Grundbucheintrag ändern bei Erbe, Tod, Scheidung und Co.

Grundbucheintrag ändern – Immobilienkauf, Erbschaft oder Scheidung, manche Lebenssituationen erfordern eine Änderung im Grundbuch. Die Regel ist hier: Wechselt sich der Eigentümer der Immobilie, so muss der Eintrag im Grundbuch geändert werden. Mehr dazu: Teilverkauf als Alternative Wie eine Änderung des Grundbucheintrags abläuft, welche Kosten auf Sie zukommen und wann man einen Grundbucheintrag löschen sollte, das erfahren Sie hier. Werden Sie zum Immobilienexperten! Mehr zum Grundbuch verrät Ihnen unser Immobilien-Ratgeber: Grundbuch.

Wann muss man einen Grundbucheintrag ändern lassen?

Erklärung Grundbuch

Alles zum Grundbuch für Ihren Hauskauf & Wohnungskauf

Ein Eintrag im Grundbuch wird immer dann geändert, wenn sich die Eigentümerverhältnisse ändern, was bedeutet, dass der Eigentümer der Immobilie wechselt. Der häufigste Fall ist der Immobilienkauf und der Immobilienverkauf.

Aber natürlich verändert sich das Eigentümerverhältnis auch, wenn zum Beispiel bei einem Todesfall die Immobilie an einen Erben übergeht. Auch bei einer Trennung oder Scheidung wird oft eine Änderung des Grundbucheintrags vorgenommen. Ein weiterer Fall kann die Namensänderung bei einer Eheschließung sein. Hier ist eine Änderung im Grundbuch jedoch keineswegs zwingend erforderlich.

Grundbucheintrag ändern: das Wichtigste im Überblick

  • Immobilienkauf & -verkauf: Notariell beglaubigter Kaufvertrag notwendig
  • Erbfall: Vorlage eines beglaubigten Erbscheins für Grundbuchänderung
  • Todesfall: Bei vorhandenem Testament automatische Eigentümeränderung
  • Trennung / Scheidung: Einvernehmliche Lösung bei gemeinsamem Eigentum erforderlich
  • Namensänderung: Vorlage beglaubigten Nachweises notwendig

In jedem Fall müssen Sie einen Notar beauftragen, der mit Ihnen die Antragsformulare ausfüllt, um eine Namensberichtigung oder ein Eigentümerwechsel im Grundbuch vorzunehmen. Beachtet werden sollte ebenfalls, dass Sie oder Ihr Notar bei Ihrer Gemeinde die Grundbuchblattziffer Ihrer Immobilie angeben, damit Ihre Eintragung bzw. Änderung auch richtig hinzugefügt wird. Außerdem sollten Sie den Verkehrswert des Grundstücks eintragen lassen, wenn das bisher nicht erfolgt ist.

Das war ein schneller Überblick über die Gründe der Grundbuchänderung. Im Folgenden erfahren Sie, wie eine Änderung des Grundbucheintrags in den jeweiligen Situationen abläuft und worauf Sie achten sollten.

Grundbuchänderung beim Immobilienkauf & -verkauf

Wenn das Immobilieneigentum beim Immobilienkauf & -verkauf auf den neuen Eigentümer übergeht, wird eine Änderung im Grundbuch veranlasst. Diese ist von großer Bedeutung, besonders für den Käufer, da nur der im Grundbuch stehende Eigentümer, die Immobilie rechtlich auch besitzt. Diese Änderung kann allerdings nur erfolgen, wenn der Kaufvertrag der Immobilie bei einem beauftragten Notar vorher beglaubigt wird. Ist dieser Schritt geschafft, nimmt der Notar die finale Änderung des Grundbucheintrags vor.

