Kostenverteilung Garage in WEG: Betrieb & Instandhaltung – Wer trägt die Kosten?
Kostenverteilung Garage – In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind auf dem Grundstück, neben dem Hauptgebäude, zusätzlich Garagen oder Stellplätze für die einzelnen Eigentümer bzw. Mieter vorzufinden. Ebenso wie die das Wohnhaus, müssen auch die Garagen regelmäßig bewirtschaftet oder Instand gesetzt werden. Hier kommt die Frage auf, wer übernimmt die Kosten dafür? Alle Eigentümer, oder nur die, die die Garage nutzen? Alles, was Sie zu der Kostenverteilung von Garagen in einer WEG wissen müssen, erfahren Sie hier.
Garagen einer WEG: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
Um zu begreifen, wie die Kosten einer Garage in einer WEG verteilt werden, muss zu Beginn geklärt werden, unter welche Rechtsform eine Garage fällt. Dies ist gar nicht so einfach, denn Garagen können sowohl Sonder- als auch Gemeinschaftseigentum sein, aber auch unter das Sondernutzungsrecht für einzelne Eigentümer fallen. Wie die Garage letztendlich in der betroffenen WEG gehandhabt wird, ergibt sich aus der Teilungserklärung oder dem Grundbuch.
Welche Rechtsform ist bei Garagen möglich?
Schauen wir uns zu Beginn die verschiedenen Rechtsformen der Garagen genauer an. Zudem werfen wir einen kurzen Blick auf die Sonderform der PKW-Stellplätze, für die eigenständige Regelungen innerhalb der WEG gelten.
Garage als Sondereigentum
Eine Garage kann, laut § 3 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes Sondereigentumsfähig sein. Jedoch kann niemals die ganze Garage unter das Sondereigentum fallen, lediglich einzelne Teile der Garage fallen darunter.
Zum Sondereigentum Garage zählt:
- Innenraum
- Wandputz
- Elektroanlagen
Garage als Gemeinschaftseigentum
Alles weitere, das nicht unter das Sondereigentum fällt, wird also als Gemeinschaftseigentum gerechnet. Das Gemeinschaftseigentum ist für alle Mietglieder der WEG frei zugänglich und gemeinschaftlich nutzbar. Die Bestandteile der Garage, die zum Gemeinschaftseigentum zählen, dürfen ohne Zustimmung Ihrer Miteigentümer nicht verändert werden.
Unter das Gemeinschaftseigentum Garage fallen:
- konstruktive Bestandteile
- tragende Wände (Außenwände)
- Garagendach
- Garagentor
PKW-Stellplätze als Sondernutzungsrecht
Bei oberirdischen PKW-Stellplätzen verhält sich die Sache anders. Da diese keinen abgeschlossenen Raum darstellen, fallen diese nicht unter das Sondereigentum des Eigentümers. Hier kommt das Sondernutzungsrecht ins Spiel, wodurch einzelne Eigentümer die Befugnis erhalten, bestimmte Bereiche des Gemeinschaftseigentums für sich alleine zu nutzen.
Was muss bei einem PKW-Stellplatz beachtet werden?
- Verwaltung obliegt WEG
- darf nicht an dritte vermietet werden, Weitergabe nur innerhalb WEG
- keine Erlaubnis für bauliche Veränderungen da Gemeinschaftseigentum
In größeren WEGs stehen öfters Tiefgaragen für die Mieter zur Verfügung:
Zusammensetzung der Kosten für Garagen
Einen Stellplatz in einer Tiefgarage oder eine eigene Garage zu haben, bedeutet für viele Luxus. Doch auch Garagen sind mit einigen Kosten verbunden, die regelmäßig anfallen. Hierbei wird in Betriebs- und Instandhaltungskosten unterschieden, denn auch die Betriebskosten einer Garage sind umlagefähig.
Betriebskosten und Instandhaltungskosten
Wie bei allen weiteren regelmäßig anfallenden Betriebskosten, können Sie auch diese auf Ihren Mieter umlegen. Allerdings muss hierbei dem Mieter einer Wohneinheit auch eine Garage im Teilungsplan zugewiesen sein. Mietern ohne Garage dürfen keine Kosten für diese berechnet werden.
Welche Kosten einer Garage lassen sich umlegen?
- Stromkosten für Beleuchtung und Tor
- regelmäßige Pflege und Wartung
- Reinigungskosten
Welche Kosten sind nicht-umlagefähig?
