Grundschuldbrief (Wiki, Definition): Briefgrundschuld als Urkunde und Wertpapier
Der Grundschuldbrief ist eine vom Grundbuchamt ausgestellte Urkunde mit Wertpapiercharakter — geregelt in §§ 1116, 1192 BGB. Wer ihn physisch besitzt und im Grundbuch als Gläubiger eingetragen ist, kann die Grundschuld durch bloße Briefübergabe und schriftliche Abtretung übertragen, ohne dass eine erneute Grundbucheintragung nötig wäre. Genau diese Beweglichkeit war historisch der Vorteil — und ist […]










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