Wie kann Wohnungseigentum begründet werden? Einfach erklärt – Eigentumsverteilung WEG
Wie kann Wohnungseigentum begründet werden? Wenn Sie eine Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erwerben, erwerben Sie gleichzeitig Eigentumsrechte an der Immobilie. Dazu zählen das Sondereigentum, das Teileigentum, der Miteigentumsanteil und das Wohnungseigentum. Um rechtlich abgesichert zu sein, muss das Wohnungseigentum durch die Erklärung des Grundstückseigentümers im Rahmen einer Teilungserklärung begründet werden. Wie wird auch dies gemacht? Lesen Sie die Antwort hier. Zurück zur Übersicht: Eigentumsverteilung WEG: Häufige Fragen. Zurück zu: WEG.
Wie kann Wohnungseigentum begründet werden?
Generell kann Wohnungseigentum immer nur auf einem Grundstück, und nicht auf mehrere gleichzeitig gegründet werden. stirbt doch der Fall sein, & sollte sterben Grundstücke vor der Bildung von Wohnungseigentum zu einem großen Grundstück vereinigt werden.
Wohnungseigentum kann laut Wohnungseigentumsgesetz genau durch zwei Arten begründet werden, entweder durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch die Teilungserklärung.
Die zwei Arten der Begründung:
- Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
- Teilungserklärung
Schauen wir uns die zwei Arten genauer an.
1. Begründung durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum
Die vertragliche Einräumung ist nach §§ 2, 3 des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt. Wohnungseigentum wird dann durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum begründet, wenn mindestens zwei Eigentümer auf einem Grundstück Wohnungseigentum bilden wollen.
Wenn mindestens zwei Eigentümer auf einem Grundstück Wohnungseigentum bilden, kann dieses durch eine vertragliche Einräumung begründet werden.
Das kann allerdings nur geschehen, wenn eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 1008 des BGBs besteht. Die Begründung von Wohneigentum ist dabei verpflichtend und kann im notariellen Kaufvertrag festgehalten werden. Durch den Teilungsvertrag wird schlussendlich festgehalten, dass das Gemeinschaftseigentum durch das Sondereigentum beschränkt wird.
2. Begründung durch Teilungserklärung
Um eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu begründen, hilft § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes. Dieser beschreibt die Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung. Sind Sie dabei Einzeleigentümer einer Immobilie, müssen Sie eine notariell beglaubigte Teilungserklärung abgeben.
Wenn ein Einzeleigentümer Wohnungseigentum begründen möchte, kann dies durch eine Teilungserklärung geschehen.
Sie erklären damit dem Grundbuchamt, dass Sie Wohnungseigentum begründen möchten. Dabei wird das Eigentum in Miteigentumsanteile aufgeteilt, die dann wiederum einzeln verkauft werden können. Hierbei erhält dann jeder neue Miteigentümer das Sondereigentum.
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