Ist ein Verwalter Pflicht? Schnell erklärt – Hausverwaltung

Ist ein Verwalter Pflicht? Ob privater Vermieter, WEG-Mitglied oder Kapitalanleger – kein Wohnungseigentümer ist erfreut, wenn eine Rechnung bezüglich der Verwaltungskosten seiner Liegenschaft morgens im Briefkasten liegt. Der Gedanke auf den Hausverwalter zu verzichten und sich stattdessen für eine Selbstverwaltung zu entscheiden, liegt also nahe. Doch ist ein Hausverwalter gesetzlich vorgeschrieben? Wir klären auf:

Ist ein Verwalter Pflicht?

Kurz und knapp: Es hängt von der Verwaltungsform ab. Während bei der Miet- und Sondereigentumsverwaltung kein Eigentümer dazu verpflichtet ist, einen Hausverwalter zu bestellen, gibt es bei Wohnungseigentümergemeinschaften einige Ausnahmen. Denn nach § 19 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) muss für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich ein zertifizierter Verwalter bestellt werden.

Es sei denn:

  1. es bestehen weniger als 9 Sondereigentumsrechte
  2. ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt
  3. und weniger als ein Drittel verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters

Erst, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist es der WEG gesetzlich erlaubt, auf einen zertifizierten Verwalter zu verzichten und die Betreuung des Gemeinschaftseigentums im Rahmen einer WEG Selbstverwaltung persönlich in die Hand zu nehmen.

Zusammengefasst bedeutet dies also:

  • bei Miet- & SEV-Verwaltung: Keine Pflicht zur Verwalterbestellung
  • bei WEG-Verwaltung: Verwalterbestellung gesetzlich vorgeschrieben
  • Ausnahmen nach § 19 Abs. 2 WEG sind zu beachten
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