Flur (Wiki, Definition): Durchgang, Raum & Aufbewahrung
Der Flur entscheidet beim Immobilienkauf öfter über Bauchgefühl und Kaufpreis als Käufer ahnen — er ist die erste Fläche, die ein Interessent nach dem Öffnen der Wohnungstür sieht, und gleichzeitig nach §2 Abs. 3 WoFlV nur zur Hälfte oder gar nicht zur Wohnfläche zählbar. Wer bei einer 95 m²-Wohnung sechs Quadratmeter Flur nicht sauber zuordnet, verschenkt schnell 8.000 bis 15.000 EUR Verkaufswert. Dieser Beitrag zeigt, was rechtlich und baulich einen Flur ausmacht, wie er in Kauf- und Mietverträgen behandelt wird, welche Kosten bei Renovierung realistisch sind und wo Eigentümer und Vermieter typische Fehler machen.
Flur – Definition, rechtliche Einordnung und Abgrenzung
Ein Flur ist ein Erschließungsraum innerhalb einer Wohneinheit oder eines Gebäudes, der mehrere Räume miteinander verbindet und üblicherweise keine eigene Aufenthaltsfunktion erfüllt. Bauordnungsrechtlich gilt er nicht als Aufenthaltsraum nach §2 Abs. 5 MBO, was direkte Auswirkungen auf Belichtung, Belüftung und Mindestmaße hat.
Flur in der Wohnflächenverordnung (WoFlV)
Nach §4 WoFlV zählt die Grundfläche eines Flurs innerhalb einer Wohnung zu 100 % zur Wohnfläche, sofern die lichte Höhe mindestens zwei Meter beträgt. Bei Höhen zwischen einem und zwei Metern werden nur 50 % angerechnet — ein Detail, das bei Dachgeschosswohnungen den Quadratmeterpreis spürbar verändert. Wichtig: Die WoFlV gilt verbindlich nur für preisgebundenen Wohnraum, wird aber im freien Markt regelmäßig analog angewendet, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Hausflur vs. Wohnungsflur als Bezugsfläche
Der Hausflur (Treppenhaus, Eingangsbereich) ist Gemeinschaftseigentum nach §5 Abs. 2 WEG und gehört nicht zur individuellen Wohnfläche. Der Wohnungsflur dagegen ist Sondereigentum und erhöht den Wohnwert direkt. Diese Unterscheidung ist beim Kaufpreis nach Kaufpreisfaktor und bei der Mietrendite entscheidend.
Diele, Korridor, Eingangsbereich – begriffliche Trennschärfe
Die „Diele“ bezeichnet historisch einen breiteren, möbliert nutzbaren Eingangsraum, der teils als Aufenthaltsraum mit Tageslicht ausgelegt war. Der „Korridor“ ist der schmale, reine Verteiler. Beide werden nach WoFlV gleich behandelt — entscheidend ist die lichte Höhe, nicht die Bezeichnung. In Bauanträgen sollte trotzdem präzise formuliert werden, weil das Bauamt bei „Diele mit Fenster“ eher Aufenthaltsraumstatus prüft.
| Flurtyp | Eigentumsform | Wohnflächenanteil | Pflege/Kosten |
|---|---|---|---|
| Wohnungsflur | Sondereigentum | 100 % anrechenbar | Eigentümer allein |
| Hausflur/Treppenhaus | Gemeinschaftseigentum | 0 % (Allgemeinfläche) | WEG-Umlage |
| Laubengang außen | Gemeinschaftseigentum | 0 % | WEG-Umlage |
| Dielenraum mit Fenster | Sondereigentum | 100 % (Aufenthaltsraum möglich) | Eigentümer allein |
| Flur im Souterrain (h<2,00 m) | Sondereigentum | 50 % anrechenbar | Eigentümer allein |
| Maisonette-Verbindungsflur | Sondereigentum | 100 %, ggf. Treppe -50 % | Eigentümer allein |
Flur als Durchgangsraum – bauliche Anforderungen
Auch wenn ein Flur kein Aufenthaltsraum ist, gelten klare bauordnungsrechtliche Vorgaben. Diese sind in den Landesbauordnungen geregelt und entscheiden mit, ob ein Umbau genehmigungsfähig ist oder nicht.
