Beglaubigt oder unbeglaubigt? Den richtigen Grundbuchauszug anfordern
Beglaubigter und unbeglaubigter Grundbuchauszug – Welchen Auszug brauchen Sie? Es ist wichtig zu wissen, worin der Unterschied zwischen den beiden Auszügen, die Sie online, beim Grundbuchamt oder beim Notar bestellen können, besteht. Ansonsten kann es schnell passieren, dass Sie unnötig Geld ausgeben und einen falschen Auszug, der Ihnen nichts nützt, beantragt haben. Auch wenn die Kosten für einen Grundbuchauszug nicht allzu hoch sind, ist es dennoch ärgerlich. Mehr zum Thema Grundbuch finden Sie in unserem Immobilien Ratgeber: Grundbuch.
Beglaubigter oder unbeglaubigter Auszug: Unterschied
Der Unterschied zwischen einer beglaubigten und einer unbeglaubigten Abschrift vom Grundbuchblatt ist, dass nur mit der Beglaubigung die Echtheit des Grundbuchauszugs und damit auch der Angaben über die Immobilie bezeugt werden kann.
Meint, ein beglaubigter Auszug weist im Gegensatz zum unbeglaubigten Auszug eine Unterschrift bzw. ein Siegel des Amtes auf. Je nach Adressat kann ein unbeglaubigter Grundbuchauszug nicht angenommen werden. Außerdem unterscheiden sich die Kosten, je nach Auszug.
Das Wichtigste auf einen Blick
Der Unterschied zwischen einer beglaubigten und einer unbeglaubigten Abschrift vom Grundbuchblatt:
- Beglaubigter Auszug: Siegel des Amtes (Echtheitsbezeugung), 20 €
- Unbeglaubigter Auszug: Keine Beglaubigung (Siegel), 10 €
Tipp! Außerdem häufig gelesen: Grundbuchauszug, Grundbucheintrag & Grundbuchamt
Inwieweit genau sich die Kosten entscheiden? Das erfahren Sie hier.
Kosten: beglaubigte vs. unbeglaubigte Abschrift
Die Kosten sind nach der Grundbuchordnung rechtlich geregelt. Ist ein Grundbuchauszug beglaubigt, ist dieser teurer als der einfache Auszug eines Grundbuchblatts. Hier die genauen Kosten:
Ein beglaubigter Auszug kostet 20 €, ein unbeglaubigter Grundbuchauszug kostet 10 €.
Wie Sie Kosten sparen können – unser Expertentipp:
Wenn Sie keine beglaubigte Version der Abschrift benötigen, können Sie sich 10 Euro sparen. Wann und wozu brauchen Sie also welche Version? Dazu hier mehr.
Wann braucht man eine beglaubigte Version?
Oder reicht eine unbeglaubigter Grundbuchauszug aus? Hier brauchen Sie eine beglaubigte Abschrift. In folgenden Fällen muss eindeutig durch die Beglaubigung bewiesen sein, dass es sich um keine Fälschung handelt:
- Immobilienverkauf (Eigentumsverhältnisse aufzeigen)
- Immobilienfinanzierung bei der Bank (Kredit aufnehmen)
Wenn Sie bei der Bank einen Kredit aufnehmen möchten, kommen Sie um die beglaubigte Grundbuchabschrift nicht herum. Die Bank braucht diese für die Beleihungsprüfungg der Immobilie, welche sozusagen als Sicherheit für die Immobilienfinanzierung dient. Darum also fordern sie vom Darlehensnehmer vor Abschluss des Darlehensvertrags üblicherweise einen Ausdruck des Grundbuchs.
Wie alt darf ein Grundbuchauszug sein? Der Grundbuchauszug darf nicht älter als sechs Monate sein. Wenn das auf den Grundbuchauszug zutrifft, der der jetzige Eigentümer noch in seinen Unterlagen hat, so können Sie diesen vorlegen und sparen sich die Kosten.
Hier brauchen Sie keine Beglaubigung, eine unbeglaubigte Abschrift reicht aus:
- Immobilienauskunft (z.B. als Mieter)
Jetzt, wo Sie wissen, was Sie für einen Grundbuchauszug benötigen und welche Kosten auf Sie zukommen, ist der nächste Schritt die Beantragung. Wie schon erwähnt kann diese beim Notar, online oder beim Grundbuchamt erfolgen. Im Folgenden wird Ihnen eine Einleitung gegeben, wie Sie schnell und einfach den Grundbuchauszug einer Immobilie beantragen können.