Darauf sollten Sie also achten:

  • Änderung des Eigentümers im Grundbuch ist Vorschrift
  • Eigentümer im Grundbuch ist der rechtmäßige Besitzer
  • Kaufvertrag muss vorher vom Notar beglaubigt werden

Kommen wir nun zu den weniger häufigen Situationen, in denen eine Grundbuchänderung vorgenommen wird.

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Grundbucheintrag ändern im Erbfall

Wird eine Immobilie vererbt, reicht es üblicherweise aus, wenn Sie dem Grundbuchamt einen beglaubigten Erbschein vorlegen, welcher bestätigt, dass Sie der rechtmäßige Erbe sind. In der Regel wird der Grundbucheintrag dann in wenigen Tagen abgeändert.

Mehr zum Erbfall gibt es hier:

Besonderheiten beim Todesfall in der Familie

Beim Todesfall in der Familie kommt es bezüglich des Immobilienbesitzes besonders darauf an, welche Entscheidungen beim Kauf getroffen worden sind. Wer wurde ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen und zu welchen Anteilen? Wann ein Grundbucheintrag geändert werden muss und wann nicht, wird Ihnen hier erklärt.

Eigentümer der Immobilie verstirbt

Wenn der Ehepartner, der als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen war, verstirbt, wird zuerst geprüft, ob ein notariell beglaubigtes Testament vorliegt. Liegt ein solches vor, werden die Eigentumsrechte auf die im Testament festgelegte Person übergeben. Meist sind das der verbliebene Ehepartner und vorhandene Kinder.

  • Bei einem Testament: Eigentum geht auf Person im Testament über

Gibt es allerdings kein rechtswirksames Testament, dass der Verstorbene hinterlassen hat, muss beim Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden. Hier sollen alle Erben angegeben werden. Es besteht die Möglichkeit, sich auf ein Alleinerbe zu einigen. Der Alleinerbe benötigt hierfür eine Vollmacht von jeder vom Erbe zurücktretenden Person. Auf Grundlage des Erbscheins nimmt das Grundbuchamt die Änderung des Grundbucheintrags vor.

  • Kein Testament: Erbschein beantragen

Was, aber wenn das Haus oder die Wohnung beiden Partnern zu 50 Prozent gehörten? Der Fall des gemeinsamen Eigentums ist deutlich unkomplizierter als der des Alleineigentums. Hier mehr dazu.

Teileigentümer der Immobilie verstirbt

offenes Buch mit einer leuchtenden GlühbirneWenn beiden Ehepartnern laut Grundbuchvermerk die Immobilie zu gleichen Anteilen gehört, ändert sich für die hinterbliebene Person an den Eigentumsverhältnissen nichts, daher muss der Grundbucheintrag auch nicht geändert werden.

  • Grundbucheintrag muss nicht geändert werden

Das war ein schneller Überblick darüber, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Todesfall verändern. Hier wird noch weiter auf den Fall eingegangen:

Grundbuchänderung bei einer Trennung/Scheidung

Wenn sich ein Paar trennt, das ein gemeinsames Eigenheim besitzt, sollte es im Idealfall nicht zum Streit kommen. Eine einvernehmliche Lösung im Fall einer Scheidung ist hier die Beste, gerade wenn Sie beide im Grundbuch eingetragen sind. Eine Möglichkeit, die besteht, ist, die Eigentumsrechte auf einen der Partner zu übertragen. Dies wird von einem Notar oder dem Grundbuchamt vorgenommen.

Wenn Sie die Wohnung oder das Haus gemeinsam über einen Immobilienkredit finanziert haben, muss allerdings auch die kreditgebende Bank hinzugezogen werden. Was zu beachten gilt, ist, dass, auch wenn ein Partner vom Vertrag zurücktritt, derjenige das Wohnrecht noch solange erhält, bis die Scheidung rechtskräftig vollzogen ist.

