WEG-Verwaltung: Aufgaben, Pflichten, Kosten & Vertrag – Wohnungseigentumsverwaltung

WEG-Verwaltung – Die Verwaltung der gemeinschaftlichen Anlagen und Finanzen obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft (kurz: WEG). Da es sich dabei um eine verantwortungsvolle Aufgabe handelt, der es viel Expertise und Know-How bedarf, entscheiden sich die meisten WEGs dazu, hierfür eine professionelle WEG Verwaltung zu beauftragen. Wir geben Ihnen einen Einblick in die Aufgaben der WEG-Verwaltung, ihre monatlichen Kosten und den Verwaltervertrag. Außerdem die Frage: Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentumsverwaltung und WEG-Verwaltung? Das und mehr hier. Zurück zur Übersicht: Hausverwaltung.

Was ist eine WEG-Verwaltung?

Bei einer WEG-Verwaltung geht es um die Verwaltung des in § 1 WEG definierten Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungen der einzelnen WEG-Mitglieder (auch Sondereigentum genannt), werden nicht von der WEG-Verwaltung betreut, sondern bei Bedarf von der Sondereigentumsverwaltung (kurz: SEV-Verwaltung).

WEG-Verwaltung: Alles Wichtige im Überblick

Bevor wir auf die Aufgaben und Pflichten der WEG-Verwaltung eingehen, vorab das Wichtigste zusammengefasst:

  • Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer WEG
  • Selbstverwaltung nach Wohnungseigentumsgesetz erlaubt
  • Aufgaben: kaufmännische, technische und juristische Verwaltung
  • Verwaltungskosten: 18 – 30 Euro pro Monat/Einheit
  • Empfehlung eines Verwaltervertrags

Tipp! Besucher lesen auch: WEG Verwaltung bestellen, Sondereigentumsverwaltung und Verwalter wechseln.

Wohnungseigentümergemeinschaft erklärt

Definiert wird eine WEG als eine Gemeinschaft mehrerer Eigentümer, denen gemeinsam eine Wohnanlage gehört. WEG-Mitglieder können zum Beispiel Besitzer von Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus sein oder auch Eigentümer kompletter Häuser auf größeren Wohnanlagen.

In anderen Worten: Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist jeder, der Teil-Besitzer einer Wohnanlage ist. Typisch ist, dass sowohl eine notarielle Teilungserklärung, als auch eine Gemeinschaftsordnung vorliegt und eine jährliche Eigentümerversammlung einberufen wird.

Das Wohnungseigentumsgesetz definiert nicht nur, was als Gemeinschaftseigentum gilt und was nicht. Es erklärt auch zu welchen Aufgaben die WEG-Mitglieder gesetzlich verpflichtet sind. Dazu zählt zum Beispiel das Aufstellen der Hausordnung, sowie das Ansammeln angemessener Erhaltungsrücklagen.

Diese Pflichten der WEG sind gesetzlich vorgeschrieben:

  1. Aufstellung einer Hausordnung
  2. Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
  3. Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums
  4. Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage

Gemeinschaftseigentum erklärt

Der WEG-Verwalter ist also nur für das Verwalten des Gemeinschaftseigentums zuständig. Das ist so im § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorgeschrieben. Dazu zählen zum Beispiel die Außenanlagen, der Waschkeller und die Parkgarage. Die jeweiligen Eigentumswohnungen oder Häuser, die den einzelnen WEG-Mitgliedern gehören, fallen nicht in seinen Verantwortungsbereich.

Zum Gemeinschaftseigentum gehört folgendes:

  • Fassade
  • Treppenhaus
  • Flur
  • Waschküche & Trockenraum
  • Heizungsraum
  • SAT-Anlage
  • Gartenanlage
  • Garage
  • Plätze für Mülltonnen

Wie bereits erwähnt ergänzen sich die WEG-Verwaltung und die Sondereigentumsverwaltung in ihrer Arbeit. Während sich die WEG-Verwaltung um das Gemeinschaftseigentum kümmert, ist die SEV-Verwaltung für das vermietete Sondereigentum verantwortlich:

Unterschied: WEG-Verwaltung & SEV-Verwaltung

Stellen wir uns ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentumswohnungen vor. Eine der Wohnungen ist von seinem Eigentümer vermietet. Das WEG-Mitglied, dem die Wohnung gehört, wohnt weit weg und hat deshalb eine SEV-Verwaltung für die Betreuung des Mietobjektes beauftragt.