Mindestbreite und Fluchtweg-Funktion im Flur
Innerhalb einer Wohnung sollte ein Flur mindestens 90 cm, besser 110 cm breit sein. In Mehrfamilienhäusern verlangen die Landesbauordnungen für notwendige Flure als Rettungsweg meist 1,00 m bis 1,25 m lichte Breite. Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen, wenn der Flur mehr als 200 m² Nutzfläche erschließt.
Brandschutzanforderungen am Flur
Notwendige Flure in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 (mehr als zwei Wohnungen) müssen feuerhemmend (F30) oder feuerbeständig (F90) ausgeführt sein. Türen vom Flur in Wohnungen sind in der Regel als T30-RS (rauchdicht, selbstschließend) gefordert. Bei Bestandsobjekten greift Bestandsschutz nur, solange keine wesentliche Umbaumaßnahme erfolgt — wer eine Wohnung neu zuschneidet, löst regelmäßig die volle Brandschutznachrüstung aus.
Bundesland-Unterschiede in den Landesbauordnungen
Die MBO ist nur Mustervorlage — verbindlich sind die jeweiligen Landesbauordnungen. Wer in Berlin saniert, hat andere Mindestmaße als in Bayern oder NRW. Das wird bei Investments mit überregionalem Portfolio gerne unterschätzt.
| Bundesland | Mindestbreite notw. Flur | Lichte Höhe | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Bayern (BayBO) | 1,00 m | 2,40 m | Stichflure max. 10 m |
| NRW (BauO NRW) | 1,00 m | 2,40 m | Rauchabschnitte alle 30 m |
| Berlin (BauO Bln) | 1,25 m | 2,40 m | strengere Altbau-Praxis |
| Baden-Württemberg | 1,00 m | 2,40 m | Rauchmelderpflicht im Hausflur |
| Hamburg (HBauO) | 1,00 m | 2,40 m | F90-Wände bei GK 4–5 |
| Sachsen (SächsBO) | 1,00 m | 2,40 m | Stichflure max. 15 m |
| Anforderung | Wohnungsflur | Notwendiger Hausflur |
|---|---|---|
| Mindestbreite | ca. 90 cm (empfohlen) | 1,00–1,25 m (LBO) |
| Lichte Höhe | 2,00 m für volle Wohnflächenanrechnung | 2,40 m typisch |
| Brandschutz Wände | nicht zwingend | F30 bis F90 |
| Türen | Standard | T30-RS, selbstschließend |
| Belichtung | nicht erforderlich | Sicherheitsbeleuchtung ab GK 5 |
| Rauchmelder | nicht Pflicht (außer einzelne LBO) | BGH-Rspr.: zulässig per WEG-Beschluss |
Praxis-Tipp: Vor jedem Grundrissumbau die LBO des konkreten Bundeslandes prüfen lassen. Ein Architekt nimmt 350–800 EUR für eine Genehmigungsfähigkeitsprüfung — das ist günstiger als ein abgelehnter Bauantrag oder Rückbauverfügung. Kalkulieren Sie diese Position immer in den Kaufnebenkosten-Rechner mit ein.
Flur als Aufbewahrung und Wohnwert-Faktor
Ein durchdachter Flur erhöht den wahrgenommenen Wohnwert und damit den erzielbaren Mietzins. Studien aus dem ImmoScout24-Marktreport zeigen, dass Wohnungen mit funktionalem Eingangsbereich rund 4–7 % höhere Angebotsmieten erzielen als vergleichbare Objekte mit „Schlauchflur“.