Bedenken Sie also:

  • Wenn beide im Grundbuch stehen, ist eine einvernehmliche Lösung notwendig
  • Alternativ können Eigentumsrechte auf einen Partner übertragen
  • Bank muss bei gemeinsamen Immobiliendarlehen informiert werden
  • Wohnrecht besteht so lange, bis die Scheidung rechtlich vollzogen ist

Mehr zum Thema, Grundbuchänderung bei einer Trennung oder Scheidung, gibt es hier:

Grundbucheintrag ändern bei einer Namensänderung

Wenn sich Ihr Name ändert, weil Sie zum Beispiel heiraten, ist es kein Muss, dass Sie eine Grundbuchänderung vornehmen. Beabsichtigen Sie den Namen im Grundbuch anzupassen, so müssen Sie sich an das Grundbuchamt wenden.

Hier müssen Sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Das kann eine Eheurkunde, ein Auszug aus dem Familienstammbuch oder eine Bescheinigung des Standesamts über die Namensänderung sein. Eine Kopie reicht hier nicht aus, es muss die Echtheit durch eine Beglaubigung bestätigt werden. Wenn Sie das getan haben, sollte der Abänderung des Namens nichts mehr im Weg stehen. Ein Vorteil: Es fallen für diese Änderung keine Kosten an.

Das Wichtigste in kurz:

  • Grundbuchänderung ist kein Muss
  • Vorlage des beglaubigten Nachweises notwendig

Hier wird die Grundbuchänderung im Fall einer Hochzeit oder Umfirmierung noch ausführlicher betrachtet:

Wie lange dauert eine Grundbuchänderung?

Die Bearbeitungszeit beim Grundbuchamt variiert je nach Situation und Region. Als Orientierung:

Situation Dauer (typisch) Besonderheiten
Eigentümerwechsel nach Immobilienkauf 4–12 Wochen Abhängig von Behördenauslastung; Auflassungsvormerkung schützt sofort
Erbschaft (mit beglaubigtem Erbschein) 2–6 Wochen Kostenfreie Umschreibung innerhalb von 2 Jahren nach Erbfall möglich
Scheidung / Eigentumsübertragung 6–16 Wochen Bank muss bei laufendem Darlehen zustimmen
Namensänderung (Heirat / Umfirmierung) 2–4 Wochen Kein Pflichttermin; Kosten meist unter 100 €
Grundschuldlöschung 2–6 Wochen Bank stellt Löschungsbewilligung aus; Notar leitet weiter

Tipp: In Großstädten mit hoher Auslastung (Berlin, München, Hamburg) kann die Bearbeitungszeit deutlich länger sein. Die Auflassungsvormerkung sichert den Käufer in dieser Zeit ab – sie verhindert, dass der Verkäufer das Objekt nochmals veräußert oder belastet.

Vollmacht für die Grundbuchänderung

Nicht immer können alle Beteiligten persönlich beim Notar erscheinen. Eine Vollmacht ermöglicht die Vertretung. Folgendes ist dabei wichtig:

  • Die Vollmacht für eine Grundbuchänderung muss notariell beglaubigt sein – eine einfache Unterschrift reicht nicht.
  • Postmortale Vollmacht: Eine notariell beglaubigte Generalvollmacht kann auch nach dem Tod des Vollmachtgebers genutzt werden, um die Grundbuchänderung im Erbfall ohne Erbschein durchzuführen.
  • Spezialvollmacht: Für die Grundbuchänderung reicht eine auf den konkreten Vorgang beschränkte Vollmacht (z. B. „Vollmacht zur Unterzeichnung des Kaufvertrags und Antragstellung beim Grundbuchamt“).

Kosten: Eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht kostet je nach Geschäftswert zwischen 20 und 70 €.

Kosten beim Grundbucheintrag und deren Änderung

Hand hält Euro MünzeDie Änderung des Grundbucheintrags und die Dienstleistung, die der Notar erbringt, sind kostenpflichtig. Hier mehr zu den Kosten beim Neueintrag von Immobilieneigentum, bei einer Eigentumsumschreibung, Grundschuldeintrag und bei einer Grundschuldlöschung.

