Sozialmieter: Miete vom Amt, Arten und Direktauszahlung – Informationen für Vermieter
Sozialmieter - In Deutschland gibt es für Mieter zwei unterschiedliche Sozialleistungen, die Hartz IV-Leistungen und das Wohngeld. Beide Leistungen haben das Ziel, sozial schwachen Menschen einen angemessenen Wohnraum zu ermöglichen. Hier geht es um die Unterschiede es zwischen Hartz IV und Wohngeld, wie man die Leistungen beantragt und was es mit der Direktauszahlung an den Vermieter auf sich hat. Außerdem lernen Sie, welche Folgen es haben kann, wenn Ihr Sozialmieter seine Miete nicht bezahlen kann und Mietschulden aufbaut.
Sozialmieter: Staatlich subventionierte Wohnungen
Ein Sozialmieter ist eine Person, die eine staatlich subventionierte Wohnung zu einem reduzierten Mietpreis aufgrund ihres geringen Einkommens oder sozialen Bedürfnisses mietet. In der Regel handelt es sich um Menschen, die sich aufgrund ihres Einkommens keine Wohnung auf dem freien Markt leisten können. Oft werden solche Wohnungen von gemeinnützigen Wohnungsgesellschaften oder anderen öffentlichen Einrichtungen bereitgestellt und vermietet. Sozialmieter haben oft Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den Staat, um ihre Mietkosten zu decken. Die genauen Kriterien und Anforderungen für den Erhalt einer Sozialwohnung variieren je nach Land oder Region.
Sozialmieter vorab zusammengefasst:
- staatlicher Zuschuss zur Wohnung bzw. Miete
- für Arbeitslose oder Menschen mit geringem Einkommen
- Anforderungen für Zuschüsse variieren von Bundesland zu Bundesland
Arten: Unterschied von Hartz IV und Wohngeld
Hartz IV und Wohngeld sind zwei unterschiedliche Sozialleistungen in Deutschland, die sich auf verschiedene Bedürfnisse von Personen mit niedrigem Einkommen beziehen. Während Hartz IV eine staatliche Hilfeleistung ist, die das gesamte Existenzminimum einer Person abdecken soll, konzentriert sich das Wohngeld auf die Unterstützung von Mietkosten. Im Folgenden lernen Sie die Unterschiede zwischen Hartz IV und Wohngeld näher kennen.
Arbeitslosengeld II: Mietzuschüsse bei Arbeitslosigkeit
Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz IV, wird an Arbeitslose gezahlt, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Es gilt in Deutschland als Grundsicherung und wird über die Jobcenter der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Bedürftige müssen die Zahlungen dort beantragen.
Das Arbeitslosengeld II umfasst neben Zahlungen für den Lebensunterhalt auch Zuschüsse für Miete und Heizung. Das Jobcenter übernimmt die Kaltmiete, wenn sie als angemessen gilt. Dabei dient der Mietspiegel einer Gemeinde als Grundlage. Auch die Größe der Wohnung ist ein Kriterium für die Angemessenheit.
Als Richtwerte für eine angemessene Wohnungsgröße gelten:
- Einzelpersonen: 40-45 Quadratmeter
- Zwei Personen: 60 Quadratmeter
- Jede weitere Person: 15 Quadratmeter
Nebenkosten werden ebenfalls übernommen, sofern sie angemessen sind. Die Kosten für Strom sind Teil des Regelsatzes für Hartz IV und werden nicht separat ausgezahlt. Der Gesetzgeber hat einen Anteil von 8,48 Prozent festgelegt, was etwa 38,00 EUR entspricht. Wenn die Warmwasseraufbereitung durch einen dezentralen Durchlauferhitzer erfolgt, trägt der Mieter die Kosten dafür über seine Stromrechnung. In diesem Fall hat der Hartz-IV-Empfänger gemäß § 21 Absatz 7 SGB II Anspruch auf einen Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung.
Das Jobcenter übernimmt auch Aufwendungen für Wohneigentum, wie Betriebs- und Heizungskosten, Grundsteuern, Instandhaltungskosten usw.