Stauraum im Flur professionell planen
Ein Garderobenelement mit 80 cm Breite, 200 cm Höhe und 35 cm Tiefe schafft etwa 0,56 m³ Stauraum. Eingebaute Lösungen kosten zwischen 1.200 und 3.500 EUR netto und erhöhen bei der Vermarktung typischerweise den Quadratmeterpreis um 30 bis 80 EUR.
- Garderobenleiste: 80–250 EUR
- Schuhschrank schmal: 200–600 EUR
- Einbauschrank nach Maß: 1.200–3.500 EUR
- Sitzbank mit Stauraum: 350–900 EUR
- Spiegel mit Beleuchtung: 150–500 EUR
- Garderobenpaneel hochwertig: 400–1.200 EUR
Typische Fehler im Flur bei Vermietung
Vermieter unterschätzen, wie stark ein dunkler, leerer Flur die Besichtigung verdirbt. Wer 800 EUR in Spiegel, Beleuchtung und eine schlanke Garderobenwand investiert, verkürzt Leerstand oft um 2–4 Wochen — bei einer Kaltmiete von 950 EUR sind das direkt 1.900 EUR weniger Ertragsausfall, wie auch der Cashflow und die Eigenkapitalrendite zeigen.
- Kein Licht im Eingangsbereich
- Fehlende Garderobe bei Übergabe
- Zu dunkle Wandfarbe (RAL 7000+)
- Beschädigte Türzargen sichtbar
- Kein Spiegel zur Raumvergrößerung
- Stromauslass nur als Deckenlampe
Lichtplanung als unterschätzter Hebel
Im Flur fehlt fast immer Tageslicht. Wer mit zwei Lichtebenen arbeitet — Deckenspots mit 3.000 K (warmweiß) plus indirektes LED-Band an der Garderobenwand — hebt den Wohnwert messbar. Materialkosten: 180–420 EUR, Elektriker 220–450 EUR. Ein einziger Lichtpunkt mit 60-Watt-Glühbirne ist heute beim Wiedervermieten ein No-Go und drückt den Mietspiegel-Anschlag um 0,30–0,50 EUR/m².
- Deckenspots warmweiß 3.000 K: 90–180 EUR
- LED-Band indirekt 5 m: 60–140 EUR
- Bewegungsmelder mit Dimmfunktion: 80–160 EUR
- Spiegelleuchte über Garderobe: 70–220 EUR
- Elektrikerstunde Anschlussarbeit: 65–95 EUR
Renovierung des Flurs – realistische Kosten
Der Flur ist statistisch der am stärksten beanspruchte Raum: hohe Frequenz, Schmutzeintrag, Stoßbelastung an Wänden. Eine Sanierung alle 8–12 Jahre ist marktüblich und sollte in der Kapitalanlage-Kalkulation mit ca. 7–10 EUR/m² jährlich rückgestellt werden.
Kostenaufstellung Flur-Renovierung
Ein typischer Wohnungsflur mit 6 m² Grundfläche und 16 m² Wandfläche lässt sich für 1.500 bis 4.500 EUR komplett modernisieren — abhängig von Bodenwahl und elektrischer Aufwertung.
| Gewerk | Einfach | Mittel | Hochwertig |
|---|---|---|---|
| Wände streichen (16 m²) | 180 EUR | 320 EUR | 550 EUR |
| Boden Vinyl/Laminat (6 m²) | 240 EUR | 480 EUR | 900 EUR |
| Türen (3 Stück streichen/tauschen) | 150 EUR | 900 EUR | 2.400 EUR |
| Beleuchtung neu | 120 EUR | 350 EUR | 800 EUR |
| Einbauschrank | — | 1.500 EUR | 3.500 EUR |
| Gesamt | ca. 690 EUR | ca. 3.550 EUR | ca. 8.150 EUR |
Flur-Investition steuerlich behandeln
Bei vermieteten Objekten sind Renovierungskosten am Flur sofort als Werbungskosten nach §9 EStG abziehbar — sofern die 15 %-Grenze nach §6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (anschaffungsnaher Aufwand) in den ersten drei Jahren nicht überschritten wird. Bei einem Kaufpreis von 280.000 EUR (Gebäudeanteil 80 %, also 224.000 EUR) liegt diese Grenze bei 33.600 EUR netto. Wer hier kollidiert, verliert den Sofortabzug — ein Aspekt, der auch beim Renovierungs-ROI mitkalkuliert werden muss.
