Versorgungspflicht (Wiki, Definition): Strom- & Gasversorgung für Verbraucher
Die Versorgungspflicht regelt im deutschen Energierecht, wann und unter welchen Bedingungen Strom- und Gasanbieter verpflichtet sind, Haushalte zu beliefern – auch dann, wenn der Vertrag gekündigt, der Anbieter insolvent oder gar kein Vertrag geschlossen wurde. Geregelt in §§ 36 und 38 EnWG, ist sie der Schutzschirm, der verhindert, dass eine Wohnung im Winter ohne Heizung oder Licht dasteht. Wer als Eigentümer, Vermieter oder Mieter eine Immobilie übernimmt, sollte die Mechanik kennen – sonst zahlt er schnell 30 bis 50 Prozent über Marktpreis und vernichtet damit den Cashflow einer ganzen Mietperiode.
Versorgungspflicht im EnWG: Grundversorgung, Ersatzversorgung, Sondervertrag
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unterscheidet drei Lieferverhältnisse, die in der Praxis ständig durcheinandergeworfen werden. Wer die Unterschiede nicht kennt, zahlt entweder zu viel oder steht ohne Strom da. Die Versorgungspflicht trifft dabei nicht jeden Anbieter, sondern ausschließlich den jeweiligen Grundversorger im Netzgebiet.
Grundversorgungspflicht nach § 36 EnWG
Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das im jeweiligen Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert. Es wird alle drei Jahre von der Bundesnetzagentur ermittelt und ist gesetzlich verpflichtet, jeden Haushaltskunden zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen zu beliefern. Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn die Belieferung wirtschaftlich nicht zumutbar ist – ein Maßstab, der in der Praxis fast nie greift.
Ersatzversorgung nach § 38 EnWG
Wird Strom oder Gas entnommen, ohne dass ein Liefervertrag besteht – etwa bei Insolvenz des bisherigen Anbieters oder beim Einzug in eine leerstehende Wohnung – greift automatisch die Ersatzversorgung. Sie endet spätestens nach drei Monaten und wird dann in eine Grundversorgung überführt, sofern der Kunde keinen anderen Vertrag schließt.
Sonderverträge ohne Versorgungspflicht
Discounter, Ökostromanbieter und Online-Tarife sind keine Grundversorger und unterliegen keiner Versorgungspflicht. Sie können Kunden ablehnen, kündigen oder Tarife schließen – wie zuletzt bei der Gaspreiskrise im Massentarifgeschäft sichtbar wurde, als Tausende Verträge fristlos gekündigt wurden.
Abgrenzung: Haushaltskunde nach § 3 Nr. 22 EnWG
Die Versorgungspflicht knüpft am Begriff des Haushaltskunden an. Erfasst sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt beziehen, sowie Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 kWh. Ein Bäckereibetrieb mit 25.000 kWh Stromverbrauch fällt also heraus – auch wenn nebenan privat gewohnt wird. Bei Mischnutzung in einem Zähler entscheidet der überwiegende Verwendungszweck. Wer hier falsch zuordnet, riskiert nachträgliche Tarifumstellung mit Rückforderungen über 12 Monate.
Versorgungspflicht in der Praxis: Wer zahlt was?
Die Preisunterschiede zwischen Grund-, Ersatz- und Sonderversorgung sind erheblich. Wer als Vermieter eine Mietwohnung übergibt oder eine Kapitalanlage kalkuliert, sollte den ersten Tag der Anmeldung kennen – sonst landet er in der teuersten Tarifkategorie überhaupt. Wer eine Kapitalanlage kalkuliert, muss die Nebenkostenposition Energie realistisch ansetzen.
| Lieferform | Rechtsgrundlage | Typischer Preis Strom (ct/kWh) | Kündigungsfrist Kunde |
|---|---|---|---|
| Grundversorgung | § 36 EnWG | 40–48 | 2 Wochen |
| Ersatzversorgung | § 38 EnWG | 50–70 (zeitweise) | jederzeit |
| Sondervertrag | Vertragsrecht | 28–35 | laut Vertrag |
Die Ersatzversorgung war im Krisenjahr zeitweise drei- bis viermal teurer als der günstigste Sondervertrag. Wer drei Monate lang Strom über § 38 EnWG bezieht, zahlt schnell 600 bis 900 EUR mehr als nötig.
