Veräußerungsbeschränkung (Wiki, Definition): Eigentum veräußern

Veräußerungsbeschränkung – Ein Volleigentümer einer Wohnung oder Einheit, hat selbst das Recht sein Eigentum zu enteignen und zu verkaufen. Wiederrum teilen sich Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft die Rechte und wollen oft im Sinne der Gemeinschaft handeln. Um hier Spannungen oder Streitigkeiten zu vermeiden, wurde im §12 des WEG eine Teilungserklärung festgelegt, die besagt, dass Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums oder Teileigentums die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder die eines Dritten benötigt. Zweck einer Veräußerungsbeschränkung ist das Vermeiden von unvorteilhaften Nacheigentümern innerhalb der Wohnungsgemeinschaft.

Lesen Sie hier weitere Definitionen zu Verwaltungskosten (WEG), Instandhaltungspflicht (WEG) und Beschluss (WEG) durch.

Veräußerungsbeschränkung schnell erklärt

  • Eine Teilungserklärung, welche Zustimmung anderer, zur Veräußerung, benötigt
  • Dient zur Vermeidung von Streitigkeiten
  • Vermeidung unvorteilhafter Situationen mit Nacheigentümer

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