Laub und Schnee: Was Mieter und Vermieter in der kalten Jahreszeit beachten müssen – Mietrecht

Laub und Schnee - Die warmen Tage neigen sich dem Ende zu und das Wetter wird regnerisch und stürmisch. Für Vermieter bedeutet der Herbst und Winter vor allem eines: viel Arbeit. Lernen Sie hier, was Sie über die Räumpflicht wissen müssen, wer zum Laub fegen und Schneeschippen verpflichtet ist und zu welchen Zeiten die Gehwege freigehalten werden müssen.

Laub und Schnee auf dem Gehweg: Räumpflicht für Mieter

Bei Herbstlaub und Schnee gelten die gleichen Regeln: als Vermieter haben Sie die Pflicht, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Grundsätzlich sind Sie als Eigentümer dazu verpflichtet, die Gehwege ihres Grundstücks von Laub und Schnee zu befreien. Diese Pflicht können Sie jedoch auf Ihren Mieter übertragen.

Ein Blick in den Mietvertrag gibt Gewissheit: Haben Sie mit Ihrem Mieter im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, dass die Räumungspflicht bei ihm liegt, muss Ihr Mieter das Laub und den Schnee entfernen. In diesem Fall sind Sie nur dazu verpflichtet, zu kontrollieren, ob die Aufgabe auch wirklich erledigt wird. Vernachlässigt Ihr Mieter seine Räumpflicht, können Sie ihn abmahnen und gegebenenfalls den Mietvertrag kündigen.

Im Mietvertrag wird vereinbart, ob die Räumpflicht dem Mieter oder dem Vermieter auferlegt wird.

Haben Sie und Ihr Mieter keine Regelungen zur Räumpflicht im Mietvertrag getroffen, müssen Sie selbst die Wege freihalten. Eine Regelung in einem Aushang der Hausordnung ist nicht ausreichend, um Ihre Mieter zur Räumung zu verpflichten.

Je nach Stadt oder Kommune ist geregelt, wer die Wege und Straßen von Laub befreien muss:

Wenn der Mieter für das Räumen des Laubs und Schnees verantwortlich ist, muss das nötige Werkzeug vom Vermieter gestellt werden. Alles was Sie als Vermieter dazu wissen müssen, lesen Sie im nächsten Abschnitt.

Vermieterpflicht: Bereitstellung des Equipments

Auch wenn Sie das Fegen auf Ihre Mieter übertragen haben, sind Sie bisher nicht ganz aus der Verantwortung raus. Als Vermieter sind Sie dazu verpflichtet, Gerätschaften wie Besen, Schaufel und Laubsäcke zur Verfügung zu stellen und auch für die Entsorgung zu sorgen.

Tipp: Sind die Kosten für die Laubbeseitigung im Mietvertrag unter den Betriebskosten aufgeführt, können Sie diese auf Ihre Mieter umlegen. Verfügt die Immobilie über einen Garten, können die Kosten ohne gesonderte Aufführung unter der Gartenpflege abgerechnet werden.

Ein Geräteschuppen eignet sich prima, um das nötige Equipment und Werkzeug zum Räumen von Laub und Schnee aufzubewahren:

Auch wenn der Vermieter für die Entsorgung des Laubs verantwortlich ist, muss er dieses immer ordnungsgemäß entsorgen. Wie das von statten geht, erfahren Sie im nächsten Abschnitt

Laub kehren und räumen: Ordnungsgemäße Entsorgung

Neben der Freihaltung der Gehwege ist auch die ordnungsgemäße Entsorgung des Laubs von Bedeutung.

Es ist zum Beispiel nicht zulässig, die Überreste im Wald zu entsorgen oder auf dem eigenen Grundstück zu verbrennen. Ein möglicher Weg das Laub zu entsorgen ist beispielsweise, dies über den Kompost im Garten zu entsorgen. Größere Mengen Laub können bei der städtischen oder kommunalen Kompostieranlage oder Wertstoffhof kostenpflichtig entsorgt werden.

Hier kann Laub entsorgt werden:

  • im eigenen Garten
  • Müllabfuhr (Biotonne)
  • kommunale Kompostieranlage
  • Wertstoffhof

Zwar ist auf öffentlichen Straßen die Stadt verantwortlich, die Wege vom Laub zu befreien, trotzdem dürfen Sie nicht einfach das Laub von Ihrem Grundstück auf die Straße kehren. Wird das Laub nicht ordnungsgemäß entsorgt, drohen Bußgelder in Höhe von rund 300 €.

Je nach Kommune gibt es zudem Zeiten, wann die Gehwege unbedingt freigehalten werden müssen. Damit Sie sich das Räumen der Wege einplanen können, hier die Zeiten, an welchen geräumt sein muss.

Räumungszeiten und zu räumende Wege

Das Laubfegen und der Winterdienst verhalten sich ähnlich. Dabei muss nicht jedes einzelne Blatt aufgehoben und auch nicht den gesamten Tag gefegt werden.

Die Gehwege müssen zu diesen Zeiten freigehalten werden:

Montag bis Samstag: 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Sonn- und Feiertage: 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr

In diesen Zeitfenstern müssen alle wichtigen Wege auf dem Grundstück geräumt werden, sodass das Grundstück gefahrenfrei genutzt werden kann.

Diese Wege müssen geräumt werden:

  • Weg zwischen Haustür und Straße
  • Weg zu den Mülltonnen
  • Wege zu Garage und Parkplätzen

Nebenwege und Abkürzungen über das Grundstück dürfen ausgelassen werden, wenn der Hauptweg verkehrssicher ist.

Zeitliche Beschränkungen für Laubbläser

Der Einsatz von Laubbläsern ist durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz streng geregelt. Wer sich nicht an die Regeln hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann dafür bis zu 5.000 € Strafe zahlen. An Sonn- und Feiertagen ist das Laubblasen komplett untersagt.

In diesen Zeiten dürfen Sie Laubbläser einsetzen:

Werktags: 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Werktags: 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Geräte mit einem EG-Umweltzeichen CE dürfen werktags zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr genutzt werden.

Besonderheiten bei Schnee & Winterdienst

Schneit es über den gesamten Tag hinweg, müssen die Anlieger regelmäßig Schnee schippen. Die Städte und Gemeinden legen individuell fest, in welcher Breite der Gehweg vor dem Haus geräumt werden muss. In der Regel beträgt die zu räumende Breite 1,20 m bis 1,50 m.

Bei einem hohen Schneeaufkommen darf der Schnee am Rand des Gehwegs, welcher der Straße zugewandt ist, angehäuft werden.

Wer haftet, wenn die Wege nicht geräumt werden?

Generell haften in Deutschland Haus- und Wohnungseigentümer, wenn der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen wird. Sind Ihr Grundstück und die angrenzenden Wege nicht ordnungsgemäß geräumt, drohen Bußgelder und Schadensersatz, wenn Bewohner oder Passanten auf den Wegen ausrutschen.

Haben Sie die Räumpflicht auf Ihre Mieter übertragen, übernehmen die Mieter die Haftung.

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