Regionale Unterschiede der Grundversorgungspreise
Die Grundversorgungspreise unterscheiden sich nach Netzgebiet erheblich, weil Netzentgelte regional kalkuliert werden. In ländlichen Gebieten Schleswig-Holsteins oder Mecklenburg-Vorpommerns sind die Netzentgelte teils 40 % höher als in Ballungsräumen wie Berlin oder München. Das schlägt direkt auf den Endpreis durch.
| Region | Strom Grundversorgung (ct/kWh) | Gas Grundversorgung (ct/kWh) | Netzentgeltanteil Strom |
|---|---|---|---|
| Berlin / München (Stadt) | 40–43 | 11–13 | ca. 8 ct |
| Hamburg / Köln | 41–45 | 12–14 | ca. 9 ct |
| Bayern (Land) | 43–46 | 13–15 | ca. 10 ct |
| Schleswig-Holstein | 45–48 | 13–16 | ca. 12 ct |
| Brandenburg / MV | 46–49 | 14–17 | ca. 13 ct |
Versorgungspflicht beim Einzug: Was Mieter und Eigentümer tun müssen
Beim Einzug in eine Wohnung beginnt die Stromentnahme oft am ersten Tag – ohne dass ein Vertrag existiert. In genau diesem Moment greift § 38 EnWG. Der Bewohner wird automatisch zum Ersatzversorgungskunden des örtlichen Grundversorgers, ohne es zu wissen.
Versorgungspflicht und Anmeldepflichten beim Einzug
Folgende Schritte sollten innerhalb der ersten Tage erledigt werden, um aus der teuren Ersatzversorgung herauszukommen:
- Zählerstand am Einzugstag mit Foto dokumentieren
- Zählernummer und Marktlokations-ID notieren
- Grundversorger ermitteln (Postleitzahl, Netzbetreiber)
- Sondervertrag online abschließen oder Grundversorger anmelden
- Alten Vertrag bei Auszug rechtzeitig kündigen
- Vermieter über Zählerstand informieren
Versorgungspflicht und die 6-Wochen-Regel beim Anbieterwechsel
Wer den Anbieter wechselt, muss keine Lücke fürchten: Der alte Versorger muss bis zum Wechseltermin liefern, der neue übernimmt nahtlos. Funktioniert der Wechsel nicht – etwa wegen Insolvenz des neuen Anbieters – springt der Grundversorger über § 38 EnWG ein. Der Kunde sitzt nie im Dunkeln, zahlt aber unter Umständen deutlich mehr. Seit der Reform gilt zudem der 24-Stunden-Anbieterwechsel: Netzbetreiber müssen den Wechsel binnen eines Werktags umsetzen, sobald die Stammdaten valide sind.
Einzug in Neubau oder Bestandsobjekt: Sonderfälle
Bei einem Neubau ohne bisherige Lieferhistorie muss zuerst die Marktlokation (MaLo) eingerichtet sein – das übernimmt der Netzbetreiber, nicht der Lieferant. Erst danach kann ein Liefervertrag abgeschlossen werden. Der Zeitraum zwischen Bauabnahme und erstem Vertrag wird über § 38 EnWG abgerechnet, was bei einem Einfamilienhaus mit Wärmepumpe schnell 400–800 EUR Mehrkosten bedeutet. Wer eine Eigennutzung plant, sollte den Liefervertrag bereits sechs Wochen vor Einzug abschließen.
Praxis-Tipp: Bei Übernahme eines Bestandsobjekts mit aktivem Vorbesitzer-Vertrag immer eine schriftliche Mitteilung an den Versorger schicken – mit Datum, Zählerstand und neuer Bankverbindung. Wer das vergisst, riskiert eine Doppelabrechnung über zwei Quartale, die sich nur schwer rückabwickeln lässt.
Versorgungspflicht und Kündigung durch den Versorger
Ein häufiges Missverständnis: Auch der Grundversorger darf kündigen – aber nur unter strengen Voraussetzungen. Im Sondervertragsbereich gelten dagegen nur die allgemeinen vertraglichen Regeln, was Anbietern weiten Spielraum lässt. Die folgende Übersicht zeigt, welche Fristen und Schwellen das Gesetz für eine Sperrung setzt.
| Voraussetzung Sperrung | Mindestrückstand / Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Mindestrückstand Strom | 100 EUR | § 19 StromGVV |
| Mindestrückstand Gas | 2× Monatsabschlag | § 19 GasGVV |
| Androhungsfrist schriftlich | 4 Wochen | § 19 Abs. 2 StromGVV |
| Vorankündigung Sperrtermin | 3 Werktage | § 19 Abs. 2 StromGVV |
| Härtefallprüfung | verpflichtend | BGH-Rechtsprechung |
| Sperrkosten (Inkasso) | 40–60 EUR | Tarifblatt |
| Entsperrung | 20–50 EUR | Tarifblatt |
Versorgungspflicht bei Zahlungsverzug
Eine Sperrung von Strom oder Gas ist erst zulässig, wenn alle formalen Hürden eingehalten werden:
- Rückstand mindestens 100 EUR (Strom)
- Schriftliche Androhung mit 4-Wochen-Frist
- Sperrtermin 3 Werktage vorher angekündigt
- Verhältnismäßigkeit gewahrt (kein Härtefall)
Bei Härtefällen – etwa Säuglinge im Haushalt, Schwerkranke, Winter – ist die Sperrung trotz Zahlungsverzugs unzulässig. Die Versorgungspflicht hat hier sozialrechtlichen Charakter. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch Strom und Heizung umfasst.
