Kostenverteilung für Fenster in WEGs: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum – Wer muss für Fenster zahlen?
Kostenverteilung Fenster – Wenn Sie Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind, müssen Sie bereit sein, Kompromisse einzugehen. So können Sie oftmals nicht alleine entscheiden, wenn es um eine bauliche Veränderung an der Immobilie geht, wie zum Beispiel beim Austauschen oder Erneuern der Fenster. Wer darf über einen Fensteraustausch entscheiden? Wer muss die Kosten dafür übernehmen? Und zu welchem Eigentum zählen Fenster? All diese Fragen werden Ihnen hier in diesem Beitrag beantwortet. Zurück zur Übersicht: Kostenverteilung WEG.
Fenster: Gemeinschaftseigentum einer WEG
Fenster in einer WEG sind tückische Bauteile. Was vielen nicht klar ist, Fenster gehören nicht zum Sondereigentum, Sie als Eigentümer dürfen also nicht im Alleingang über den Einbau oder Austausch neuer Fenster entscheiden. Da die Fenster einer WEG zum Gemeinschaftseigentum gehören, muss man immer eine Genehmigung der anderen Eigentümer auf der Eigentümerversammlung einholen, wenn man etwas an seinen Fenstern ändern will.
Die Außenfenster einer WEG gehören also zum Gemeinschaftseigentum, da die sichtbare Veränderung an ihnen eine bauliche Veränderung an der Immobilie darstellt. Da dies durch das Wohnungseigentumsgesetz fest geregelt und somit bindend ist, gehören Fenster auch dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn die Teilungserklärung etwas anderes besagt. Somit sind alle abweichenden Regelungen, die die Fenster zum Sondereigentum erklären würden, nicht gültig.
Fenster fallen immer unter das Gemeinschaftseigentum!
Achtung: Sie sollten also nie Fenster im Alleingang und ohne Genehmigung Ihrer Miteigentümer austauschen, da dies im schlimmsten Fall zu einem Rückbau führen kann, der mit hohen Kosten verbunden ist.
Änderungen am Fenster: Beschluss der Eigentümerversammlung
Was kann man also tun, wenn man seine Fenster Renovieren möchte? Ihre beste Möglichkeit ist es, Ihr Vorhaben bei der nächsten Eigentümerversammlung zu beantragen und auf die Zustimmung Ihrer Miteigentümer zu hoffen. Auch wenn man denkt, man muss nur größere Projekte anmelden, ist dem nicht so. Jegliche Veränderungen am Fenster müssen beantragt werden.
Dies gilt für Änderungen an:
- Fensterrahmen
- Verglasung
- Fensterläden
- Außenjalousien
- Außenrollläden
- Markisen
- Fenstersimsen
- äußeren Fensterbänke
Lediglich Veränderungen der inneren Fensterbänke dürfen Sie ohne die Zustimmung der Miteigentümer vornehmen, da diese zum Sondereigentum Ihrer Wohnung zählen. Beachten Sie, dass auch wenn Sie nach einem Beschluss die Zustimmung für eine Fenstererneuerung erhalten haben, nach wie vor die gesamte WEG bestimmt, welches Material, Farbe und Co. dafür verwendet wird.
Besonders bei Altbauten kann es zu einem Austausch der Fenster kommen, wenn diese nicht mehr dicht oder porös sind:
Da diese Regelung auch noch gilt, wenn Sie selbst für die Reparatur- und Materialkosten aufkommen, schauen wir uns nun die Kostenverteilung für Fenster an.
Kostenverteilung für Fensterkosten
Generell sieht es das Wohnungseigentumsgesetz vor, dass alle Eigentümer gemeinsam, bemessen an ihrem Miteigentumsanteil, für die anfallenden Kosten von Reparatur, Austausch oder Ähnlichem aufkommen müssen.
Allerdings brachte die WEG Reform 2020 einige Änderungen mit sich, wovon auch die Kosten für Fenster betroffen sind. Nun müssen nicht mehr alle Eigentümer für die bauliche Veränderung aufkommen, sondern nur die Eigentümer, die von den Fenster Sanierungen betroffen sind. Dies kann mit einer einfachen Mehrheit auf der Eigentümerversammlung beschlossen werden.
Wer zahlt für Reparaturen, Sanierung und Co. für die Fenster?
- Vor 2020: Alle Eigentümer müssen gemäß ihrem Miteigentumsanteil gleichermaßen aufkommen.
- Nach 2020: Nur die Eigentümer, die von Fensteraustausch betroffen sind.
Nicht nur die Kosten für eine Fenstersanierung werden in einer WEG gerecht verteilt. Auch die Verteilung der Heizkosten folgt nach einem bestimmten Prinzip. Werfen wir einen kurzen Blick auf die Heizkostenverteilung in einer WEG!
Exkurs: Kostenverteilung für Heizungen
Ein besonders wichtiger aber auch kostenaufwändiger Bestandteil einer Immobilie ist die Heizungsanlage. Die Heizkosten zu berechnen, ist eine schwierige und verantwortungsvolle Aufgabe, da diese verbrauchsabhängig berechnet werden müssen.
Um die Heizkosten für die einzelnen Eigentümer in einer WEG gerecht zu bestimmen, gilt die Grundlage der Heizkostenverordnung (HKVO). Die Heizkostenverordnung regelt die Abrechnung der Heizkosten und steht noch über der Beschlussfähigkeit der Eigentümer auf der Eigentümerversammlung. Sie gilt im allgemeinen für Immobilien, die über eine Zentralheizung verfügen oder mit Fernwärme beliefert werden.
Verbrauchsabhängige Berechnung der Heizkosten
Um einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu entsprechen, muss eine Abrechnung vorliegen, die den Anforderungen der HKVO entspricht. Grundsätzlich besagt diese Verordnung, dass alle Heizkosten in einem Mehrparteienhaus verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen.
Heizkosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden!
Die Heizkosten werden durch eine gesetzliche Regelung in zwei Teilen abgerechnet. Ein Teil erfolgt nach dem Verbrauchskostenanteil, der andere Teil wird nach dem Festkostenanteil abgerechnet.
- Verbrauchskosten: zwischen 50% und 70%
- Festkosten: zwischen 30% und 50%
Sie wollen mehr über die Heizkostenverteilung in einer WEG wissen? Lesen Sie hier unseren gesamten Beitrag zu Heizkostenverteilung WEG!
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In jeder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fallen Kosten an, sei es für Ihr eigenes Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum. Diese Kosten werden nach dem sogenannten gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt. Allerdings ist dieser Verteilungsschlüssel je nach WEG ungerecht gehandhabt und muss auf der Eigentümerversammlung geändert werden. Alles, was Sie über die Kostenverteilung in einer WEG wissen müssen und inwiefern sich diese Verteilung ändern lässt, erfahren Sie hier.