Winterdienst in einer WEG: Kostenverteilung & Selbstverantwortung – Wer trägt die Kosten?
Winterdienst WEG – In der kalten Jahreszeit ist es nicht selten üblich, dass Verkehrswege, Treppen oder Gartenanlagen Schneebedeckt und mit Glatteis überzogen sind. Dies kann in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) schnell zum Problem werden, da dadurch viele Unfälle passieren können. Um dem entgegen zu wirken, sind die Mitglieder einer WEG zum Winterdienst verpflichtet. Dieser kann entweder selbst von den WEG-Mitgliedern übernommen, oder eine externe Firma dazu beauftrag werden. Dass dies mit Kosten verbunden ist, bleibt außer Frage. Wer die Kosten dafür jedoch übernimmt und wie diese in der WEG aufgeteilt werden, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Winterdienst in einer WEG: Was gehört dazu?
Sobald es Winter wird und der erste Schnee fällt, ist die WEG dazu verpflichtet, den Winterdienst für das gesamte Grundstück zu übernehmen oder zu stellen. Laut Gesetz gilt für alle Wohnungs-, Haus- und Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflicht für das Gemeinschaftseigentum.
Doch nicht nur das Grundstück, auch öffentliche Gehwege vor dem Grundstück können unter den Winterdienst der WEG fallen, wenn die Kommune den Anwohnern diesen Dienst auferlegt.
Der Winterdienst kann durch zwei Arten geschehen:
- Winterdienst durch WEG-Mitglieder
- Winterdienst durch externe Firma
Schauen wir uns nun beide Arten etwas genauer an.
Winterdienst selbst ausführen: Arbeit der WEG-Mitglieder
In einer WEG fallen üblicherweise viele Kosten wie für die Bewirtschaftung der Anlage, die Reinigung des Treppenhauses, die Wartung der Garagen und so weiter an. Zwar können viele der Kosten auf Ihren Mieter umgelegt werden, allerdings zahlen Sie kosten für Instandhaltung und Co. gemeinsam mit Ihren Miteigentümern immer selbst.
Da der Winter, mit ernstzunehmendem Schneefall und Glatteis in Deutschland nicht sehr lange dauert, lassen sich wenigstens beim Winterdienst Kosten sparen, indem die WEG-Mitglieder selbst Hand anlegen.
Dies funktioniert in kleinen WEGs besonders gut, da man hier die Möglichkeit auf eine schnelle Absprache, denn bei der eigenständigen Übernehme des Winterdienstes müssen alle WEG-Mitglieder einverstanden sein.
Allerdings kann kein Mitglied der WEG zum schaufeln und streuen verpflichtet werden, wer es nicht will muss es auch nicht.
Kein Mitglied kann beim Winterdienst zur Eigenleistung gezwungen werden!
Besonders bei kleinen WEGs lohnt sich ein Winterdienst in Eigenregie:
In diesem Fall muss ein externer Dienstleister beauftragt werden, wie die Kosten hierfür verteilt werden, schauen wir uns nun an.
Winterdienst ausführen lassen: Beauftragung externer Firmen
Sollte Ihre WEG beschlossen haben, einen externen Dienstleister für den Winterdienst zu beauftragen, müssen Sie nichts weiter tun, als die Kosten dafür mitzutragen.
Die Kosten für den Winterdienst sind laut § 16 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes gemeinschaftliche Betriebskosten. In diesem Gesetz ist vorgegeben, dass Betriebskosten nach Miteigentumsanteil, oder nach Verbrauch bzw. Verursachung verteilt werden können.
Kostenverteilung kann mit Mehrheitsbeschluss geändert werden!
Allerdings gibt das Gesetz hierbei nur einen Rahmen vor, weswegen die Eigentümergemeinschaft mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss die Kostenverteilung ändern kann, solang der neue Verteilerschlüssel einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Winterdienst Kosten übertragen: Umlagefähige Nebenkosten
Ein großer Vorteil für Sie als Eigentümer hierbei ist, dass die Kosten für den regelmäßigen Winterdienst zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen, die Sie auf Ihren Mieter umlegen können.
Kosten für Winterdienst können auf Mieter umgelegt werden!
In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Dienstleistungen für den Winterdienst und die Straßenreinigung unter die umlagefähigen Kosten fallen.
Zu den umlagefähigen Kosten zählen:
- Kosten für Straßenreinigung durch Stadt / Gemeinde
- Kosten für Schnee- und Eisbefreiung der Zu- und Nebenwege
Achtung: Der Winterdienst darf allerdings nur umgelegt werden, wenn hierfür eine allgemeine Formulierung im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten wurde.
Bei großen WEGs müssen auch die Verkehrswege zu den Garagen, sowie die Gehwege vor dem Haus geräumt werden:
Kostenverteilung WEG: Überblick über anfallende Kosten
In jeder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fallen Kosten an, sei es für Ihr eigenes Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum. Diese Kosten werden nach dem sogenannten gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt. Allerdings ist dieser Verteilungsschlüssel je nach WEG ungerecht gehandhabt und muss auf der Eigentümerversammlung geändert werden. Alles, was Sie über die Kostenverteilung in einer WEG wissen müssen und inwiefern sich diese Verteilung ändern lässt, erfahren Sie hier.
Kostenverteilung WEG: Fenster
Wenn Sie Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind, müssen Sie bereit sein, Kompromisse einzugehen. So können Sie oftmals nicht alleine entscheiden, wenn es um eine bauliche Veränderung an der Immobilie geht, wie zum Beispiel beim Austauschen oder Erneuern der Fenster. Wer darf über einen Fensteraustausch entscheiden? Wer muss die Kosten dafür übernehmen? Und zu welchem Eigentum zählen Fenster? All diese Fragen werden Ihnen hier in diesem Beitrag beantwortet.
Kostenverteilung WEG: Heizungsanlage
In jeder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fallen Kosten für den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums an, die Sie gemeinsam mit den anderen Miteigentümern tragen müssen. Ein besonders wichtiger aber auch kostenaufwändiger Bestandteil einer Immobilie ist die Heizungsanlage. Um die Heizkosten für die einzelnen Eigentümer in einer WEG gerecht zu bestimmen, gilt die Grundlage der Heizkostenverordnung (HKVO). Was genau diese besagt und an was man sich bei der Heizkostenabrechnung halten muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Kostenverteilung WEG: Aufzug
Eine größere Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in einem Mehrparteienhaus verfügt oftmals über einen Aufzug, um in die oberen Stockwerke zu gelangen und den älteren Menschen den Aufstieg zu erleichtern. Allerdings führen die Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung eines Aufzugs häufig zu Unstimmigkeiten unter den einzelnen Eigentümern, da der Aufzug nicht von allen gleichmäßig oft genutzt wird und manche Parteien von der Nutzung des Aufzugs nicht profitieren. Wer zahlt also die Kosten für den Aufzug in einer WEG? Und wie werden die Kosten verteilt? All diese Fragen werden Ihnen hier in diesem Artikel beantwortet.
Kostenverteilung WEG: Garage
In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind auf dem Grundstück, neben dem Hauptgebäude, zusätzlich Garagen oder Stellplätze für die einzelnen Eigentümer bzw. Mieter vorzufinden. Ebenso wie die das Wohnhaus, müssen auch die Garagen regelmäßig bewirtschaftet oder Instand gesetzt werden. Hier kommt die Frage auf, wer übernimmt die Kosten dafür? Alle Eigentümer, oder nur die, die die Garage nutzen? Alles, was Sie zu der Kostenverteilung von Garagen in einer WEG wissen müssen, erfahren Sie hier.