Gesamthandsgemeinschaft (Wiki, Definition): Anteilhaber an Erbschaften
Gesamthandsgemeinschaft - Bei einer Gesamthandgemeinschaft wird ein Vermögen auf alle Mitglieder einer Gemeinschaft zugeschrieben. Neben juristischen Personen und Bruchteilsgemeinschaften gehört auch die Gesamthandsgemeinschaft zu einer der drei Vermögensgemeinschaften. Einzigartig an der Gesamthandgemeinschaft ist, dass jeder Gesellschafter bzw. Anteilhaber über den vollen Umfang des Objekts verfügt. Jedoch kann er nicht über seinen zugehörigen Anteil selbst entscheiden, heißt den Anteil verkaufen. Er hat lediglich das Recht über seine Beteiligung zu entscheiden. Zum Beispiel bei einer Erbteilübertragung.
Lesen Sie hier mehr zu den Themen Erbe, Erbpacht und Unterhaltskosten.
Gesamthandsgemeinschaft im Überblick
Hier erfahren Sie alles über die Gesamthandsgemeinschaft zusammengefasst:
- Vermögen auf alle Mitglieder zugeschrieben
- eine Vermögensgemeinschaft
- Anteilhaber besitzen das Objekt im vollen Umfang
- kein Recht auf seinen eigenen Anteil
- Recht zur Veräußerung seiner Beteiligung
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