Ergo: Es wurde sowohl eine WEG-Verwaltung bestellt, als auch eine Sondereigentumsverwaltung. Die Pflichten des WEG Verwalters enden somit an der Eingangstür zur Wohnung. Für alles, was hinter dieser Tür geschieht, ist dann der SEV-Verwalter zuständig. Die Pflichten des SEV-Verwalters beginnen also genau dort, wo die Pflichten des WEG-Verwalters enden.

Der Unterschied zusammengefasst:

  • WEG-Verwaltung: Verwaltung von Gemeinschaftseigentum
  • SEV-Verwaltung: Verwaltung von Sondereigentum

WEG-Verwaltung beauftragen oder selber verwalten?

Die Verwaltung einer WEG ist nicht nur zeitintensiv, sondern auch kostenintensiv. Hier ist Organisationstalent und Zeit Management gefragt, sowie entsprechendes Know-How über Buchhaltung und Immobilienmanagement. Zusätzliche Kenntnisse über die aktuelle Gesetzgebung sind außerdem hilfreich. Eine professionelle WEG-Verwaltung bringt all das mit.

Handelt es sich um eine kleine WEG steht es Ihnen außerdem zu, die WEG Verwaltung selber zu machen. Hierfür haben Sie zwei Optionen: Entweder Sie bestellen im Rahmen einer unechten Selbstverwaltung einen Verwalter aus den eigenen Reihen oder Sie entscheiden sich für eine gemeinschaftliche WEG Verwaltung durch die Eigentümer. Das wird dann eine echte Selbstverwaltung genannt.

Lesen Sie hier mehr:

Ob professioneller WEG-Verwalter oder eine Betreuung des Objekts in Eigenregie – die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft umfasst eine Vielzahl an Aufgaben und Pflichten:

Aufgaben & Pflichten: Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan & Co.

Während es bezüglich der Aufgaben des SEV-Verwalters keine gesetzliche Grundlage gibt, sind die Pflichten der WEG-Verwaltung sowohl im Wohnungseigentumsgesetz, als auch in der Teilungserklärung definiert.

Zu den gesetzlichen Pflichten des Verwalters gehören:

  1. Aufstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans
  2. Aufstellung einer Jahresabrechnung
  3. Erstellung eines Vermögensberichts
  4. Einberufung der jährlichen Eigentümerversammlung 

In der Praxis sind für die vollständige Verwaltung einer WEG jedoch noch weitaus mehr Tätigkeiten notwendig. So muss sich der WEG Verwalter regelmäßig ein persönliches Bild über den Zustand der Immobilie machen, Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen koordinieren und an die jeweiligen Dienstleister delegieren.

Genaueres zu den Aufgaben und Pflichten der WEG-Verwaltung finden Sie hier:

Die meiste Verwaltungsarbeit findet im Büro statt und nennt sich die kaufmännische Verwaltung. Hier geht es vor allem um die Finanzen der Wohnungseigentümergemeinschaft:

Kaufmännische Verwaltung: Finanzplanung & Buchhaltung

Zu den kaufmännischen Aufgaben gehört die Erstellung der Jahresabrechnung und des Vermögensberichts. Außerdem muss der WEG-Verwalter alle eingehenden und ausgehenden Überweisungen notieren und dabei alle Wirtschafts- und Finanzpläne der WEG im Blick behalten.

Diese Aufgaben gehören zur kaufmännischen Verwaltung:

  • Erstellung des Wirtschaftsplans
  • Führung der Bankkonten der WEG
  • Buchhaltung über Einnahmen und Ausgaben
  • Begleichung der Zahlungsverpflichtungen der WEG
  • Aufbereitung der Jahresabrechnung
  • Erstellung des Vermögensberichts
  • Einberufung der jährlichen Eigentümerversammlung

Technische Verwaltung: Instandhaltung & Modernisierung

Wie ist der Zustand der Fassade? Funktioniert die Heizung ordentlich? Und wie sehen Garage, Garten und Flur aus? Um diese Fragen zu beantworten, führt ein WEG-Verwalter regelmäßige Objektbegehungen durch und protokolliert diese. Dabei werden sowohl Modernisierungs- als auch Instandhaltungsmaßnahmen veranlasst, die verantwortlichen Dienstleister kontaktiert und die WEG bei auffallenden Mängeln umgehend berechtigt.

