem amtlichen Vertretern.

Die Mitarbeiter des Notars sollen nur in Ausnahmefällen von ihrer Vollmacht Gebrauch machen. Ggf. sind sie schriftlich durch den Käufer aufzufordern (Telefax genügt).

Anweisung:

Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, spätestens bis zum Eigentumswechsel dürfen die Grundpfandrechte nur Zahlungen auf den Kaufpreis (ohne Zinsen und Nebenkosten) sichern und müssen die Kreditinstitute deren Löschung ggf. wieder bewilligen, wenn solche Zahlungen zurückerstattet werden.
Diese Anweisung richtet sich nur an die Bevollmächtigten und den Notar. Sie schränkt den Umfang der Vollmacht gegenüber Dritten nicht ein und unterliegt nicht der Kontrolle des Grundbuchamts. Gleiches gilt für die Ausübung der Vollmacht durch Mitarbeiter des Notars.

(4) Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam oder unvollständig sein, hat dies keinen Einfluss auf die übrigen Bestimmungen. Stattdessen gilt eine angemessene Regelung, die der unwirksamen möglichst nahe kommt oder wie sie die Beteiligten nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

Auszug PDF Muster: Vertragsabwicklung

Kaufvertrag: Muster für Haus & Wohnung

Was steht in einem Kaufvertrag (Immobilie)? Insgesamt finden Sie im regulären Kaufvertrag 9 Paragrafen, vom Kaufobjekt und Vertragsparteien, über die Grundbuchangaben, Kaufpreis, Vertragsabwicklung bis zu Kosten und Steuern beim Hauskauf, bzw. Wohnungskauf.

Kaufvertrag über Wohnungseigentum mit Auflassung:

  1. Kaufobjekt, Vertragsparteien
  2. Grundbuchangaben
  3. Kaufpreis
  4. Nutzungsübergang
  5. Beschaffenheit des Kaufobjekts, Rechte des Käufers bei Mängeln
  6. Anliegerkosten
  7. Vertragsabwicklung
  8. Kosten, Steuern
  9. Grundbucherklärungen

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Hier geht es zum: §8 – Kosten, Steuern.