Was ist bei einem Verwalterwechsel zu beachten? Schnell erklärt – Hausverwaltung

Was ist bei einem Verwalterwechsel zu beachten? Sie möchten Ihre aktuelle Hausverwaltung kündigen und einen neuen Verwalter bestellen? Damit Ihrem Verwalterwechsel nichts im Weg steht, gilt es einige rechtliche Formalien zu beachten. Von der Kündigungsfrist über das Einholen von Angeboten bis zum Festlegen der Tagesordnungspunkte, erfahren Sie hier, was es beim Verwalterwechsel zu beachten gilt – für Mietverwaltung und WEG-Verwaltung.

Das ist beim Verwalterwechsel zu beachten

Zu hohe Verwaltungskosten, Veruntreuung von Geldern, Meinungsverschiedenheiten – Es gibt eine Vielzahl an Gründen, die für einen Verwalterwechsel sprechen. Der Wechsel der Mietverwaltung gestaltet sich dabei weitaus leichter, als ein Wechsel der WEG-Verwaltung. Hierzu gleich mehr. Beginnen wir mit einem der wichtigsten Punkte, den es bei jedem Verwalterwechsel zu beachten gilt: die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem amtierenden Verwalter.

Wann darf man dem amtierenden Verwalter kündigen?

Außerordentliche fristlose Kündigung – Wann Sie die Zusammenarbeit mit Hausverwaltung kündigen dürfen, hängt sowohl vom Verwaltervertrag, als auch von den Umständen ab. Handelt Ihr Verwalter vertragswidrig oder begeht gar Straftaten gegen Sie als Eigentümer, haben Sie durchaus das Recht ihn fristlos zu kündigen.

Ordentliche fristgerechte Kündigung – Handelt es sich lediglich um eine Meinungsverschiedenheit oder eine kleine Lappalie, können Sie nicht einfach so das Verwalterverhältnis beenden, sondern müssen eine ordentliche fristgemäße Kündigung einreichen. Alternativ kann es sich auch anbieten den Verwaltervertrag auslaufen zu lassen.

Erfahren Sie hier mehr:

Zusammengefasst stehen Ihnen diese drei Optionen offen:

  • Abberufung und außerordentliche fristlose Kündigung
  • Abberufung und ordentliche fristgemäße Kündigung
  • Verwaltervertrag nicht mehr verlängern / auslaufen lassen

Mietverwaltung – Wurde der Mietverwalter ordnungsgerecht gekündigt, können Sie sich als alleiniger Eigentümer des Objekts nun nach einem neuen Verwalter umschauen.

WEG-Verwaltung – Sind Sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft , greift hier aufgrund der besonderen Umstände das Wohnungseigentümergesetz. So sind weitere rechtliche Grundlagen und Formalien sowohl für die Kündigung der amtierenden Verwaltung, als auch für die Neubestellung zu beachten:

Wer ist für die Verwaltersuche zuständig?

Verwaltungsbeirat & Miteigentümer – Für die Verwaltersuche ist nicht zwangsweise der Verwaltungsbeirat zuständig. Es steht auch einzelnen WEG-Mitgliedern offen sich ebenfalls auf die Verwaltersuche zu begeben und passende Hausverwaltungen vorzuschlagen.

Wann müssen den Eigentümern Angebote vorliegen?

Zwei-Wochen-Frist – Allen Wohnungseigentümern müssen spätestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung Vergleichsangebote mehrerer Hausverwaltungen vorliegen, vgl. BGH, Urteil v. 24.1.2020, V ZR 110/19.

Den WEG-Mitgliedern müssen die Angebote spätestens 2 Wochen vor Beschlussfassung vorliegen

So haben die WEG-Mitglieder genügend Zeit, um sich über die jeweiligen Bewerber zu informieren und die Angebote zu vergleichen. Ansonsten handelt es sich um eine ordnungswidrige Verwalterbestellung und es besteht die Gefahr der späteren gerichtlichen Anfechtung von Seiten eines Miteigentümers.

Welche Tagesordnungspunkte sind aufzunehmen?

Bestellung bzw. Abberufung & Vertrag – Wie bei der Verwalterbestellung, müssen auch bei einem Verwalterwechsel mehrere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Das liegt daran, dass es sich bei der Bestellung bzw. Kündigung des Hausverwalters und dem Unterzeichnen bzw. Kündigen des Verwaltervertrags um separate Prozesse handelt: 1) Die Bestellung / Abbestellung des Verwalters auf organschaftlicher Ebene und 2) die Unterzeichnung / Beendigung des Verwaltervertrags auf schuldrechtlicher Ebene.

Daraus ergeben sich 4 Tagesordnungspunkte, die bei der Eigentümerversammlung besprochen werden müssen:

  1. Beschlussfassung zur Abberufung der aktuellen WEG-Verwaltung
  2. Kündigung des bestehenden Verwaltervertrages mit der WEG-Verwaltung
  3. Bestellung einer neuen WEG-Verwaltung
  4. Abschluss eines Verwaltervertrags mit der neuen WEG-Verwaltung

Alles Details zu den Voraussetzungen und dem Ablauf des Verwalterwechsels finden Sie hier:

Weitere Fragen zur Hausverwaltung:

Hausverwaltung: Ratgeber

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