Denkmalgeschützte Altbauflure
Bei denkmalgeschützten Treppenhäusern und Hausfluren (Stuck, historische Türblätter, Terrazzoböden) gelten Sonderabschreibungen nach §7i EStG: 9 % über 8 Jahre, danach 7 % über 4 Jahre. Voraussetzung ist die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vor Maßnahmenbeginn. Mehr dazu in der Denkmal-AfA.
Praxis-Tipp: Drei-Jahres-Frist beobachten. Wer eine Bestandswohnung kauft und im 2. Jahr Bad, Küche und Flur saniert, sprengt schnell die 15 %-Grenze. Lösung: Flur isoliert ins Folgejahr verschieben oder Maßnahmen über 4–5 Jahre strecken. Das prüfen Sie sauber im Kapitalanlage-Modell ab.
Rechenbeispiel 1: Flur erhöht Vermietungserlös
Eine 72 m²-Wohnung in Leipzig wird für 9,50 EUR/m² kalt vermietet. Der Flur misst 7 m² und ist unattraktiv: weiße Raufaser, blaue Standardtüren, eine Glühbirne. Investition: 2.800 EUR (Boden, Streichen, drei Türen lasiert, Spotleiste, schmaler Einbauschrank).
| Position | Vorher | Nachher |
|---|---|---|
| Kaltmiete /m² | 9,50 EUR | 10,20 EUR |
| Kaltmiete monatlich | 684 EUR | 734 EUR |
| Mehrertrag p.a. | — | +600 EUR |
| Wertsteigerung bei Faktor 22 | — | +13.200 EUR |
| ROI auf 2.800 EUR Investition | — | ca. 471 % über Wert |
Bei einer Refinanzierung lässt sich der gestiegene Beleihungswert direkt in die Anschlussfinanzierung einbringen — vorausgesetzt, die Bank akzeptiert die neue Vergleichsmiete als Mietspiegel-Konform.
Rechenbeispiel 2: Falsche Flurangabe – Mietminderung und Rückforderung
Eine ETW in München wird mit 88 m² Wohnfläche vermietet, Kaltmiete 1.760 EUR (20 EUR/m²). Der Mieter lässt nach zwei Jahren neu vermessen: tatsächlich 78,5 m², weil ein 9,5 m² großer Hausflur-Vorraum fälschlich als Sondereigentum eingerechnet wurde. Abweichung: 10,8 % — relevante Schwelle nach BGH VIII ZR 295/03 (10 %) ist überschritten.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Vereinbarte Fläche | laut Mietvertrag | 88,0 m² |
| Tatsächliche Fläche | nach Vermessung | 78,5 m² |
| Abweichung | 9,5 m² / 88 m² | 10,8 % |
| Minderung Kaltmiete | 1.760 × 10,8 % | −190 EUR/Monat |
| Rückforderung 24 Monate | 190 × 24 | 4.560 EUR |
| Wertkorrektur Verkauf (Faktor 25) | 190 × 12 × 25 | −57.000 EUR |
Die Differenz zur ursprünglichen Verkaufskalkulation ist erheblich und beeinflusst sowohl die monatliche Belastung einer Anschlussfinanzierung als auch das maximale Investmentvolumen des Käufers. Wer als Verkäufer die Flurfläche „auf Sicherheit“ zu hoch ansetzt, riskiert nach §434 BGB jahrelange Rückforderung — die Verjährung beträgt bei Wohnimmobilien zwei Jahre ab Abschluss der Nebenkostenabrechnung oder Mängelrüge.

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