Kopfstimmrecht (Wiki, Definition): Eine Stimme pro Eigentümer

Kopfstimmrecht – Unter dem Kopfstimmrecht versteht man das in § 25 Abs. 2 Satz 1 WoEigG verankerte Stimmrechtsprinzip der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es wird dann angewandt, wenn in der Gemeinschaftsordnung der WEG kein anderes Stimmrecht vereinbart wurde.

Das spielt dann eine wichtige Rolle, wenn bei der Eigentümerversammlung ein Beschluss gefällt werden muss und unter den Eigentümern abgestimmt wird. Wird nach dem Kopfstimmrecht abgestimmt, hat jeder Wohnungseigentümer eine einzige Stimme, egal wie viele Sondereigentumsrechte er besitzt.

Neben dem Kopfstimmrecht, kann hier alternativ auch das Objektstimmrecht oder das Wertstimmrecht Anwendung finden.

Finden Sie hier mehr zu den Themen Wohnungseigentumsgesetz, Teilungserklärung und Mehrheitsbeschluss.

Kopfstimmrecht kurz zusammengefasst

Alles Wichtige zum Kopfstimmrecht auf einen Blick:

  • eines der drei Stimmrechtsprinzipien einer WEG
  • Voraussetzung: Kein Kopfstimmrecht vereinbart
  • eine Stimme pro Eigentümer

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