WEG auflösen: Beschluss, Realteilung & Zerstörung der Immobilie – Drei Möglichkeiten

WEG auflösen – Die Auflösung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist selten der Fall. Generell ist eine WEG auf Dauer angelegt, eine Auflösung ist deshalb dafür nicht vorgesehen. Auch wenn es in Ihrer WEG oft zu Streitigkeiten oder Auseinandersetzungen kommt, ist dies kein Grund für Sie, die WEG auflösen zu können. §11 des Wohnungseigentumsgesetzes beschreibt die nötigen Gegebenheiten, die zum Auflösen einer WEG vorliegen müssen. Hier finden Sie alle gesetzlichen Regelungen und Ausnahmen, die Sie zum Auflösen einer WEG beachten müssen. Zurück zu: WEG.

Kann eine WEG aufgelöst werden?

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Eine WEG ist generell auf Dauer angelegt. Grundsätzlich kann kein einzelner Wohnungseigentümer die Auflösung einer WEG verlangen. Durch das Wohnungseigentumsgesetz gilt die Unauflöslichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Allerdings kann eine Aufhebung der Gemeinschaft vereinbart werden, wenn alle gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien dabei beachtet werden.

Die Auflösung einer WEG ist nicht vorgesehen.

Die gesetzliche Regelung zur Unauflöslichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft befindet sich in §11 des Wohnungseigentümergesetzes. Schauen wir uns diesen Paragraf nun genauer an.

§11: Aufhebung der Gemeinschaft

(1) 1Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. 2Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. 3Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.

(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuches) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.

(3) 1Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. 2Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.

Ausnahmen zur Auflösung der WEG

Wie in jedem Fall bestätigen Ausnahmen die Regel. Auch im Falle der Unauflöslichkeit einer WEG gibt es Ausnahmen, die trotzdem zur Auflösung führen können. Es gibt drei Möglichkeiten, eine Auflösung herbeizuführen.

Drei Auflösungsmöglichkeiten:

  1. Beschluss aller Wohnungseigentümer
  2. Realteilung der Immobilie
  3. Zerstörung der Immobilie

Schauen wir uns zunächst die Auflösung über den Beschluss bei der Eigentümerversammlung an.

1. Beschluss aller Wohnungseigentümer

Da §11 des Wohnungseigentumsgesetzes nur verhindern soll, dass einzelne Eigentümer über die Auflösung einer WEG bestimmen, die nicht im Sinne der Gemeinschaft steht, kann allerdings ein Beschluss mit Einstimmigkeitsprinzip der Gemeinschaft über eine Auflösung urteilen. Wenn alle Eigentümer mit einer Auflösung einverstanden sind, steht dieser nichts im Wege.

Hierbei muss eine Aufhebungsvereinbarung immer den Formvorschriften von §4 des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechen. So ist eine Änderung über die Auflösung im Grundbuch, sowie die notarielle Beurkundung des Aufhebungsvertrags generell zwingend notwendig.

Was ist zur Auflösung notwendig?

  • Auflösung durch einstimmigen Beschluss
  • alle Eigentümer müssen einverstanden sein
  • Aufhebungsvereinbarung muss §4 WEG entsprechen

2. Realteilung der Immobilie

Besonders oft werden Zwei-Parteien-Eigentümergemeinschaften aufgehoben, da dies die Eigentümergemeinschaft mit den meisten Auseinandersetzungen darstellt. Wenn das Grundstück der Immobilie groß genug ist, kann eine Realteilung durch geführt werden.

Hierbei wird das Grundstück durch eine neue Grenze tatsächlich geteilt. Das hat zur Folge, dass beide Parteien nicht mehr an das Wohnungseigentümergesetz gebunden sind, da bei einer Realteilung keine Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht.

Was ist zur Auflösung notwendig?

  • Realteilung des Grundstücks
  • Grundstück muss entsprechende Größe vorweisen

3. Zerstörung der Immobilie

Die dritte Möglichkeit zur Auflösung einer WEG ist die vollständige oder teilweise Zerstörung der Immobilie, wenn die Verpflichtung zu einem Wiederaufbau nicht besteht. Wenn das Gebäude also nur teilweise zerstört wurde, kann für diesen Fall vereinbart werden, dass betroffene Eigentümer die Auflösung der Gemeinschaft verlangen können.

Was ist zur Auflösung notwendig?