Wann muss ein Grundbucheintrag gelöscht werden?

In einem Fall wird ein Grundbucheintrag gelöscht: wenn ein Immobilien Darlehen abgezahlt ist. Hier mehr zum Thema Grundschuld löschen: Wann muss ein Grundbucheintrag beim Grundbuchamt gelöscht werden?

Grundbuch schnell & einfach verstehen: Was ist das?

Erfahren Sie in unserem Immobilien Ratgeber mehr über das Grundbuch, das Register, das alle Grundstücke des Landes verzeichnet und das zuständige Amt (Grundbuchamt). Lernen Sie das Grundbuch richtig zu lesen und zu verstehen und werden Sie zum Immobilienprofi.

Kosten Grundbucheintrag ändern: Tabelle nach GNotKG

Die Notarkosten für die Grundbuchänderung richten sich nach dem Immobilienwert und werden durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Hier eine Übersicht für typische Immobilienwerte:

Immobilienwert Notargebühr (Eigentumsumschreibung) Grundbuchgebühr Gesamtkosten (ca.)
100.000 € ~ 273 € ~ 273 € ~ 550 €
200.000 € ~ 435 € ~ 435 € ~ 870 €
300.000 € ~ 597 € ~ 597 € ~ 1.200 €
500.000 € ~ 935 € ~ 935 € ~ 1.870 €
750.000 € ~ 1.273 € ~ 1.273 € ~ 2.550 €
1.000.000 € ~ 1.685 € ~ 1.685 € ~ 3.370 €

Hinweise zu den Kosten:

  • Erbschaft innerhalb von 2 Jahren: Die Grundbuchgebühr für die Eigentumsumschreibung entfällt, wenn der Antrag innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall gestellt wird (§ 60 GNotKG). Die Notargebühr für die Beglaubigung des Erbscheins fällt trotzdem an.
  • Scheidung / Übertragung auf Ehepartner: Überträgt ein Partner die Hälfte auf den anderen, wird der halbe Verkehrswert als Geschäftswert angesetzt.
  • Namensänderung: Kostenfreie Richtigstellung – das Grundbuchamt nimmt die Änderung auf Vorlage der Urkunde kostenlos vor.

Häufige Fragen zum Grundbucheintrag ändern

Muss eine Grundbuchänderung immer über einen Notar laufen?

Ja, in Deutschland muss jede Eigentumsänderung im Grundbuch notariell beurkundet werden (§ 925 BGB, Auflassung). Ausnahme: Eine Namensberichtigung (z. B. nach Heirat) kann direkt beim Grundbuchamt ohne Notar beantragt werden – es genügt ein beglaubigter Nachweis der Namensänderung.

Wann muss die Grunderwerbsteuer bezahlt werden?

Die Grunderwerbsteuer wird fällig, sobald der Kaufvertrag rechtskräftig ist. Das Finanzamt stellt einen Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die der Notar benötigt, um die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt zu beantragen. Ohne diese Bescheinigung erfolgt keine Grundbuchänderung.

Kann ich einen Grundbucheintrag selbst ändern lassen?

Den Antrag auf Grundbuchänderung stellt in der Praxis immer der Notar im Auftrag der Beteiligten. Theoretisch können Sie den Antrag selbst beim Grundbuchamt einreichen, wenn die Urkunden vorliegen – in der Praxis ist das jedoch fehleranfällig und wird nicht empfohlen. Die Notargebühren sind gesetzlich festgelegt und lassen sich nicht umgehen.

Was passiert, wenn der Verkäufer die Grundbuchänderung verzögert?

Dafür gibt es die Auflassungsvormerkung: Sie wird unmittelbar nach Beurkundung des Kaufvertrags im Grundbuch eingetragen und sichert den Käufer. Solange die Vormerkung eingetragen ist, kann der Verkäufer das Objekt weder nochmals verkaufen noch mit neuen Schulden belasten. Die eigentliche Eigentumsumschreibung erfolgt nach Zahlung des Kaufpreises.