- Instandhaltungskosten
- Kosten für einmalige Reparaturen
- Kosten für bauliche Veränderungen
Oftmals sind auch oberirdische PWK-Stellplätze für die Anwohner einer WEG vorgesehen:
Verteilung der Kosten: Änderung des Verteilerschlüssels
Üblicherweise werden in einer WEG die Kosten für die Garagen gleich unter allen Eigentümern nach Miteigentumsanteil aufgeteilt. Dies ist jedoch nicht immer die beste Lösung, da oft nur Teile der Mietparteien einen zugehörigen Garagenstellplatz besitzen, da für alle nicht genug Platz ist.
Als Lösung lässt sich hier ganz einfach die Verteilung der Kosten bei der Eigentümerversammlung ändern. Gemäß § 16 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes kann der Verteilerschlüssel durch eine bestimmte Beschlussfassung geändert werden, da das Gesetz nur einen Rahmen und keine verbindliche Richtlinie vorgibt.
Kostenverteilung kann durch Beschluss geändert werden!
Somit kann festgelegt werden, dass die Kosten, ähnlich wie bei den Aufzugskosten, nach Nutzungsgrad verteilt werden, also nur diejenigen Zahlen müssen, die den Platz wirklich für ihr Auto nutzen.
Eine Andere Möglichkeit ist es, die Kosten nur von denen tragen zu lassen, die laut Teilungserklärung auch über einen Stellplatz in der Garage, und somit über ein Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum verfügen.
Wie können verschiedene Verteilerschlüssel aussehen?
- Kostenverteilung nach Miteigentumsanteil
- Kostenverteilung nach Nutzungsgrad
- Kostenverteilung nach Sondernutzungsrecht
Beschlussunterschiede: Betriebs- oder Instandhaltungskosten
Wenn sich also in einer WEG eine oder mehrere Parteien ungerecht behandelt fühlen, kann die Kostenverteilung für die Garagenkosten geändert werden. Allerdings muss bei der Änderung auf den Unterschied von Betriebs- und Instandhaltungskosten geachtet werden. Um einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu entsprechen, müssen hier zwei verschiedene Beschlüsse angewendet werden.
Um die Verteilung der Betriebskosten neu zu bestimmen, reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss aus.
Die Änderung der Kostenverteilung für die Instandhaltung des Aufzugs gestaltet sich allerdings als etwas aufwändiger. Änderung der Kostenverteilung für bauliche Maßnahmen sind nur pro Einzelfall abänderbar und erfordern zum Beschluss eine doppelt qualifizierte Mehrheit.
Welche Beschlüsse sind notwendig?
- Betriebskosten: Einfache Mehrheit
- Instandhaltungskosten: Doppelt qualifizierte Mehrheit (Nur pro Einzelfall)
Kostenverteilung WEG: Überblick über anfallende Kosten
In jeder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fallen Kosten an, sei es für Ihr eigenes Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum. Diese Kosten werden nach dem sogenannten gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt. Allerdings ist dieser Verteilungsschlüssel je nach WEG ungerecht gehandhabt und muss auf der Eigentümerversammlung geändert werden. Alles, was Sie über die Kostenverteilung in einer WEG wissen müssen und inwiefern sich diese Verteilung ändern lässt, erfahren Sie hier.
Kostenverteilung WEG: Fenster
Wenn Sie Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind, müssen Sie bereit sein, Kompromisse einzugehen. So können Sie oftmals nicht alleine entscheiden, wenn es um eine bauliche Veränderung an der Immobilie geht, wie zum Beispiel beim Austauschen oder Erneuern der Fenster. Wer darf über einen Fensteraustausch entscheiden? Wer muss die Kosten dafür übernehmen? Und zu welchem Eigentum zählen Fenster? All diese Fragen werden Ihnen hier in diesem Beitrag beantwortet.
Kostenverteilung WEG: Heizungsanlage
In jeder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fallen Kosten für den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums an, die Sie gemeinsam mit den anderen Miteigentümern tragen müssen. Ein besonders wichtiger aber auch kostenaufwändiger Bestandteil einer Immobilie ist die Heizungsanlage. Um die Heizkosten für die einzelnen Eigentümer in einer WEG gerecht zu bestimmen, gilt die Grundlage der Heizkostenverordnung (HKVO). Was genau diese besagt und an was man sich bei der Heizkostenabrechnung halten muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Kostenverteilung WEG: Aufzug
Eine größere Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in einem Mehrparteienhaus verfügt oftmals über einen Aufzug, um in die oberen Stockwerke zu gelangen und den älteren Menschen den Aufstieg zu erleichtern. Allerdings führen die Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung eines Aufzugs häufig zu Unstimmigkeiten unter den einzelnen Eigentümern, da der Aufzug nicht von allen gleichmäßig oft genutzt wird und manche Parteien von der Nutzung des Aufzugs nicht profitieren. Wer zahlt also die Kosten für den Aufzug in einer WEG? Und wie werden die Kosten verteilt? All diese Fragen werden Ihnen hier in diesem Artikel beantwortet.