Ausnahmen der Mietpreisbremse: Umfassende Modernisierung – Umfang der Auskunftspflicht
Ausnahmen der Mietpreisbremse – Seit 2015 gebietet die Mietpreisbremse privaten Immobilieneigentümern Einhalt, um steigenden Mietpreisen entgegenzuwirken. Nun sieht das Gesetz einige Fälle vor, in welchen die Mietpreisbremse nicht unbedingt greift. Bei einer umfangreichen Modernisierung kann der Vermieter mehr verlangen, als von der Mietpreisbremse vorgesehen. Was ist der Umfang dieser Ausnahmen? Und inwiefern muss man Auskunft darüber geben? Erfahren Sie die Antworten und Neuigkeiten zu dem Thema in diesem Beitrag!
Ausnahmen der Mietpreisbremse & Umfang der Auskunft
Die geltenden Regelungen der Mietpreisbremse schränken noch bis 2025 bestimmte Gebiete und Städte bei der Festlegung des Mietpreises ein. In diesen Gebieten darf die Miete bei neu abgeschlossenen Mietverträgen nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Jedoch gibt es per Gesetz einige Ausnahmen, bei welchen sich Vermieter nicht an die Mietpreiseinschränkung halten müssen. Welche das sind, klären wir im Folgenden.
Bei welchen Ausnahmen gilt die Mietpreisbremse nicht?
Wenn Sie ihre Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung zum ersten Mal vermieten, gibt es für Sie laut § 556f Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) keine Beschränkungen bezüglich des Mietpreises.
Bei der Erstvermietung nach einer umfassenden Modernisierung ist der Vermieter nicht von der Mietpreisbremse betroffen.
Diese dürfen Sie allerdings nur geltend machen, wenn Sie dem Mieter vor Abschluss des Mietvertrags selbstständig in Textform bescheid geben, dass es sich um eine umfassend modernisierte Wohnung handelt. Wenn diese Auskunft nicht gegeben wurde, können Sie als Vermieter erst zwei Jahre später die Auskunft nachholen und sich erst dann auf eine höhere Miete berufen.
Wie hoch ist der Umfang über die Auskunft einer Modernisierung?
Wie Sie gerade gelesen haben, ist es notwendig, dem Mieter Auskunft über eine umfassend modernisierte Wohnung zu geben. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof Stellung zu dem Thema bezogen, in welchem Umfang diese Auskunft gegeben werden muss.
Für Vermieter ist es kein großer Aufwand, eine solche Auskunft zu geben. Laut § 556g Abs. 1a Nr. 4 BGB erfüllt erfüllt der Vermieter seine Pflicht zur Auskunft mit einer bloßen Mitteilung. Es reicht, wenn Sie darin kurz beschreiben, dass es sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handelt.
Über den Umfang und die Details der Modernisierung müssen Sie als Vermieter keine Angaben machen. Sollte der Mieter die Modernisierung allerdings anzweifeln, kann er per Auskunftsanspruch nähere Informationen darüber verlangen.
Das sollten Sie bei der Auskunft über eine umfassende Modernisierung beachten:
- als Auskunft reicht eine Mitteilung in Textform
- sollte vor dem unterschreiben des Mietvertrags an den Mieter schriftlich übermittelt werden
- Inhalt: Es handelt sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung
- Vermieter muss keine Angaben über Details der Modernisierung machen
- Mieter kann per Auskunftsanspruch nähere Informationen über Modernisierung verlangen
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Mietpreisbremse – Das sollten Sie als Vermieter wissen!
Die Mietpreisbremse ist 2015 in Kraft getreten. Wenn Sie Wohnungen vermieten wollen, müssen Sie sich an die Verordnungen halten, es sei denn Sie betrifft die Ausnahme der umfassenden Sanierung. Sie wollen mehr darüber wissen? Fast die Hälfte aller deutschen Einwohner wohnen zur Miete, umso besorgniserregender sind die immer höher werdende Mietkosten.
Mietern wird es zunehmend erschwert, überhaupt noch bezahlbare Wohnungen zu finden. Vor allen in Städten, wie München oder Frankfurt haben Menschen mit extrem hohen Mietkosten zu kämpfen. Damit die zukünftigen Mieten, nicht noch mehr ins unermessliche steigen, wurde 2015 die Mietpreisbremse eingeführt. Sie dient zur Bekämpfung der steigenden Mietkosten. Lesen Sie hier mehr zu dem Thema in diesem Beitrag.