So fordern Sie den Grundbuchauszug an
Die Beantragung ist nicht schwer. Sie kann schriftlich sowie vor Ort beim Grundbuchamt erfolgen. Alles, was Sie dazu wissen müssen, gibt’s in unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Grundbuchauszug beglaubigt vs. unbeglaubigt — Übersichtstabelle
Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick: Wann reicht der einfache Auszug, wann ist die amtliche Beglaubigung Pflicht?
| Kriterium | Beglaubigt | Unbeglaubigt |
|---|---|---|
| Amtliche Unterschrift / Siegel | Ja (Grundbuchamt) | Nein |
| Kosten | ca. 20 € | ca. 10 € |
| Gültig für Notar / Bank | Ja | Nein |
| Einsichtnahme vor Ort möglich | Ja | Ja |
| Online über Landesportale (LGBs) | Nein | Ja |
| Gültig als Beweismittel vor Gericht | Ja | Nein |
| Bearbeitungszeit | 1–5 Werktage | Sofort bis 2 Werktage |
Wann muss es ein beglaubigter Auszug sein?
In bestimmten Situationen ist der beglaubigte Grundbuchauszug zwingend vorgeschrieben — eine einfache Abschrift wird nicht akzeptiert. Das betrifft vor allem alle Vorgänge, bei denen Dritte die Echtheit der Angaben rechtssicher prüfen müssen.
Zwingend beglaubigt erforderlich:
- Bankfinanzierung: Für den Kreditantrag und die Beleihungsprüfung verlangt jede Bank einen beglaubigten Auszug, der nicht älter als sechs Monate ist.
- Notartermin / Kaufvertragsentwurf: Der Notar benötigt den beglaubigten Auszug zur Vorbereitung des Kaufvertrags und zur Prüfung der aktuellen Eigentumsverhältnisse.
- Gerichtliche Verfahren: Als Beweismittel vor Gericht ist ausschließlich der beglaubigte Auszug zulässig, z.B. bei Erbstreitigkeiten oder Zwangsversteigerungen.
- Behördliche Nachweise: Ämter, Finanzämter oder Sozialbehörden akzeptieren für Eigentumsbelege nur amtlich beglaubigte Dokumente.
- Erbangelegenheiten: Im Rahmen einer Erbschaft oder beim Erbscheinverfahren beim Nachlassgericht ist der beglaubigte Auszug Pflichtunterlage.
Ausreichend unbeglaubigt:
- Erste Recherche beim Immobilienkauf — um Eigentümer und Belastungen zu prüfen
- Prüfung eingetragener Grundschulden, Hypotheken oder Wohnrechte
- Private Informationszwecke ohne rechtliche Bindung
- Vorbereitung auf Notar- oder Bankgespräch (zur eigenen Orientierung)
Kosten nach GNotKG — vollständige Gebührentabelle
Die Kosten für Grundbuchauszüge sind bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Es gibt keine regionalen Abweichungen. Folgende Gebühren fallen an:
| Dokumententyp | Gebühr | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Unbeglaubigter Auszug (einfache Abschrift) | 10 € | § 10 Abs. 2 GNotKG |
| Beglaubigter Auszug (erste 10 Seiten) | 20 € | § 10 Abs. 1 GNotKG |
| Jede weitere angefangene 10 Seiten | + 10 € | § 10 Abs. 1 GNotKG |
| Abschrift / Kopie einzelner Seiten | 5–15 € | je nach Umfang |
| Grundbucheinsicht vor Ort | Kostenlos | § 12 GBO (berechtigtes Interesse) |
| Über Notar (inkl. Auslagenpauschale) | 25–50 € | abhängig vom Kanzleitarif |
Hinweis: Wer als Eigentümer einen aktuellen Auszug vorlegen kann, der nicht älter als sechs Monate ist, spart sich die Neubeantragung. Banken akzeptieren diesen direkt.
Wo und wie den Grundbuchauszug beantragen?
Es gibt vier Wege, einen Grundbuchauszug anzufordern — je nach Dringlichkeit und Art des benötigten Auszugs:
1. Beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht)
Persönlich oder schriftlich. Zuständig ist das Amtsgericht am Ort der Immobilie. Für den schriftlichen Antrag: Ausweiskopie und Nachweis des berechtigten Interesses beilegen. Bearbeitungszeit: 2–5 Werktage.
