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Jahresabrechnung (Wiki, Definition): Aufstellung der Einnahmen & Ausgaben der Eigentümergemeinschaft

Jahresabrechnung (Bedeutung) Immobilien Wiki Bei der Jahresabrechnung handelt es sich um eine am Ende des Wirtschaftsjahres fällige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie gibt Aufschluss darauf, welche Kosten der einzelne Wohnungseigentümer für das vergangene Jahr zu tragen hat.

So ist nach § 16 WEG jeder Wohnungseigentümer dazu verpflichtet, nicht nur für die Kosten seines Sondereigentums aufzukommen, sondern auch für die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums. Dazu gehören die Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung und WEG-Verwaltung. Die Jahresabrechnung muss vom Verwalter erstellt und von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden.

Lesen Sie hier mehr zu Beschlussfassung, Wirtschaftsplan und Instandhaltungsrücklagen.

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Jahresabrechnung in wenigen Worten

Alles Wichtige zur Jahresabrechnung zusammengefasst:

  • Aufstellung der Einnahmen & Ausgaben der WEG
  • Kosten des Sondereigentums & Gemeinschaftseigentums
  • Erstellung durch Verwalter am Ende des Jahres

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Was ist die Jahresabrechnung der WEG?

Die Jahresabrechnung (auch: Hausgeldabrechnung) ist die jährliche Aufstellung aller tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie zeigt, ob jeder Eigentümer sein Hausgeld zu viel oder zu wenig gezahlt hat — und begründet Nachzahlungen oder Guthaben.

Die Verwalterpflicht zur Jahresabrechnung ergibt sich aus § 28 Abs. 2 WEG. Die Abrechnung muss in der Eigentümerversammlung beschlossen werden, um wirksam zu sein.

Inhalt der Jahresabrechnung: Was muss drinstehen?

Bestandteil Inhalt Pflicht?
Gesamtabrechnung Alle Einnahmen und Ausgaben der WEG Ja
Einzelabrechnung Anteil jedes Eigentümers nach Verteilungsschlüssel Ja
Entwicklung der Instandhaltungsrücklage Bestand Anfang/Ende, Zuführungen, Entnahmen Ja
Vermögensstatus (Jahresabschluss) Kontostand, offene Forderungen/Verbindlichkeiten Seit WEG-Reform 2020: Ja
Belege Rechnungen, Kontoauszüge (auf Anfrage) Einsichtsrecht

Verteilungsschlüssel: Wer zahlt wieviel?

Nicht alle Kosten werden nach denselben Schlüsseln verteilt. Die Teilungserklärung legt fest, welcher Schlüssel für welche Kostenart gilt:

Kostenart Typischer Verteilungsschlüssel
Hausgeld allgemein Miteigentumsanteile (MEA)
Heizkosten 50–70 % Verbrauch, 30–50 % Fläche (HeizkostenV)
Wasser/Abwasser Verbrauch (wenn Zähler vorhanden) oder MEA/Fläche
Aufzug Oft nur Stockwerke ab 1. OG — EG-Eigentümer befreit möglich
Instandhaltungsrücklage MEA

Häufige Fehler in der Jahresabrechnung

  • Falsche Verteilungsschlüssel: Kosten werden nach dem falschen Schlüssel aufgeteilt (z.B. Heizung pauschal nach Fläche statt verbrauchsabhängig)
  • Instandhaltungsrücklage als Ausgabe behandelt: Die Zuführung zur Rücklage ist keine Ausgabe — nur tatsächliche Entnahmen sind Ausgaben
  • Nicht umlagefähige Kosten eingestellt: Kosten der Verwaltung die über das Übliche hinausgehen, persönliche Kosten des Verwalters
  • Fehlende Einzelabrechnung: Jeder Eigentümer hat Anspruch auf seine persönliche Abrechnung
  • Keine Abgrenzung Abrechnungszeitraum: Kosten außerhalb des Abrechnungsjahres dürfen nicht eingestellt werden

Fristen: Wann muss die Abrechnung vorliegen?

Das WEG schreibt keine genaue Frist vor, aber:

  • Die Verwalterpflicht zur Aufstellung besteht nach § 28 WEG — „unverzüglich nach Ende des Wirtschaftsjahres“
  • In der Praxis: spätestens zur ordentlichen Eigentümerversammlung (üblicherweise im 1. Halbjahr des Folgejahres)
  • Liegt sie nach 12 Monaten noch nicht vor, kann jeder Eigentümer auf Erfüllung klagen

Widerspruch gegen die Jahresabrechnung

Wird die Jahresabrechnung in der Eigentümerversammlung beschlossen, müssen Sie gegen diesen Beschluss vorgehen — nicht gegen die Abrechnung selbst. Wichtig:

  • Anfechtungsfrist: Binnen 1 Monat nach Beschlussfassung beim Amtsgericht (§ 44 WEG)
  • Versäumen Sie die Frist, wird der fehlerhafte Beschluss bestandskräftig — auch wenn er inhaltlich falsch ist
  • Vorher: Auf der Versammlung Widerspruch zu Protokoll nehmen lassen

Einsichtsrecht in die Belege

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, die Belege zur Jahresabrechnung einzusehen (§ 18 Abs. 4 WEG). Der Verwalter muss die Unterlagen auf Anfrage zugänglich machen — nicht unaufgefordert. Kosten für Kopien können berechnet werden.

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