Wie beantrage ich einen Grundbuchauszug, um die Änderung zu überprüfen?

Sie können einen beglaubigten Grundbuchauszug beim zuständigen Grundbuchamt (meistens beim Amtsgericht) beantragen. In vielen Bundesländern ist dies auch online möglich (Grundbucheinsicht per EGVP oder über das Grundbuchportal des jeweiligen Landes). Die Gebühr beträgt ca. 10–20 € pro Auszug. Ein einfacher (unbeglaubigter) Auszug für den eigenen Gebrauch ist günstiger.

Grundbucheintrag ändern — 5-Schritte-Ablauf

Eine Änderung im Grundbuch erfordert immer einen Notar und die Mitwirkung des Grundbuchamts. Der Ablauf ist gesetzlich geregelt und läuft in fünf Schritten ab:

Schritt Aktion Zuständig Dauer
1 Notartermin vereinbaren Eigentümer sofort
2 Eintragungsantrag erstellen Notar 1–2 Tage
3 Unterlagen prüfen Grundbuchamt 2–4 Wochen
4 Eintragung vornehmen Grundbuchamt 1–3 Wochen
5 Bestätigung erhalten Grundbuchamt nach Eintragung

Der Notar übernimmt die Antragstellung beim Grundbuchamt. Er prüft alle Unterlagen auf Vollständigkeit und stellt sicher, dass die Eintragung rechtswirksam ist. Ohne Notar ist keine Grundbuchänderung möglich — das schreibt § 19 GBO (Grundbuchordnung) zwingend vor.

Die Gesamtdauer liegt typischerweise bei 4–8 Wochen, kann aber bei komplizierten Sachlagen (Erbengemeinschaft, fehlende Dokumente, hohe Arbeitsbelastung des Grundbuchamts) auch 3–6 Monate betragen.

Kosten einer Grundbucheintrag-Änderung (GNotKG-Tabelle)

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und berechnen sich anhand des Geschäftswerts — in der Regel der Immobilienwert. Sowohl Notar als auch Grundbuchamt erheben eigene Gebühren.

Änderungsart Notar Grundbuchamt Gesamt (ca.)
Eigentümerwechsel 200.000 € ca. 435 € ca. 190 € ca. 625 €
Eigentümerwechsel 500.000 € ca. 935 € ca. 400 € ca. 1.335 €
Grundschuld löschen 100.000 € ca. 165 € ca. 80 € ca. 245 €
Adressänderung / Namensänderung ca. 30–60 € gering ca. 80–120 €

Hinweis: Die Tabellenwerte sind Richtwerte. Der tatsächliche Betrag kann je nach Notar und Bundesland leicht abweichen. Umsatzsteuer (19 %) kommt auf die Notarkosten hinzu. Grundbuchamtsgebühren sind mehrwertsteuerfrei.

Mit unserem Notarkosten-Rechner können Sie die Kosten für Ihren konkreten Fall schnell ermitteln:

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Wann ist eine Grundbuchlöschung erforderlich?

Nicht jede Änderung bedeutet einen Eigentümerwechsel. Häufig müssen Belastungen oder Rechte aus dem Grundbuch gelöscht werden, die nicht mehr bestehen. Eine Löschung ist in folgenden Fällen erforderlich:

