Mietpreisbremse – Das sollten Sie als Vermieter wissen!
Mietpreisbremse – Fast die Hälfte aller deutschen Einwohner wohnen zur Miete, umso besorgniserregender sind die immer höher werdende Mietkosten. Mietern wird es zunehmend erschwert, überhaupt noch bezahlbare Wohnungen zu finden. Vor allen in Städten, wie München oder Frankfurt haben Menschen mit extrem hohen Mietkosten zu kämpfen. Damit die zukünftigen Mieten, nicht noch mehr ins unermessliche steigen, wurde 2015 die Mietpreisbremse eingeführt. Sie dient zur Bekämpfung der steigenden Mietkosten.
Definition: Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Regelung, die in Städten mit hohen Mieten dafür sorgen soll, dass die monatlichen Kosten nicht weiterhin so stark wie in den vergangenen Jahren ansteigen. Bei der Neuvermittlung einer Immobilie, darf die ortsübliche Vergleichsmiete höchsten um 10 Prozent überstiegen werden. Eine Region gilt als angespannt, wenn es das jeweilige Bundesland festlegt.
2015: Die Einführung der Mietpreisbremse
Der angespannte Wohnungsmarkt hat dazu geführt, dass im Juni 2015, die Mietpreisbremse eingeführt wurde. Aus dem Grund, damit Vermieter, die Mieten nicht ans unermessliche anpassen. 2019 wurde das Gesetz nochmals überarbeitet, auf Grund vieler Unklarheiten. Ein Jahr später kam es zur erneuten Anpassung der Mietbremse, die Regeln wurden noch intensiver und verschärfter.
Städte in denen die Mietpreisbremse gilt
Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten, in denen eine angespannte Wohnungsmarktlage herrscht. Darunter fallen Städte, wie München, Hamburg oder Frankfurt. Die Mietpreisbremse ist in einer Landesverordnung festgelegt, die genau aussagt wo die Mietpreisbremse greifen darf und wo nicht. Die Verordnung darf für maximal 5 Jahre gelten, soll diese verlängert werden, muss eine umfangreiche Begutachtung stattfinden, mit der Ausstellung einer ausreichenden Begründung.
Die Grundlage, für die in Kraft tretende Mietpreisbremse sind, ortsübliche Vergleichsmieten. Sie dienen als gutes Begründungsmittel. Weitere Begründungsmittel sind der Mietspiegel und Sachverständigengutachten. Eine Mietpreisbremse muss von der jeweiligen Landesregierung verordnet werden und ist höchstens 5 Jahre lang gültig. In den Rechtsverordnungen muss begründet werden, warum eine Mietpreisbremse, für das Gebiet erforderlich ist.
In folgenden Gebieten herrscht die Mietpreisbremse:
- Berlin
- Hamburg
- Bremen außer Bremerhaven
- Baden-Württemberg ca. 85 Städten
- Bayern ca. 160 Städte
- Hessen ca. 30 Städte
- NRW ca. 18 Städte
- Rheinland Pfalz ca. 5 Städte
- Hessen ca. 30 Städte
- Niedersachsen ca. 20 Städte
- Brandenburg ca. 30 Städte
Mietpreisbremse: Neubauwohnungen ausgenommen
Die Mietpreisbremse, tritt ausschließlich bei der Wiedervermietung von Bestandsobjekten in Kraft. Bei der Vermietung von Neubauten entfällt die Verordnung, bedeutet, dass der Vermieter die Miete individuell festlegen kann. Auch bei Modernisierungsprojekten greift die Mietpreisbremse nicht. Damit sich die Kosten für die Modernisierung rechnen, können auch hier Vermieter die Miete ohne Beschränkung festlegen.
Lesen Sie hier noch mehr zu den Ausnahmen der Mietpreisbremse:
Neubauwohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Bei Neubauwohnungen greift die Mietpreisbremse nicht!
Das sollten Sie als Vermieter beachtet!
Als Vermieter müssen Sie bei einem Entfall der Mietpreisbremse, in schriftlicher Form darauf hinweisen! Wenn Sie das nicht tun, können Sie sich auf keiner der geltenden Ausnahmen beruhen. Holen Sie einen unterbliebenen Hinweis nach, gilt dieser erst nach 2 Jahren. Ist der Hinweis jedoch Fehlerhaft, gilt er nach der Richtigstellung sofort.
Folgende Punkte sollten Sie als Vermieter in einem Mitpreisbrems-Gebiet beachten:
- Eigenes Problembewusstsein entwickeln, überprüfen habe ich alles weitergereicht?
- Hinweisung auf die Mietspreisbremse, Ausnahmen bewusst machen
- Hinweis auf keine rechtssichere Wertung und Haftungsausschluss
- Keine Rechtsberatung!
- Gutachter oder Anwalt zur Seite nehmen
- Fragen wie der Eigentümer vorgehen will
Häufig gestellte Fragen zur Mietpreisbremse
Es ergeben sich immer mehr Fragen zur Mietpreisbremse, sowohl bei Mietern als auch bei Vermietern. Für wen gilt eigentlich die Mietpreisbremse? Fällt mein Gebiet auch unter der Mietpreisebremse oder in welchen Fällen entfällt die Mietpreisbremse? Wir beantworten Ihnen die am häufig, gestelltesten Fragen!
Wo in NRW gilt die Mietpreisbremse?
Bis 2020 waren noch insgesamt 22 Städte aus NRW, von der Mietpreisbremse betroffen, mittlerweile sind es nur noch 18 Städte. Um welche Städte es sich handelt sehen Sie hier auf einen Blick:
- Münster
- Bad Honnef
- Bergisch Gladbach
- Pulheim
- Hennef
- Düsseldorf
- Wachtberg
- Wesseling
- Bonn
- Bornheim
- Königswinter
- Köln
- Leichlingen
In welchen Fällen entfällt die Mietpreisbremse?
Wird eine Bestandswohnung erneut vermietet gilt die Mietbremse. Ausnahmen gibt es jedoch bei Neubauten, bei denen entfällt die Mietpreisbremse. Der Grund dafür ist, dass Investoren nicht gehemmt werden sollen, neuen Wohnraum zu schaffen. Das selbe Prinzip tritt in Kraft, wenn Vermieter ihre Immobilie modernisieren möchten.
Wirkt die Mietpreisbremse?
Ob die Mietpreisbremse wirkt, gilt bisher als umstritten. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsordnung hat festgestellt, dass noch in vielen Großstädten die Mietgrenze überschritten wird! Insgesamt wurde aber eine Bremswirkung festgestellt. Dennoch haben Forscher die wichtige Erkenntnis gewonnen, dass die Mieten in Gebieten mit Mietpreisbremse mehr gestiegen sind, als in Städten ohne Verordnung.
Was passiert Vermietern beim Verstoß gegen die Mietpreisbremse?
Verstößt der Vermieter gegen die Mietpreisbremse, droht ihm eine Geldstrafe. Das Gesetz enthält zwar keine Sanktionen für Verstöße, jedoch müssen sich Vermieter an die gesetzlichen Vorgaben zur Mietpreisüberhöhung halten. Eine Mietpreisüberhöhung kann mit einer Geldstrafe von bis zu 55.000 Euro bestraft werden.