Zwei benachbarte Mehrfamilienhäuser mit angrenzendem Garten.

Garten einer WEG: Gartennutzung, Gartenpflege & Eigentumsrechte – Wer darf was?

Garten WEG – Die Anlage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss nicht immer nur aus einem einzigen, grauen Gebäude bestehen. Oftmals gibt es auf dem Grundstück von kleineren WEGs neben Garagen und Co. auch einen Garten, der zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung steht. Allerdings kann ein Garten auch oftmals zu Streit führen, wenn in der Teilungserklärung die Nutzung und Pflege des Gartens nicht ausdrücklich beschrieben ist. Wann ein Garten unter das Sondernutzungsrecht fällt, wer den Garten pflegen muss und welche Eigentumsrechte Ihnen als Eigentümer für einen Garten zukommen, erfahren Sie hier. Zurück zu: WEG.

Garten einer WEG: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Alles zur WEG und Kapitalanlage

Zunächst sollte geklärt werden, ob der Garten einer WEG unter Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum fällt, oder einzelnen Eigentümern dafür Sondernutzungsrechte eingerichtet werden. Danach kann entschieden werden, wer den Garten pflegen muss und wer für die anfälligen Kosten aufkommt.

Wenn man einen Blick auf die Definition des Sondereigentums wirft, erkennt man schnell, dass Gärten, die zu einer WEG gehören, generell nicht unter das Sondereigentum fallen können. Das Sondereigentum definiert sich laut § 3 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes durch abgeschlossene Räume, wozu ein Garten definitiv nicht zählt. Ein Garten gehört also in jedem Fall zum Gemeinschaftseigentum.

Gärten einer WEG gehören immer zum Gemeinschaftseigentum.

Somit darf jeder Wohnungseigentümer der WEG den Garten auf gleiche Weise, unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils, unbeschränkt und gemeinschaftlich nutzen. Allerdings können für die Gartennutzung für einzelne Eigentümer über bestimmte Sondernutzungsrechte entschieden werden.

Wer den Garten nutzen darf, hängt von den Abmachungen innerhalb der WEG ab:

Schauen wir uns nun die Sondernutzungsrechte für Gärten in einer WEG an.

Sondernutzungsrechte für Gärten

Wer ein Sondernutzungsrecht über den Garten erhält, muss in der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung festgelegt sein. Auch können Sondernutzungsrechte über eine Vereinbarung begründet werden. Oft geht beim Eintritt in eine WEG das Sondernutzungsrecht bereits aus der Teilungserklärung hervor.

Sondernutzungsrechte sind in der Teilungserklärung festzuhalten.

Sondernutzungsberechtigte dürfen Ihren Garten nur so nutzen, dass andere davon nicht beeinträchtigt werden. Generell gilt, die Teilungserklärung gibt Aufschluss. Darüber, ob und welche Pflanzen angebaut werden dürfen, wer den Garten pflegen und instand setzen muss.

  • Nutzung darf andere Miteigentümer nicht beeinträchtigen
  • Teilungserklärung legt Regeln für Nutzung fest
  • Zustimmung für bauliche Veränderungen muss eingeholt werden

Auch wenn Sie als Eigentümer das Sondernutzungsrecht über den Garten eingeräumt bekommen haben, dürfen Sie nicht nach Belieben walten. Bauliche Veränderungen dürfen ohne Zustimmung der Miteigentümer nur vorgenommen werden, wenn die Vereinbarung über das Sondernutzungsrecht dies ausdrücklich gestattet. In allen andern Fällen muss die WEG darüber benachrichtigt und eine Zustimmung auf der Eigentümerversammlung eingeholt werden, da über Sondernutzungsrechte im Gemeinschaftseigentum in jedem Fall die gesamte WEG zu entscheiden hat.

Gärtnerische Gestaltung – Beschluss der Eigentümerversammlung

Wenn eine WEG neu errichtet wurde oder ein bestehendes Grundstück seine gärtnerische Gestaltung noch nicht festgelegt hat, kann diese auf der Eigentümerversammlung beschlossen werden. Diese muss im Teilungsplan oder der Gemeinschaftsordnung niedergeschrieben oder aufgezeigt sein und kann durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss festgelegt werden.

Sollte das Sondernutzungsrecht nicht durch die Teilungserklärung festgelegt sein, ist in der Gemeinschaftsordnung durch eine Öffnungsklausel festzuhalten, wie das Sondernutzungsrecht am Garten zu erfolgen hat. Diese können von der Eigentümergemeinschaft selbst bestimmt werden. Wenn diese Öffnungsklausel nicht vorhanden ist, muss allerdings jeder einzelne Eigentümer der Gemeinschaft über die Änderungen der Sondernutzungsrechte zustimmen.

So kann die gärtnerische Gestaltung auf der Eigentümerversammlung festgelegt werden:

  • einfacher Mehrheitsbeschluss
  • gesamte Mehrheit bei fehlender Öffnungsklausel
  • muss in Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung niedergeschrieben sein

Wer sich um die Gartenpflege kümmert, hält die Teilungserklärung fest:

Kosten für den Garten – Pflege und Instandhaltung

Wenn in Ihrer WEG für den Garten bestimmte Sondernutzungsrechte gelten, kann es durch Ungeklärtesten oft zu Streitereien über die Kosten für Instandhaltung, Pflege und bauliche Veränderungen kommen.

Kosten für Instandhaltung und bauliche Veränderungen

Wie schon gesagt, gehört auch ein Garten mit Sondernutzungsrechten immer noch zum Gemeinschaftseigentum. Somit müssen Sie immer Ihre Miteigentümer um Zustimmung bitten, wenn Sie bauliche Veränderungen wie den Bau eines Gartenhäuschens oder der Erweiterung der Terrasse vornehmen möchten. Die Kosten, die für die dafür anfallen, müssen Sie in aller Regel selbst decken.

Diese Kosten müssen die Sondernutzungsberechtigten selbst übernehmen:

  • Kosten für Instandhaltung
  • Kosten für bauliche Veränderungen

Laufende Kosten und Gartenpflege

Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung in einer WEG gehören auch die Beschlüsse über die Pflege des Grundstücks und der Immobilie – darunter auch der Garten. Die WEG hat hier zwei Möglichkeiten, entweder die Pflege des Gartens selbst zu übernehmen oder eine externe Firma zu engagieren. Ersteres ist mit größerem Aufwand verbunden, zweitens mit höheren Kosten.

Die Selbstpflege des Gartens eignet sich besonders bei kleineren WEGs. Allerdings kann kein Mitglied der WEG zur Gartenarbeit verpflichtet werden, wer es nicht will, muss es auch nicht.

Kein Mitglied kann Eigenleistung der Gartenarbeit gezwungen werden!

Auch wenn die Beauftragung einer externen Firma für Sie als Eigentümer zusätzliche Kosten bedeutet, müssen Sie für diese nicht aufkommen. Die laufenden Kosten für die Gartenpflege können auf Ihren Mieter in der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden. Allerdings muss diese dafür auch als Nebenkostenart im Mietvertrag aufgeführt sein.

Wer zahlt die laufenden Kosten der Gartenpflege?

  • Kosten für Gartenpflege können auf Mieter umgelegt werden

WEG im Überblick

Wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen, werden Sie automatisch Teileigentümer der gesamten Immobilie und treten somit auch in eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein. Der Zusammenschluss aller Eigentümer kann Ihnen viele Vorteile für die anfallenden Kosten in Ihrem gewählten Mehrparteienhaus bringen.

Der größte Vorteil einer Eigentümergemeinschaft ist, dass Sie als einzelner Eigentümer nie zu 100% für die anfallenden Kosten (Sanierung, Renovierung & Co.) verantwortlich sind. Als Nachteil lässt sich aufführen, dass Sie Kompromisse mit den anderen Eigentümern eingehen müssen und keine Macht zur alleinigen Entscheidung haben.

Gemeinschaftseigentum WEG

In einer Mehrparteienhaus hat jeder Eigentümer einer Eigentumswohnung ein Recht auf das Gemeinschaftseigentum. Wenn Sie Mitglied in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) werden, tragen Sie gemeinsam mit den anderen Eigentümern die Kosten für Sanierung und bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum der Immobilie. Alles, was nicht unter Ihr eigenes Sondereigentum fällt, wird als Gemeinschaftseigentum gewertet. Doch was genau zählt dazu? Und wie wird es verwaltet?

Photo: Christian Schwier / shutterstock.com

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WEG: Wohnungseigentümergemeinschaft

Traumwohnung oder Wohnung als Kapitalanlage, mit dem Wohnungskauf werden Sie automatisch Teil einer Eigentümergemeinschaft. Was ist das? Worauf müssen Sie achten? Was sind Ihre Rechte, aber auch Pflicht? All die Antworten finden Sie hier, inklusive Erklärvideo, einfach und verständlich erklärt.

Gartennutzung in der WEG: Wer darf was?

In den meisten Wohnungseigentümergemeinschaften ist der Garten Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 WEG). Das bedeutet: Kein einzelner Eigentümer darf ihn allein nutzen – es sei denn, ein Sondernutzungsrecht ist ausdrücklich geregelt.

Eigentumsform Definition Garten-Beispiel
Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) Allen Eigentümern gemeinsam gehörend, gemeinschaftlich zu nutzen und zu pflegen Gartenanlage, Rasenfläche, Wege, Teich
Sondereigentum (§ 3 WEG) Abgeschlossene Räume, die einem Eigentümer allein gehören Keller, abgeschlossene Terrasse (selten)
Sondernutzungsrecht (SNR) Recht zur ausschließlichen Nutzung von Gemeinschaftseigentum; bleibt rechtlich Gemeinschaftseigentum Zugewiesener Gartenteil, Terrasse, Stellplatz

Wichtig: Ein Sondernutzungsrecht entsteht nicht automatisch. Es muss entweder in der Teilungserklärung verankert oder durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung begründet werden (seit WEG-Reform 2020 auch per Beschluss möglich, § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG).

Sondernutzungsrecht Garten: So funktioniert es

Das Sondernutzungsrecht (SNR) gibt einem Eigentümer das alleinige Nutzungsrecht an einem Teil des Gemeinschaftseigentums – etwa einem Gartenstück. Es schränkt jedoch die Eigentumsrechte der Gemeinschaft nicht grundlegend ein.

Das SNR erlaubt Das SNR erlaubt NICHT
Ausschließliche Nutzung des zugewiesenen Gartenbereichs Bauliche Veränderungen ohne Beschluss der Eigentümerversammlung (§ 20 WEG)
Bepflanzung und Gestaltung im Rahmen der Gemeinschaftsordnung Errichtung einer Gartenhütte ohne Zustimmung (§ 20 WEG)
Aufstellung von Gartenmöbeln und Spielgeräten (sofern nicht verboten) Einzäunung ohne Beschluss oder Regelung in der Teilungserklärung
Bewässerung, Rasen mähen, Bepflanzung Nutzung, die andere Eigentümer wesentlich beeinträchtigt (§ 14 WEG)
Weitergabe des SNR beim Verkauf der Wohnung (wenn im Grundbuch eingetragen) Übertragung des SNR ohne Wohnungsverkauf (SNR ist an die Wohnung gebunden)

Eintragung im Grundbuch: Ein SNR, das nur in der Teilungserklärung steht, bindet zwar die Miteigentümer. Für den vollen Schutz auch gegenüber zukünftigen Käufern sollte das SNR im Grundbuch (Abt. II) eingetragen sein.

Gartenpflege in der WEG: Wer ist zuständig?

Die Gartenpflege ist Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Sie wird grundsätzlich von der Gemeinschaft getragen.

  • § 18 WEG: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum. Dies schließt die Gartenpflege ein.
  • § 19 WEG: Ordnungsgemäße Verwaltung umfasst die Erhaltung und Pflege des Gemeinschaftseigentums – also auch Rasenpflege, Gehölzschnitt und Unkrautentfernung.
  • Eigentümerversammlung: Die Gemeinschaft entscheidet per Beschluss (einfache Mehrheit), ob ein Gärtner beauftragt wird oder Eigentümer die Pflege selbst übernehmen.
  • Kostentragung (§ 16 WEG): Gartenkosten werden über das Hausgeld nach Miteigentumsanteilen verteilt – auch wenn nicht alle Eigentümer den Garten nutzen.
  • Sondernutzungsberechtigter: Wer ein SNR für einen Gartenteil hat, trägt meist selbst die Pflegekosten dieses Bereichs – sofern die Gemeinschaftsordnung das so regelt.

Darf ich im Garten bauen? Gartenhaus, Terrasse, Pool

Bauliche Veränderungen im Garten sind seit der WEG-Reform 2020 differenzierter geregelt (§ 20 WEG). Nicht jede Maßnahme erfordert Einstimmigkeit – aber fast jede braucht einen Beschluss.

Maßnahme Zustimmung nötig? Rechtsgrundlage Hinweis
Gartenhaus / Geräteschuppen Ja – Beschluss Eigentümerversammlung § 20 WEG Einfache Mehrheit ausreichend bei angemessener Maßnahme; Baugenehmigung prüfen
Terrasse / Plattenbelag Ja – Beschluss erforderlich § 20 WEG Bei SNR: oft per Beschluss mit einfacher Mehrheit genehmigungsfähig
Pool / Schwimmteich Ja – Beschluss; oft erhöhte Anforderungen § 20 WEG Statik, Wasseranschluss, Baurecht und Versicherung beachten
Zaun (Einfriedung) Ja – Beschluss § 20 WEG Nachbarschaftsrecht (LBO) und Gemeinschaftsordnung beachten
Spielgerät (Klettergerüst, Sandkasten) Kommt an (§ 20 Abs. 4 WEG) § 20 Abs. 4 WEG – privilegierte Maßnahme Barrierefreiheit und Kindersicherheit können als Privileg gelten
Bepflanzung (Blumen, Sträucher) In der Regel nein (bei SNR) Gemeinschaftsordnung Hohe Pflanzen die Licht nehmen können Beschluss erfordern

Häufige WEG-Konflikte im Garten und Lösungen

Konflikt Rechtsgrundlage Lösung
Lärm durch Grillen und Gartenpartys § 14 WEG (Rücksichtnahmegebot), Hausordnung Beschluss mit klaren Ruhezeiten; bei Verstoß Abmahnung durch Verwaltung; im Extremfall § 1004 BGB Unterlassungsklage
Hohe Pflanzen nehmen Nachbarn Licht § 14 WEG, Nachbarschaftsrecht (Ländergesetze) Beschluss über Pflanzenhöhe; Rückschnittgebot in Hausordnung aufnehmen; Mediation durch Verwaltung
Hund im Gemeinschaftsgarten § 14 WEG, Gemeinschaftsordnung Hundehaltung im Garten kann per Beschluss geregelt werden; bei bestehendem Verbot Abmahnung + Unterlassung
Gartenmöbel dauerhaft auf Gemeinschaftsfläche § 14 WEG, § 903 BGB Eigentümer ohne SNR darf keine Sachen dauerhaft auf Gemeinschaftsfläche abstellen; Entfernung per Beschluss erzwingbar
Eigentümer verweigert Gartenarbeit / Mitmachen § 16 WEG, Gemeinschaftsordnung Wenn Beschluss vorliegt und Eigentümer Pflegekosten schuldet: Eintreibung über Hausgeldklage (§ 43 WEG)
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FAQ: Garten WEG

Gehört der Garten zum Gemeinschaftseigentum in einer WEG?
In der Regel ja. Der Garten ist nach § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum, da er nicht als abgeschlossene Einheit einem einzelnen Eigentümer zugeteilt wurde. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung oder per Eigentümerbeschluss geregelt wurde.

Darf ich meinen Gartenteil mit einem SNR einzäunen?
Nicht ohne Weiteres. Die Errichtung eines Zauns gilt als bauliche Veränderung (§ 20 WEG) und bedarf eines Beschlusses der Eigentümerversammlung. Zusätzlich müssen das Nachbarschaftsrecht des jeweiligen Bundeslandes und die Gemeinschaftsordnung beachtet werden.

Wer trägt die Kosten für die Gartenpflege in der WEG?
Grundsätzlich die Gemeinschaft aller Eigentümer, nach Miteigentumsanteilen (§ 16 WEG). Wer jedoch ein Sondernutzungsrecht an einem Gartenteil hat, trägt nach den meisten Gemeinschaftsordnungen die Pflegekosten für seinen Gartenteil selbst.

Kann die Eigentümerversammlung den Garten komplett sperren?
Ein vollständiges Nutzungsverbot für alle Eigentümer ist nicht zulässig, da es den Kern des Gemeinschaftseigentums berühren würde. Die Versammlung kann jedoch Nutzungszeiten, Verhaltensregeln und Pflegepflichten per Hausordnungsbeschluss (einfache Mehrheit) regeln.

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