Jahresabrechnung (Wiki, Definition): Aufstellung der Einnahmen & Ausgaben der Eigentümergemeinschaft
Jahresabrechnung (Bedeutung) Immobilien Wiki Bei der Jahresabrechnung handelt es sich um eine am Ende des Wirtschaftsjahres fällige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie gibt Aufschluss darauf, welche Kosten der einzelne Wohnungseigentümer für das vergangene Jahr zu tragen hat.
So ist nach § 16 WEG jeder Wohnungseigentümer dazu verpflichtet, nicht nur für die Kosten seines Sondereigentums aufzukommen, sondern auch für die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums. Dazu gehören die Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung und WEG-Verwaltung. Die Jahresabrechnung muss vom Verwalter erstellt und von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden.
Lesen Sie hier mehr zu Beschlussfassung, Wirtschaftsplan und Instandhaltungsrücklagen.
Jahresabrechnung: Schnell erklärt
Entdecken Sie hier noch mehr Folgen in unserem Immobilien Podcast.
Jahresabrechnung in wenigen Worten
Alles Wichtige zur Jahresabrechnung zusammengefasst:
- Aufstellung der Einnahmen & Ausgaben der WEG
- Kosten des Sondereigentums & Gemeinschaftseigentums
- Erstellung durch Verwalter am Ende des Jahres
Immobilien Wiki & Lexikon
Über 1.000 Fachbegriffe von unseren Experten erklärt! Komprimiert, einfach & verständlich. Entdecken Sie hier mehr Wissen für Investoren und Investorinnen:Was ist die Jahresabrechnung der WEG?
Die Jahresabrechnung (auch: Hausgeldabrechnung) ist die jährliche Aufstellung aller tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie zeigt, ob jeder Eigentümer sein Hausgeld zu viel oder zu wenig gezahlt hat — und begründet Nachzahlungen oder Guthaben.
Die Verwalterpflicht zur Jahresabrechnung ergibt sich aus § 28 Abs. 2 WEG. Die Abrechnung muss in der Eigentümerversammlung beschlossen werden, um wirksam zu sein.
Inhalt der Jahresabrechnung: Was muss drinstehen?
| Bestandteil | Inhalt | Pflicht? |
|---|---|---|
| Gesamtabrechnung | Alle Einnahmen und Ausgaben der WEG | Ja |
| Einzelabrechnung | Anteil jedes Eigentümers nach Verteilungsschlüssel | Ja |
| Entwicklung der Instandhaltungsrücklage | Bestand Anfang/Ende, Zuführungen, Entnahmen | Ja |
| Vermögensstatus (Jahresabschluss) | Kontostand, offene Forderungen/Verbindlichkeiten | Seit WEG-Reform 2020: Ja |
| Belege | Rechnungen, Kontoauszüge (auf Anfrage) | Einsichtsrecht |
Verteilungsschlüssel: Wer zahlt wieviel?
Nicht alle Kosten werden nach denselben Schlüsseln verteilt. Die Teilungserklärung legt fest, welcher Schlüssel für welche Kostenart gilt:
| Kostenart | Typischer Verteilungsschlüssel |
|---|---|
| Hausgeld allgemein | Miteigentumsanteile (MEA) |
| Heizkosten | 50–70 % Verbrauch, 30–50 % Fläche (HeizkostenV) |
| Wasser/Abwasser | Verbrauch (wenn Zähler vorhanden) oder MEA/Fläche |
| Aufzug | Oft nur Stockwerke ab 1. OG — EG-Eigentümer befreit möglich |
| Instandhaltungsrücklage | MEA |
Häufige Fehler in der Jahresabrechnung
- Falsche Verteilungsschlüssel: Kosten werden nach dem falschen Schlüssel aufgeteilt (z.B. Heizung pauschal nach Fläche statt verbrauchsabhängig)
- Instandhaltungsrücklage als Ausgabe behandelt: Die Zuführung zur Rücklage ist keine Ausgabe — nur tatsächliche Entnahmen sind Ausgaben
- Nicht umlagefähige Kosten eingestellt: Kosten der Verwaltung die über das Übliche hinausgehen, persönliche Kosten des Verwalters
- Fehlende Einzelabrechnung: Jeder Eigentümer hat Anspruch auf seine persönliche Abrechnung
- Keine Abgrenzung Abrechnungszeitraum: Kosten außerhalb des Abrechnungsjahres dürfen nicht eingestellt werden
Fristen: Wann muss die Abrechnung vorliegen?
Das WEG schreibt keine genaue Frist vor, aber:
- Die Verwalterpflicht zur Aufstellung besteht nach § 28 WEG — „unverzüglich nach Ende des Wirtschaftsjahres“
- In der Praxis: spätestens zur ordentlichen Eigentümerversammlung (üblicherweise im 1. Halbjahr des Folgejahres)
- Liegt sie nach 12 Monaten noch nicht vor, kann jeder Eigentümer auf Erfüllung klagen
Widerspruch gegen die Jahresabrechnung
Wird die Jahresabrechnung in der Eigentümerversammlung beschlossen, müssen Sie gegen diesen Beschluss vorgehen — nicht gegen die Abrechnung selbst. Wichtig:
- Anfechtungsfrist: Binnen 1 Monat nach Beschlussfassung beim Amtsgericht (§ 44 WEG)
- Versäumen Sie die Frist, wird der fehlerhafte Beschluss bestandskräftig — auch wenn er inhaltlich falsch ist
- Vorher: Auf der Versammlung Widerspruch zu Protokoll nehmen lassen
Einsichtsrecht in die Belege
Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, die Belege zur Jahresabrechnung einzusehen (§ 18 Abs. 4 WEG). Der Verwalter muss die Unterlagen auf Anfrage zugänglich machen — nicht unaufgefordert. Kosten für Kopien können berechnet werden.

Neue Tipps und Tricks? Jetzt kostenlos eintragen:


Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!