Wer unterschreibt den Verwaltervertrag der WEG? Schnell erklärt – Hausverwaltung

Wer unterschreibt den Verwaltervertrag für die WEG? - Nach der Trennungstheorie wird zwischen der Bestellung des WEG-Verwalters und dem Abschluss des Verwaltervertrags als eigenständige Rechtsakte unterschieden. Auch wenn für die Bestellung der WEG-Verwaltung die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft involviert ist, muss der Verwaltervertrag nicht von allen unterschrieben werden. Erfahren Sie hier, wer die WEG gegenüber dem Verwalter vertritt, wer zur Unterzeichnung berechtigt ist und welche Sonderfälle es gibt.

Wer unterschreibt den Verwaltervertrag für die WEG?

Seit der am 01.12.2020 in Kraft getretenen WEG-Reform ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats nun berechtigt im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwaltervertrag zu unterzeichnen. Alternativ kann auch ein anderer Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss dazu ermächtigt werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist im § 9b Abs. 2 WEG verankert.

Ausnahme: Wird ein WEG-Verwalter durch das Gericht bestellt (etwa durch eine Beschlussersetzungsklage) ist die Unterzeichnung des Verwaltervertrags nicht nötig.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Vorsitzende des Beirats für Unterzeichnung zuständig
  • Alternative: durch Mehrheitsbeschluss ermächtigter Wohnungseigentümer
  • Ausnahme: Bei Beschlussersetzungsklage keine Unterzeichnung nötig

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