Der technische Aufgabenbereich zusammengefasst:

  • Begehung & Begutachtung des Gemeinschaftseigentums
  • Veranlassung und Koordination von Instandhaltungsmaßnahmen
  • Veranlassung und Koordination von Modernisierungsmaßnahmen
  • Wahrung von Verkehrssicherungspflichten

Juristische Verwaltung: Rechtliche Betreuung

Das Gemeinschaftseigentum wird vom Verwalter auch juristisch betreut. Bei Streitigkeiten und Gerichtsprozessen beauftragt er den Fachanwalt und vertritt die Wohnungseigentümergemeinschaft vor Gericht. Um im Namen der WEG zu handeln und sie gegenüber Dritten zu vertreten, braucht es nicht nur einen Verwaltervertrag, der alle Pflichten regelt, sondern auch eine Verwaltervollmacht.

Das umfasst die rechtliche Betreuung des Gemeinschaftseigentums:

  • Organisation & Leitung der Eigentümerversammlung
  • Erstellung des Protokolls der Eigentümerversammlung
  • Erstellung und Abwicklung der Verträge mit Dienstleistern
  • Beauftragung eines Fachanwalts bei Rechtsfragen
  • Vertretung der WEG als juristische Person gegenüber Dritten

Die juristische Verwaltung im Rahmen einer Nebenleistung des WEG-Verwalters ist in § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) verankert.

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Kosten, Preise und Gebühren im Durschnitt

Oben hatten wir bereits die einzelnen Aufgaben eines WEG-Verwalters vorgestellt. Dabei stellten wir fest: Einige der Pflichten des Verwalters sind zwar gesetzlich im WEG verankert, viele der anderen Tätigkeiten, die ebenfalls für die fachgerechte Betreuung Ihrer Liegenschaft nötig sind, jedoch nicht. Das führt zu einer der wohl wichtigsten Fragen einer jeden WEG: Wie viel kostet eine WEG-Verwaltung?

Die genauen Verwaltungskosten werden pro Monat und pro Einheit abgerechnet und von den jeweiligen WEG-Verwaltungen individuell festgelegt.

Höhe der Kosten einer WEG-Verwaltung

Grundsätzlich können Sie bei einer WEG-Verwaltung monatlich mit 18 bis 30 Euro pro Einheit rechnen. Außerdem: Je mehr Einheiten die Wohneigentumsanlage besitzt, um so günstiger wird es. So zahlen größere WEGs im Durschnitt fast 4,50 Euro weniger pro Einheit als kleine WEGs.

Monatliche Kosten: 18 – bis 30 Euro pro Einheit

Das klingt auf den ersten Blick ziemlich günstig im Vergleich dazu, was der WEG-Verwalter so alles leisten muss. Und tatsächlich sind nicht immer alle Pflichten des Verwalters in seiner monatlichen Vergütung inbegriffen. Unterschieden wird zwischen einem monatlichen Pauschalbetrag und einer monatlichen Grundvergütung zuzüglich Sonderhonorar.

Schauen wir uns die beiden Kostenmodelle hier genauer an:

Monatlicher Pauschalbetrag inklusive aller Tätigkeiten

Einige Hausverwaltungen berechnen eine Monatspauschale in der alle Tätigkeiten inbegriffen sind – von den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten bis hin zu aufwendigen Zusatzleistungen, wie zum Beispiel die Einberufung einer weiteren Eigentümerversammlung oder die zusätzliche Objektbegehung kurz vor Winterbeginn.

Monatliche Grundvergütung & Sonderhonorar

Es gibt aber auch WEG-Verwaltungen, die zwischen ihren gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten und weiteren Zusatzleistungen unterscheiden. In so einem Fall wird sowohl eine pauschale Grundvergütung, als auch eine Sondervergütung verrechnet. Welche Tätigkeiten als Zusatzleistungen gelten und mit einem Sonderhonorar vergütet werden, auch das ist von WEG Verwaltung zu WEG Verwaltung unterschiedlich.