  • teilweise oder vollständige Zerstörung des Gebäudes
  • keine Verpflichtung zum Wiederaufbau

Nachteile der WEG: Duldungspflicht & Kompromisse

Wenn Sie in einem Mehrparteienhaus eine Eigentumswohnung erwerben, werden Sie automatisch Miteigentümer an der gesamten Immobilie und treten in eine Eigentümergemeinschaft ein. Dies ist immer mit vielen Rechten, aber auch Pflichten verbunden, an die Sie sich halten müssen. Eigentümer in einer WEG zu sein, hat viele Vorteile, wie die Aufteilung der Kosten und die Gebäudeverwaltung durch einen Verwalter. Da Sie dennoch an Ihre Miteigentümer gebunden sind, kann eine WEG auch zu Nachteilen für Sie werden. Welche Nachteile das sind, schauen wir uns in diesem Beitrag an.

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WEG auflösen: Ist das überhaupt möglich?

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kennt den Grundsatz der Unauflöslichkeit: Nach §11 WEG besteht die Wohnungseigentümergemeinschaft dauerhaft — sie kann nicht einfach per Mehrheitsbeschluss beendet werden. In der Praxis ist eine Auflösung damit fast nie möglich, solange das Gebäude steht.

Es gibt jedoch drei gesetzlich anerkannte Ausnahmen:

  • Zerstörung des Gebäudes (§11 Abs. 1 WEG) — das Gebäude ist so schwer beschädigt, dass ein Wiederaufbau nicht beschlossen wird
  • Realteilung (§3 Abs. 4 WEG) — alle Eigentümer einigen sich auf eine bauliche Aufteilung in selbständige Grundstücke
  • Einvernehmliche Aufhebung — sämtliche Eigentümer schließen einen notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag

Wichtig: Ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt in keinem Fall. Die WEG ist ein gesetzlich verfestigtes Rechtskonstrukt, das sich nur unter sehr engen Voraussetzungen beenden lässt.

WEG auflösen durch Realteilung: Voraussetzungen

Die Realteilung nach §3 Abs. 4 WEG ist der rechtstechnisch sauberste Weg — setzt aber sehr viel voraus:

Voraussetzung Details
Einstimmigkeit Alle Wohnungseigentümer müssen zustimmen — ein einziger Gegner blockiert den gesamten Prozess
Bauliche Trennbarkeit Die Einheiten müssen sich in vollständig selbständige Gebäude oder Gebäudeteile aufteilen lassen (echte räumliche Trennung, eigener Zugang, eigene Versorgungsleitungen)
Notar Notarielle Beurkundung des Aufhebungsvertrags und der neuen Teilungserklärung erforderlich
Grundbuchamt Löschung der WEG-Eintragungen, Eintragung neuer selbständiger Grundstücke
Katasteramt Vermessung und Neuvermessung der entstehenden Flurstücke

Kosten der Realteilung:

  • Notarkosten: ca. 1–2 % des Grundstückswerts (nach GNotKG)
  • Grundbuchgebühren: abhängig vom Verkehrswert
  • Katasteramt: Vermessungskosten je nach Bundesland und Aufwand
  • Steuer: Grunderwerbsteuer kann anfallen, je nach Konstellation (Prüfung durch Steuerberater empfohlen)

In der Praxis scheitert die Realteilung meist an der baulichen Unmöglichkeit: Reihenhäuser mit gemeinsamer Wand, Mehrfamilienhäuser mit gemeinsamen Versorgungsschächten oder geteilten Treppenhäusern lassen sich selten sauber voneinander trennen.

WEG auflösen bei Zerstörung des Gebäudes

§11 Abs. 1 WEG regelt den Sonderfall der vollständigen oder weitgehenden Zerstörung — etwa durch Brand, Einsturz oder geplanten Abriss. In diesem Fall endet die WEG nicht automatisch sofort, sondern es gibt eine Frist:

  • Nach der Zerstörung haben die Eigentümer 3 Jahre Zeit, einen Wiederaufbaubeschluss nach §22 WEG zu fassen
  • Wird innerhalb dieser Frist kein Wiederaufbau beschlossen, endet die WEG
  • Es entsteht eine Miteigentümergemeinschaft nach BGB (§§741 ff. BGB) am verbleibenden Grundstück

Was passiert mit dem Grundstück nach Ende der WEG?

Die Eigentümer werden zu schlichten Miteigentümern am Grundstück. Einigen sie sich nicht über Nutzung oder Verkauf, kann jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung nach §§180 ff. ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) beim Amtsgericht beantragen. Das Grundstück wird dann meist unter Marktwert versteigert.

WEG-Beschluss zur Aufhebung: Wie geht das?