2. Online über das Grundbuchportal (je nach Bundesland)
Bayern, Baden-Württemberg, NRW und weitere Bundesländer bieten eigene Portale an. Über grundbuch-online.de kann in vielen Ländern ein unbeglaubigter Auszug direkt heruntergeladen werden. Beglaubigte Versionen sind ausschließlich beim Amt erhältlich.
3. Per Post mit Ausweiskopie
Formloser Antrag per Brief an das zuständige Grundbuchamt. Inhalt: Angabe des Grundbuchblattes oder der genauen Grundstücksadresse, Ausweis, Nachweis des berechtigten Interesses. Kosten werden per Rechnung oder Einzugsvollmacht beglichen.
4. Über den Notar
Schnellste Variante, besonders wenn der beglaubigte Auszug direkt für einen Kaufvertrag benötigt wird. Der Notar beauftragt das Amt im Namen seiner Mandanten. Höhere Gesamtkosten durch Auslagenpauschalen.
Berechtigtes Interesse — wer darf Einsicht beantragen?
Gemäß § 12 Grundbuchordnung (GBO) ist die Einsicht nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann. Das Grundbuchamt prüft dies im Einzelfall.
Als berechtigtes Interesse gilt:
- Eigentümer: Immer berechtigt, Einsicht in das eigene Grundbuchblatt zu nehmen.
- Kaufinteressent: Mit Maklernachweis, Ausweiskopie und einem schriftlichen Kaufinteresse anerkannt.
- Kreditgeber / Banken: Im Rahmen der Beleihungsprüfung grundsätzlich berechtigt.
- Erben / Nachlassempfänger: Mit Erbschein oder Testament als Nachweis berechtigt.
- Gläubiger mit vollstreckbarem Titel: Bei Zwangsvollstreckungsverfahren berechtigt.
- Architekten, Gutachter: Im Auftrag des Eigentümers mit entsprechender Vollmacht.
Personen ohne berechtigtes Interesse haben keinen Anspruch auf Einsicht. Das Grundbuch ist kein öffentliches Register im Sinne einer freien Auskunft.
Wie lange darf ein Grundbuchauszug für die Bank alt sein?
Banken akzeptieren Grundbuchauszüge in der Regel nur, wenn sie nicht älter als drei bis sechs Monate sind. Die genaue Frist legt jede Bank individuell fest. Fragen Sie daher vor der Beantragung direkt bei Ihrer finanzierenden Bank nach — so vermeiden Sie unnötige Mehrkosten durch veraltete Dokumente.
Kann ich einen Grundbuchauszug für eine fremde Immobilie beantragen?
Ja, aber nur mit Nachweis eines berechtigten Interesses gemäß § 12 GBO. Als Kaufinteressent genügt in der Regel ein Maklerexposé oder ein Nachweis über Verhandlungen mit dem Verkäufer kombiniert mit einer Ausweiskopie. Ein einfaches Interesse reicht nicht aus — das Grundbuchamt prüft den Antrag vor der Herausgabe.
Ist ein online heruntergeladener Grundbuchauszug beglaubigt?
Nein. Online über Landesportale erhältliche Auszüge sind grundsätzlich unbeglaubigt. Sie eignen sich zur Information und Vorabprüfung, werden jedoch von Banken und Notaren für verbindliche Zwecke nicht akzeptiert. Einen beglaubigten Auszug erhalten Sie ausschließlich direkt vom Grundbuchamt.
Was kostet ein beglaubigter Grundbuchauszug über den Notar?
Über einen Notar entstehen neben der amtlichen Gebühr von 20 € zusätzliche Auslagenpauschalen von ca. 10–20 €. Insgesamt rechnen Sie mit 25–50 € je nach Kanzlei und Aufwand. Der Vorteil: Der Notar übernimmt die Kommunikation mit dem Grundbuchamt und liefert den Auszug oft am gleichen oder nächsten Werktag.
Brauche ich für den Notartermin immer einen beglaubigten Grundbuchauszug?
In der Regel ja. Für den Kaufvertragsentwurf und die eigentliche Beurkundung benötigt der Notar einen beglaubigten, aktuellen Grundbuchauszug. In vielen Fällen fordert der Notar diesen selbst beim Grundbuchamt an und stellt die Kosten dem Auftraggeber weiter. Klären Sie dies beim ersten Notargespräch.
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