Nebenkosten (Miete) (Wiki, Definition): Kosten für Wasser, Heizung, Wartung & Co.
Nebenkosten (Bedeutung) Immobilien Wiki – Nebenkosten sind Gebühren und Kosten, die neben der monatlichen Kaltmiete anfallen. Zu diesen können zum Beispiel Kosten für Wasser, Heizung, Wartungen für Anlagen, Hausmeistertätigkeiten oder Müllentsorgung zählen.
Hierzu wird in den Mietverträgen eine Nebenkostenvorauszahlung mit dem Mieter vereinbart, die einmal im Jahr abgerechnet werden muss. Hieraus ergibt sich dann entweder eine Nachzahlung oder ein Guthaben für den Mieter, das entsprechend ausgeglichen werden muss. Kommt es zu einer Nachzahlung, so hat der Vermieter das Recht, die Nebenkostenvorauszahlung entsprechend anzupassen.
Die Nebenkosten sind rechtlich gesehen, Betriebskosten zur Bewirtschaftung eines Hauses. Wie der Vermieter welche Betriebskosten auf den Mieter umlegen darf, ist in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und Heizkostenverordnung (HeizkostenV) geregelt.
Dabei ist jedoch zwischen umlagefähige und nicht-umlagefähige Nebenkosten zu unterscheiden.
Zu den umlagefähigen Kosten, also den Kosten, die der Vermieter auf den Mieter umlegen darf, gehören zum Beispiel folgende:
- Müllgebühren
- Allgemeinstrom (Treppenhaus, Keller etc.)
- Wasser/Abwasser
- Gebäudeversicherung
- Fahrstuhlkosten
- Wasserversorgung
- Brennstoff für den Heizungsbetrieb
- Hausreinigung/Hausmeister
Hinweis: Es dürfen nur die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung umgelegt werden, die mit dem Mieter im Mietvertrag vereinbart sind. Tipp: Benutzen Sie immer aktuelle Standard-Mietverträge, wie zum Beispiel von Haus & Grund, weil diese laufend gemäß Gesetzeslage auf dem aktuellsten Stand gehalten werden.
Nicht umlagefähige Kosten, mit denen man jedoch nicht den Mieter weiter belasten darf, sind zum Beispiel:
- Instandhaltungskosten
- Kontoführungsgebühren
- Verwaltergebühren
- Rücklagenbildung
Lesen Sie hier mehr zu Vermietung, Bewirtschaftungskosten und Werbungskosten.
Nebenkosten im Überblick
- Kosten, die neben monatlicher Mietrate anfallen
- in Betriebskostenverordnung geregelt
- Nebenkostenabrechnung einmal jährlich oder monatlich als Vorauszahlung
- nur regelmäßig fortlaufende Kosten dürfen auf Mieter umgelegt werden