Für eine einvernehmliche Aufhebung der WEG ohne Zerstörung ist folgender Ablauf erforderlich:

  1. Einstimmiger Beschluss in der Eigentümerversammlung — alle Eigentümer müssen anwesend oder vertreten sein und zustimmen
  2. Protokollierung des Beschlusses durch den Verwalter
  3. Notarielle Beurkundung eines Aufhebungsvertrags nach §11 WEG — der Notar entwirft den Vertrag und beurkundet die Einigung aller Parteien
  4. Vollzug beim Grundbuchamt — Löschung aller Sondereigentumseinheiten und der Gemeinschaft im Grundbuch
  5. Abrechnung und Auseinandersetzung der Gemeinschaft (offene Kosten, Rücklagen, Verbindlichkeiten)

Praxistipp: Ein einziger Eigentümer, der nicht zustimmt, macht das gesamte Verfahren unmöglich. Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit allen Beteiligten und klären Sie wirtschaftliche Interessen — oft geht es um den Kaufpreis für den Anteil eines Eigentümers, nicht um prinzipielle Ablehnung.

Teilungsversteigerung als Ausweg aus der WEG

Wenn eine Einigung scheitert und ein Eigentümer unbedingt aussteigen möchte, bietet §180 ZVG einen letzten Ausweg: die Teilungsversteigerung.

Aspekt Details
Antrag Beim zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) einreichen
Berechtigt Jeder Miteigentümer — bei WEG aber nur möglich, wenn WEG bereits aufgelöst ist (Miteigentümergemeinschaft nach BGB)
Verfahren Gutachter ermittelt Verkehrswert, öffentliche Versteigerung, Zuschlag an Höchstbietenden
Risiko Ergebnis oft deutlich unter Marktwert — 60–80 % sind typisch bei erzwungener Versteigerung
Alternative Verkauf des eigenen Anteils an einen anderen Eigentümer oder Dritten — oft wirtschaftlich sinnvoller

Beachten Sie: Solange die WEG formal besteht, kann kein einzelner Eigentümer die Teilungsversteigerung der gemeinschaftlichen Immobilie erzwingen. Erst nach Auflösung der WEG — z. B. durch Zerstörung des Gebäudes — entsteht die BGB-Gemeinschaft, aus der heraus eine Teilungsversteigerung beantragt werden kann.

WEG auflösen vs. WEG verkaufen: Was ist besser?

In den meisten Fällen ist die Auflösung der WEG nicht das eigentliche Ziel — sondern der Ausstieg einzelner Eigentümer. Hier lohnt der Vergleich:

Kriterium WEG auflösen Einzelne Wohnung verkaufen
Zustimmung nötig Alle Eigentümer (100 %) Keiner — freie Entscheidung
Aufwand Sehr hoch: Notar, Grundbuch, Kataster, ggf. Baugenehmigung Gering: Kaufvertrag, Notar für Eigentumswechsel
Kosten 1–3 % des Immobilienwerts und mehr Notarkosten ~1,5 % des Kaufpreises
WEG danach Nicht mehr vorhanden WEG besteht weiterhin
Praktische Machbarkeit Selten möglich Jederzeit möglich
Empfehlung Nur bei echtem Konsens aller und baulicher Eignung Standardweg für aussteigswillige Eigentümer
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FAQ: WEG auflösen

Kann die WEG per Mehrheitsbeschluss aufgelöst werden?

Nein. §11 WEG schreibt vor, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich unauflöslich ist. Weder einfache noch qualifizierte Mehrheit genügt — nur Einstimmigkeit aller Eigentümer oder die gesetzlich geregelten Ausnahmen (Zerstörung, Realteilung) können die WEG beenden.

Was passiert mit dem Grundstück nach Auflösung der WEG?

Nach Auflösung der WEG werden die bisherigen Sondereigentümer zu schlichten Miteigentümern am Grundstück (Bruchteilsgemeinschaft nach §§741 ff. BGB). Sie müssen sich über Nutzung oder Verkauf einigen. Gelingt das nicht, kann die Teilungsversteigerung beantragt werden.

Wie lange dauert eine Realteilung?

Eine Realteilung ist ein aufwendiges Verfahren, das in der Praxis 6–18 Monate dauern kann: Notarielle Vorbereitungen, Katastervermessung, Baugenehmigung (falls erforderlich), Grundbuchanträge und Eintragungen — jeder Schritt beansprucht Zeit und erfordert die Mitwirkung aller Eigentümer.

Kann ich die WEG auflösen, wenn der andere Eigentümer nicht will?

Nein. Da Einstimmigkeit erforderlich ist, reicht eine einzige Ablehnung, um die Auflösung zu verhindern. In diesem Fall bleibt nur der Verkauf der eigenen Einheit an einen anderen Käufer — oder, nach Zerstörung des Gebäudes, die Teilungsversteigerung über die dann entstehende BGB-Gemeinschaft.

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