Tilgungsraten für einen Immobilienkredit werden in der Regel jedoch nicht übernommen.
Lernen Sie jetzt, was Sie über das Wohngeld wissen müssen.
Wohngeld: Zuschuss zur Miete bei geringem Einkommen
Wohngeld ist eine finanzielle Unterstützung für Haushalte mit niedrigem Einkommen, um ihre Mietkosten zu decken. Diese Hilfe kann auch von Eigentümern von Wohnungen oder Häusern in Anspruch genommen werden, die ein Lastenzuschuss genannt wird.
Um Wohngeld zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eigenes Einkommen (Lohn, Gehalt, Kurzarbeitergeld)
- Renten- und Pensionsanspruch
- Arbeitslosengeld I
- Selbstständiges Einkommen
Ob der Antragsteller Wohngeld vom Staat erhält, hängt vom Einkommen des Haushalts, der Höhe der Miete, der Anzahl der Personen und der Wohnfläche ab. Anhand dieser Faktoren wird ein Maximalbetrag errechnet, der dem Wohngeldempfänger zusteht. Eine schnelle Möglichkeit, um zu erfahren, wie hoch das mögliche Wohngeld ist, bietet der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Wer muss den staatlichen Zuschuss beantragen?
Für die Beantragung staatlicher Leistungen zur Begleichung von Mietkosten ist eine persönliche Antragstellung durch den Mieter erforderlich. Als Vermieter können Sie jedoch möglicherweise helfen, die notwendige Unterstützung zu finden und sollten in diesem Fall eine Vollmacht erhalten. Insbesondere ältere oder kranke Mieter nehmen gerne Hilfe bei der Beantragung von Mietzuschüssen in Anspruch. Es kann oft von Vorteil sein, direkt Kontakt mit einem Sachbearbeiter auf dem zuständigen Amt aufzunehmen.
Mieter müssen den staatlichen Zuschuss beantragen.
Direktauszahlung an den Vermieter - Möglich?
Für Vermieter stellt sich die Frage, ob die Miete bei Sozialmietern direkt vom Amt oder vom Mieter überwiesen werden. Normalerweise sind Direktzahlungen durch das Amt nicht vorgesehen, um den Mieter nicht zu entmündigen. Allerdings gibt es Ausnahmen, die in § 22 Absatz 7 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) festgelegt sind:
- Mietrückstände, die eine Kündigung rechtfertigen
- Zweckentfremdung des Geldes durch Krankheit oder Sucht
- Hinweise darauf, dass der Mieter das Geld anderweitig verwendet, beispielsweise durch Schufa-Einträge
- Rückstände bei Energiekosten, wenn der Energieversorger die Einstellung der Versorgung droht.
Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass der Mieter selbst oder der Vermieter den Antrag stellen kann, dass das Jobcenter die Zahlungen direkt an den Vermieter leistet.
Mietschulden: Haftet das Amt für Sozialmieter?
Sollte Ihr Sozialmieter Mietschulden bei Ihnen haben, haben Sie bestimmt bereits über eine Kündigung des Mietvertrags nachgedacht. Es besteht die Möglichkeit, dass die Behörde die ausstehenden Mietzahlungen des Mieters übernimmt, um eine Obdachlosigkeit zu verhindern. Diese Option kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn bereits eine Räumungsklage eingereicht wurde. Innerhalb von zwei Monaten muss das Amt dem Vermieter eine Verpflichtungserklärung vorlegen, um die fristlose Kündigung abzuwenden. Eine solche Erklärung gilt jedoch nur für die ausstehenden Mietzahlungen.
Mietschulden übernehmen im Überblick:
- empfehlenswert: Vermieter sollte vorab Räumungsklage einreichen
- innerhalb von 2 Monaten legt Amt eine Verpflichtungserklärung vor
- Amt übernimmt ausstehende Mietzahlungen um Obdachlosigkeit zu verhindern
Falls der Vermieter bereits eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hat, bleibt diese auch dann gültig, wenn das Amt die Mietschulden übernimmt. Eine einvernehmliche Lösung zwischen allen Beteiligten ist empfehlenswert, um Verluste zu vermeiden.
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