Grundschuldeintrag (Wiki, Definition): Grundbucheintrag bei Immobilienfinanzierung

Grundschuldeintrag – Bei einer Immobilienfinanzierung über einen Kredit, ein Darlehen oder eine Hypothek wird immer eine Grundschuld ins Grundbuch eingetragen. Diese Grundschuld ist ein Grundpfandrecht und wird daher in Abteilung 3 des Grundbuchs vermerkt. Dieser Eintrag definiert die finanzierende Bank als Miteigentümer des Grundstücks, solange der Kredit nicht vollständig abgezahlt ist. So schützt sich die Bank vor dem Fall, dass der Kreditnehmer den Kredit nicht zurückzahlen kann. Sobald der Kredit vollständig zurückgezahlt ist, kann der Grundbucheintrag auch wieder gelöscht werden. Dafür bekommen Sie eine Löschungsbewilligung von der Bank.

Tipp! Wenn Sie die Immobilie in naher oder ferner Zukunft verkaufen wollen, sollten Sie die Grundschuldlöschung in Auftrag geben, da Immobilien in der Regel schuldfrei übergeben werden. Wenn Sie allerdings vorher den Wert Ihrer Immobilie steigern wollen, zum Beispiel durch eine Modernisierung, ist es ratsam die Grundschuld bestehen zu lassen, da Sie diese für weitere Finanzierungsvorhaben nutzen können.

Lesen Sie hier die Definitionen zu den Begriffen Grundschuld, Grundschuldbrief und Grundschuldbestellungsurkunde.

Alles wichtige, dass Sie zu den Themen Grundbuch, Grundbuchauszug beantragen und Grundbucheintrag wissen sollten, gibt es in unserem Immobilien Ratgeber: Grundbuch.

Grundschuldeintrag im Überblick

Der Begriff Grundschuldeintrag schnell und einfach erklärt:

  • Eintrag von Grundschuld ins Grundbuch
  • wird bei Immobilienfinanzierung eingetragen
  • ist ein Schutz für die Bank
  • kann bei vollständiger Rückzahlung gelöscht werden

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