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Öffentliches Interesse (Wiki, Definition): Baurecht, Privates Interesse & Bauleitpläne

Öffentliches Interesse - Als Öffentliches Interesse werden Angelegenheiten verstanden, die die Allgemeinheit und das Gemeinwohl betreffen. Im Baurecht wird laut § 1 Abs. VII BauGB bei der Erstellung von Bauleitplänen zwischen öffentlichen Interesse und privaten Interesse gerecht abgewogen. Es wird bei jedem Einzelfall genau darauf geachtet, welches Interesse vorgeht. Unter das öffentliche Interesse fällt im Baurecht unter anderem die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung als auch deren sozialen und kulturellen Bedürfnisse.

Wenn die Bauaufsichtsbehörde einen Verwaltungsakt bestimmt, weil sie eine Gefährdung für die Allgemeinheit erkennt, ist das öffentliche Interesse dem Privaten untergeordnet, da es wichtiger ist die Allgemeinheit zu schützen, (z.B. vor maroden Bauteilen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Bevölkerung darstellt) als Rücksicht auf die Interesse des Eigentümers zu nehmen. Der Eigentümer kann zwar Wiederspruch einlegen, muss aber damit rechnen, dass dieser abgelehnt wird, da ein Öffentliches Interesse immer dann besteht, wenn ein Individualgut die Individualgüter der Allgemeinheit gefährdet.

Lesen Sie hier mehr zum Thema Wohnungsbau, Wohnungsbaugesellschaften und Landesbauordnung.

Öffentliches Interesse im Überblick

Hier finden Sie noch einmal das wichtigste zum Thema Unterlagenrecherche auf einen Blick zusammengefasst:

  • Angelegenheiten betreffen die Allgemeinheit
  • Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse
  • das öffentliche Interesse geht vor
  • gesunde Wohn- & Arbeitsverhältnisse
  • soziale und kulturelle Bedürfnisse

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