Versorgungspflicht und außerordentliche Kündigung
Anbieter im Sondervertragsbereich versuchten in der Energiekrise massenhaft, Verträge mit Verweis auf „geschäftliche Grundlage“ zu kündigen. Das Landgericht Frankfurt und andere Gerichte haben diese Kündigungen vielfach für unwirksam erklärt. Der Grundversorger hingegen hat diese Option nicht – er muss liefern.
Preisanpassungsrecht des Grundversorgers
Nach § 5 StromGVV / GasGVV darf der Grundversorger Preise nur mit sechswöchiger Vorankündigung in Textform ändern. Der Kunde hat ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamkeitsdatum. Wer die Mitteilung übersieht und nicht kündigt, akzeptiert den neuen Preis stillschweigend. Bei Sonderverträgen muss eine Preisanpassungsklausel transparent und nach BGH-Rechtsprechung (VIII ZR 56/08) ausgewogen sein – einseitige Klauseln sind unwirksam und führen zu Rückforderungsansprüchen über bis zu drei Jahre.
Rechenbeispiel 1: Was Versorgungspflicht wirklich kostet
Ein Vier-Personen-Haushalt mit 4.000 kWh Stromverbrauch und 18.000 kWh Gas zeigt, warum die Tarifwahl entscheidend ist:
| Posten | Sondervertrag | Grundversorgung | Ersatzversorgung |
|---|---|---|---|
| Strom 4.000 kWh | 1.320 EUR | 1.760 EUR | 2.400 EUR |
| Gas 18.000 kWh | 1.980 EUR | 2.520 EUR | 3.420 EUR |
| Grundpreise/Jahr | 240 EUR | 280 EUR | 320 EUR |
| Gesamt/Jahr | 3.540 EUR | 4.560 EUR | 6.140 EUR |
Differenz: bis zu 2.600 EUR pro Jahr. Bei einer Mietwohnung mit Heizkostenabrechnung wirkt sich das direkt auf die Nebenkostenabrechnung aus – und damit auf die Vermietbarkeit.
Wer eine vermietete Wohnung übernimmt und nicht binnen drei Monaten aus der Ersatzversorgung wechselt, vernichtet den kompletten Cashflow eines Monats. Bei einer Mietrendite-Rechnung ist das ein 8-%-Hebel, der die Eigenkapitalrendite spürbar drückt.
Rechenbeispiel 2: Mehrfamilienhaus mit Allgemeinstrom und Leerstand
Ein Kapitalanleger erwirbt ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten. Eine Einheit steht für drei Monate leer (Sanierung), der Allgemeinstrom für Treppenhaus, Aufzug und Heizungsraum läuft über den Eigentümer. Die Übernahme erfolgt ohne Kündigung der Altverträge.
| Position | Verbrauch | Tarif | Kosten 3 Monate |
|---|---|---|---|
| Leerstandseinheit (Trocknung) | 800 kWh | Ersatzversorgung 65 ct | 520 EUR |
| Allgemeinstrom Aufzug/Licht | 1.200 kWh | Grundversorgung 44 ct | 528 EUR |
| Heizungsraum (Pumpe, Steuerung) | 600 kWh | Grundversorgung 44 ct | 264 EUR |
| Summe ohne Wechsel | 2.600 kWh | — | 1.312 EUR |
| Bei Sondervertrag 30 ct | 2.600 kWh | Sondervertrag | 780 EUR |
| Einsparpotenzial | — | — | 532 EUR |
Auf das Jahr hochgerechnet ergibt sich eine Differenz von über 2.000 EUR – Geld, das direkt in die DSCR-Rechnung einfließt und bei knapper Finanzierung über Bestehen oder Scheitern entscheidet. Wer ein Fix-Flip-Projekt kalkuliert, sollte die Energiekosten der Sanierungsphase realistisch ansetzen.
Versorgungspflicht für Vermieter und Eigentümer
Bei leerstehenden Einheiten zwischen zwei Mietverhältnissen greift die Versorgungspflicht den Eigentümer. Ohne aktiven Vertrag wird Strom über § 38 EnWG bezogen – zum teuersten Tarif. Wer die Wohnung saniert, fährt deshalb besser, wenn er einen Leerstandstarif oder Sondervertrag mit niedrigem Grundpreis abschließt.
Versorgungspflicht in der Eigentümergemeinschaft
Allgemeinstrom (Treppenhaus, Aufzug, Heizungsraum) wird über die WEG bezogen. Hier gilt: Der Vertrag läuft auf die Gemeinschaft, der Verwalter wechselt – aber nur mit Beschluss. Typische Pflichten des Eigentümers im Leerstand:
- Zähler nicht abmelden, sondern Tarif wechseln
- Leerstandstarif mit niedrigem Grundpreis prüfen
- Anmeldung auf Eigentümernamen, nicht Mieter
- Heizung im Winter auf Frostschutz halten
- Vor Wiedervermietung Zählerstand dokumentieren

Neue Tipps und Tricks? Jetzt kostenlos eintragen:


Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!