Beispiele für Zusatzleistungen einer WEG-Verwaltung sind:

  • Einberufung von außerordentlichen Eigentümerversammlungen
  • Meldung & Regulierung von Versicherungsschäden
  • Organisation großer Umbaumaßnahmen
  • Lohnabrechnungen der einzelnen Angestellten der WEG

Kriterien: Monatliche Verwaltungskosten berechnen

Wie bereits erwähnt, beeinflusst die Anzahl der Einheiten die monatlichen Gebühren für die Hausverwaltung. Wir erinnern uns: Berechnet wird pro Monat und pro Einheit, wobei größere WEGs im Schnitt weniger pro Einheit bezahlen, als kleine WEGs. Auch der Zustand der Liegenschaft und das Klientel der Bewohner beeinflusst den Verwaltungsaufwand und somit die Kosten. Die Verwaltung einer Immobilie in der alle Bewohner harmonisch miteinander zusammenleben ist günstiger, als die Betreuung eines Miethauses mit verdreckten Fluren, aufmüpfigen Bewohnern und regelmäßigen Auseinandersetzungen bei Nacht.

Auf diesen Kriterien basiert die Höhe der Kosten:

  • Größe & Anzahl der Einheiten
  • Zustand der Immobilie
  • Lage der Immobilie
  • Verwaltungsaufwand
  • Marktlage
  • Klientel der Bewohner

Alles Weitere zu den Kosten & Gebühren haben wir hier zusammengefasst:

Vergütung bei fehlendem Verwaltervertrag

Wie bereits erwähnt sind die Aufgaben und Kosten im Verwaltervertrag geregelt. Dieser spielt bei der Bestellung und der Kündigung der WEG-Verwaltung eine wichtige Rolle. Wird ein Verwalter bestellt ohne dass ein Vertrag abgeschlossen wurde, bleibt die Bestellung zwar wirksam, doch bringt die Eigentümergemeinschaft in eine missliche Situation.

In diesem Fall ist die WEG nach § 612 Abs. 2 BGB dazu gezwungen der WEG-Verwaltung die übliche Vergütung auszuzahlen. Zusätzliche Leistungen darf sie aufgrund des fehlenden Vertrags jedoch nicht einfordern. Aus diesem Grund sollten Sie auf den Verwaltervertrag nie verzichten.

Auch bei fehlendem Vertrag ist die übliche Vergütung zu zahlen

Vertrag: Kündigung, Abmahnung & Inhalt

Um den Verwaltervertrag abzuschließen, muss dieser während der Eigentümerversammlung neben der Bestellung der WEG Verwaltung ebenfalls als Tagesordnungspunkt auf die Liste gesetzt werden. Gleiches gilt auch, wenn Sie Ihre WEG Verwaltung kündigen möchten.

Bei dem Verwaltervertrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag, der zwischen Ihnen (der WEG) und der WEG-Verwaltung geschlossen wird. Er beinhaltet alle wichtigen Punkte, die für eine reibungslose Zusammenarbeit sorgen.

Der Inhalt des Verwaltervertrags im Überblick:

  1. Anschrift des Objekts
  2. Genaue Bezeichnung der Vertragsparteien
  3. Aufgaben
  4. Vergütung
  5. Beginn und Dauer des Verwaltervertrags
  6. Kündigungsfristen
  7. Rechnungslegung
  8. Haftung des Verwalters (inklusive Versicherungen)
  9. Gerichtsstand

Alles Wichtige zum Verwaltervertrag finden Sie hier:

Hausverwaltung: Ratgeber

Besitzen Sie eine oder mehre Immobilien, wissen Sie, wie aufwendig die Verwaltung, Bewirtschaftung und Instandhaltung einer Liegenschaft sein kann. Die professionelle Betreuung einer Immobilie ist zeit- und kostenintensiv und erfordert jede Menge Organisationtalent. Ein qualifizierter Hausverwalter kümmert sich um alle administrativen Tätigkeiten, sowohl bei vermieteten als auch bei nicht-vermieteten Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäusern und Gewerbeobjekten.

Mehr dazu in unserem Ratgeber:

Und mehr zu den einzelnen Arten der Hausverwaltung hier: