Vertragsfreiheit (Wiki, Definition): Freie Gestaltung eines Vertrags

Vertragsfreiheit – Unter Vertragsfreiheit versteht man den im bürgerlichen Recht verankerten Grundsatz, dass jeder frei entscheiden darf, wie und mit wem er einen Vertrag abschließen möchte. Sowohl Vertragspartner, als auch Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt dürfen also frei bestimmt werden, so lange nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen wird.

Grundlage hierfür bietet Artikel 2 des Grundgesetzes, das Vertragsfreiheit in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit erlaubt.

Lesen Sie hier mehr zu Verwaltervertrag, Bürgerliches Gesetzbuch und Wohnungseigentumsgesetz.

Vertragsfreiheit im Überblick

Der Begriff Vertragsfreiheit schnell und einfach erklärt:

  • im bürgerlichen Recht verankerter Grundsatz
  • freie Entscheidung über Vertragspartner, Vertragsgegenstand & Vertragsinhalt
  • Voraussetzung: Einbehalt bestehender Gesetze & Vorschriften

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