  • Grundschuld nach Kredittilgung: Hat die Bank den Kredit vollständig zurückerhalten, hat der Eigentümer Anspruch auf eine Löschungsbewilligung. Die Bank ist zur Erteilung verpflichtet (§ 1144 BGB). Ohne aktive Beantragung bleibt die Grundschuld eingetragen — auch wenn sie wirtschaftlich erloschen ist.
  • Nießbrauch nach Tod des Berechtigten: Ein Nießbrauch erlischt automatisch mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 BGB). Er muss dennoch formal aus dem Grundbuch gelöscht werden, da das Grundbuch sonst nicht die tatsächliche Rechtslage widerspiegelt.
  • Wohnrecht bei Auszug oder Tod: Ein eingetragenes Wohnrecht (§ 1093 BGB) erlischt, wenn der Berechtigte dauerhaft auszieht oder verstirbt. Auch hier gilt: Erlöschen ≠ automatische Löschung. Der Antrag muss gestellt werden.
  • Grunddienstbarkeit wenn nicht mehr nötig: Wenn eine Grunddienstbarkeit (z. B. Wegerecht, Leitungsrecht) ihren Zweck verloren hat, können beide Parteien eine Löschung beantragen. Voraussetzung ist die Zustimmung des Berechtigten.
  • Auflassungsvormerkung nach Eigentumsübergang: Eine Auflassungsvormerkung sichert den Käufer vor dem endgültigen Eigentumsübergang ab. Nach vollständiger Eintragung des neuen Eigentümers wird sie gelöscht — das erledigt der Notar automatisch.

In allen Fällen gilt: Die Löschung erfolgt nicht automatisch. Sie muss beim Grundbuchamt beantragt werden, in der Regel mit notarieller Mitwirkung oder Bewilligung der betroffenen Partei.

Antrag auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB)

Der Antrag auf Grundbuchberichtigung greift, wenn das Grundbuch nicht mehr mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt. Grundlage ist § 894 BGB: Der wahre Rechtsinhaber kann von demjenigen, dessen Recht im Grundbuch eingetragen ist, die Zustimmung zur Berichtigung verlangen.

Typische Anwendungsfälle:

  • Erbfall ohne Umschreibung: Nach dem Tod des Eigentümers geht das Eigentum zwar kraft Gesetz auf die Erben über (§ 1922 BGB), das Grundbuch spiegelt dies aber erst nach der Umschreibung wider. Bis zu zwei Jahre nach dem Erbfall ist die Umschreibung gebührenfrei (§ 60 GNotKG). Wer länger wartet, zahlt die vollen Grundbuchamtsgebühren.
  • Namensänderung nach Heirat oder Scheidung: Hat der eingetragene Eigentümer seinen Namen geändert, weicht der Grundbucheintrag vom aktuellen Personalausweis ab. Die Korrektur erfolgt über eine Namensänderungsurkunde (Heiratsurkunde, Scheidungsurteil) beim Grundbuchamt — ohne Notar möglich, aber empfehlenswert.
  • Fehlerhafte Ersterfassung: Tippfehler oder falsche Flächenangaben aus der Zeit der ersten Digitalisierung der Grundbücher können durch Vorlage der korrekten Katasterunterlagen berichtigt werden.

Wichtig: Die Grundbuchberichtigung ist von der regulären Grundbuchänderung (z. B. Eigentümerwechsel durch Kauf) abzugrenzen. Bei der Berichtigung wird ein bereits eingetretener Rechtsübergang nacherfasst; bei der Änderung wird ein neuer Rechtsübergang erst vollzogen.

Häufige Fehler bei der Grundbuchänderung — und wie Sie sie vermeiden

Viele Eigentümer machen bei der Grundbuchänderung Fehler, die Zeit und Geld kosten. Die fünf häufigsten:

  1. Löschungsbewilligung nicht anfordern: Wer seinen Kredit abgezahlt hat, wartet oft jahrelang, ohne die Grundschuld löschen zu lassen. Das ist kein Problem — bis zum Verkauf. Dann fehlt die Löschungsbewilligung der Bank, was den Notartermin verzögert. Fordern Sie die Bewilligung unmittelbar nach Kredittilgung an.
  2. Erbengemeinschaft unterschätzen: Wenn mehrere Erben vorhanden sind, müssen alle der Grundbuchänderung zustimmen. Ist ein Erbe nicht erreichbar oder verweigert die Mitwirkung, kann ein Teilungsklage-Verfahren nötig werden. Klären Sie die Erbfolge frühzeitig — am besten noch zu Lebzeiten des Erblassers durch Testament oder Erbvertrag.
  3. Falsche Unterlagen mitbringen: Das Grundbuchamt akzeptiert nur beglaubigte Kopien oder Originale. Einfache Kopien genügen nicht. Notar und Grundbuchamt haben eine strenge Formvorschrift (§ 29 GBO). Erstellen Sie eine Unterlagenliste vorab gemeinsam mit dem Notar.
  4. Vollmacht nicht notariell beglaubigen: Wer einen Dritten zur Grundbuchänderung bevollmächtigt, braucht eine notariell beglaubigte Vollmacht. Eine einfache schriftliche Vollmacht reicht nicht aus. Das führt oft zu abgelehnten Anträgen und Verzögerungen.
  5. Bearbeitungsdauer unterschätzen: Viele Eigentümer planen den Umschreibungsvorgang in die Kaufabwicklung nicht korrekt ein. Zwischen Notartermin und Eintragung können 6–10 Wochen vergehen. Kaufverträge, die eine sofortige Übergabe nach Notartermin vorsehen, sind rechtlich möglich — aber die offizielle Eigentümerstellung folgt erst mit der Grundbucheintragung.

Häufige Fragen zur Grundbuchänderung

Kann ich einen Grundbucheintrag selbst ändern?

Nein. Grundbuchänderungen erfordern zwingend einen Notar. Dieser stellt den Antrag beim Grundbuchamt und beglaubigt oder beurkundet die nötigen Erklärungen. Ein direktes Antragstellen durch Privatpersonen ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich (z. B. Grundbuchberichtigung bei Namensänderung mit entsprechenden Nachweisen).

Wie lange dauert eine Grundbuchänderung?

Die Bearbeitungszeit variiert je nach Grundbuchamt und Komplexität des Falls. Üblich sind 4–8 Wochen. In stark ausgelasteten Ämtern (besonders in Ballungsräumen) kann die Bearbeitung auch 3–6 Monate dauern. Der Notar gibt nach Antragstellung eine realistische Schätzung für Ihr konkretes Grundbuchamt.

Was kostet eine Grundbuchänderung beim Erbe?

Wird die Erbumschreibung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt, fällt beim Grundbuchamt keine Gebühr an (§ 60 GNotKG). Der Notar berechnet dennoch eine Gebühr für seine Tätigkeit — je nach Immobilienwert zwischen ca. 165 € (100.000 €) und ca. 935 € (500.000 €). Wer die Zweijahresfrist verpasst, zahlt zusätzlich die volle Grundbuchamtsgebühr.

Was ist der Unterschied zwischen Grundbuchänderung und Grundbuchberichtigung?

Bei der Grundbuchänderung wird ein neuer Rechtsübergang vollzogen — zum Beispiel beim Verkauf einer Immobilie. Bei der Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) wird ein bereits eingetretener, aber noch nicht eingetragener Rechtsübergang nacherfasst — zum Beispiel nach einem Erbfall. Die Berichtigung setzt keinen neuen Rechtsübergang voraus, sondern korrigiert eine Abweichung zwischen Grundbuch und tatsächlicher Rechtslage.

Muss eine Grundschuld nach Kredittilgung sofort gelöscht werden?

Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht zur sofortigen Löschung. Viele Eigentümer behalten die Grundschuld als ruhende Sicherheit, die bei einem späteren Kredit reaktiviert werden kann (Briefgrundschuld oder Buchgrundschuld). Das spart Notarkosten. Wer die Immobilie verkaufen möchte, sollte jedoch die Löschung oder Abtretung vorab klären, da Käufer in der Regel lastenfreie Übergabe erwarten.

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