Gesamtmiete (Wiki, Definition): Warmmiete & Zusammensetzung der Miete

Die Gesamtmiete, auch als Warmmiete bezeichnet, ist der monatliche Betrag, den Ihr Mieter für Ihre Wohnung oder Immobilie bezahlt. Sie umfasst sowohl die Grundmiete als auch die Nebenkosten. In der Gesamtmiete sind alle regelmäßigen Kosten enthalten, die Ihr Mieter an Sie entrichten muss, einschließlich Heizung, Wasser, Abwasser, Müllentsorgung und gegebenenfalls weiterer Betriebskosten. Umlagefähige Betriebskosten können Sie auf Ihre Mieter umlegen. Das Wissen um die Miete und ihre Zusammensetzung ist wichtig, wenn Sie eine Immobilie als Kapitalanlage kaufen.

Immobilienverwaltung: Miete und Budgetplanung

Hier noch einmal schnell im Überblick:

Die Gesamtmiete bietet Ihnen als Eigentümer eine klare Übersicht über die monatlichen Einnahmen aus Ihrer Immobilie und ermöglicht eine einfache Budgetplanung.

Häufig wird die Gesamtmiete auch als Warmmiete oder Bruttomiete bezeichnet.

Zusammensetzung der Miete

Die verschiedenen Anteile der Gesamtmiete:

Strom ist aus gesetzlicher Sicht nicht die Aufgabe des Vermieters und daher auch nicht Bestandteil der Gesamtmiete.

Lernen Sie mehr über Mietzins, Nebenkostenvorauszahlung und Heizkostenabrechnung.

Die Gesamtmiete im Überblick

Der Begriff Gesamtmiete zusammengefasst:

  • auch als Warmmiete bezeichnet
  • Grundmiete + Nebenkosten + Zuschläge
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Gesamtmiete berechnen: Formel und Beispiel

Die Gesamtmiete ergibt sich aus der Addition aller monatlichen Mietbestandteile:

Gesamtmiete = Nettokaltmiete + Betriebskostenvorauszahlung + ggf. Mietzuschläge

Hier ein konkretes Rechenbeispiel für eine 70-m²-Wohnung:

Bestandteil Betrag/Monat Erläuterung
Nettokaltmiete 900,00 € Vereinbarte Grundmiete ohne Nebenkosten
Betriebskostenvorauszahlung 180,00 € Heizung, Wasser, Hausgeld, Müll etc.
Aufzugszuschlag 20,00 € Beispiel für einen Mietzuschlag
Gesamtmiete (Warmmiete) 1.100,00 € Monatlich vom Mieter zu zahlen

Hinweis: Strom und Internet sind nicht Bestandteil der Gesamtmiete – diese Kosten trägt der Mieter direkt an die Versorger.

Gesamtmiete, Kaltmiete, Warmmiete: Die Unterschiede im Überblick

Die Begriffe werden oft verwechselt. Diese Tabelle zeigt klar, was gemeint ist:

Begriff Was ist enthalten? Strom enthalten?
Nettokaltmiete Nur die Grundmiete, ohne jede Nebenkosten Nein
Bruttokaltmiete Grundmiete + kalte Betriebskosten (Wasser, Müll, Hausmeister) Nein
Warmmiete / Bruttowarmmiete Grundmiete + alle Betriebskosten inkl. Heizung Nein
Gesamtmiete Warmmiete + alle Zuschläge (Stellplatz, Aufzug, etc.) Nein

Im Sprachgebrauch werden Warmmiete und Gesamtmiete oft gleichgesetzt. Juristisch ist die Gesamtmiete jedoch der exakte Begriff für den vollständigen monatlichen Mietbetrag laut Mietvertrag.

Umlagefähige Nebenkosten: Was darf in die Gesamtmiete einfließen?

Nicht alle Kosten dürfen auf Mieter umgelegt werden. § 556 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt, was zulässig ist:

Umlagefähig (§ 556 BGB) Nicht umlagefähig
Grundsteuer Verwaltungskosten
Wasser und Abwasser Instandhaltungsrücklagen
Heizung und Warmwasser Reparaturkosten
Aufzugbetrieb Leerstandskosten
Straßenreinigung und Müllentsorgung Bankgebühren
Gebäudeversicherung Strom für Eigentumswohnungen des Vermieters
Hausmeister Kosten für Baugenehmigungen
Gemeinschaftsantenne / Kabelanschluss Kosten für Modernisierungen (§ 559 BGB gesondert)

Wichtig: Als Vermieter müssen Sie die Nebenkosten jährlich abrechnen. Überzahlungen werden erstattet, Nachzahlungen vom Mieter verlangt.

Gesamtmiete als Basis für die Mietrendite

Als Kapitalanleger ist die Gesamtmiete ein wichtiger Ausgangspunkt für die Renditeberechnung. Für den schnellen Überblick gibt es die Bruttomietrendite:

Bruttomietrendite = (Jahreskaltmiete / Kaufpreis) × 100

Für die genauere Nettomietrendite ziehen Sie Kosten ab:

Kennzahl Formel Beispiel (700 € Kaltmiete, 200.000 € Kaufpreis)
Bruttomietrendite (Jahreskaltmiete / Kaufpreis) × 100 (8.400 / 200.000) × 100 = 4,2 %
Nettomietrendite ((Jahreskaltmiete − Verwaltung/Instandhaltung) / Gesamtinvestition) × 100 ca. 3,0–3,5 % nach Kosten

Als Faustregel gilt: Eine Bruttomietrendite von mindestens 4 % ist für eine Kapitalanlage-Immobilie anstrebenswert. In Metropollagen liegt sie oft darunter, in B- und C-Lagen häufig darüber.

Gesamtmiete und Mietspiegel: Was zählt?

Der Mietspiegel einer Gemeinde gibt die ortsübliche Vergleichsmiete an – bezogen auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter. Die Gesamtmiete fließt in den Mietspiegel nicht direkt ein, weil Betriebskosten stark variieren.

Als Vermieter müssen Sie bei einer Mieterhöhung (§ 558 BGB) nachweisen, dass die neue Nettokaltmiete die Vergleichsmiete nicht übersteigt. Die Gesamtmiete des Mieters spielt hier keine Rolle – nur der Kaltmietanteil.

Häufige Fragen zur Gesamtmiete

Was ist der Unterschied zwischen Gesamtmiete und Warmmiete?

Im Alltag werden beide Begriffe synonym verwendet. Juristisch präziser ist „Gesamtmiete“: Sie umfasst die Nettokaltmiete, alle umlagefähigen Betriebskosten und sämtliche Mietzuschläge (z. B. für Stellplatz oder Aufzug). Die Warmmiete bezieht sich oft nur auf Grundmiete plus Heiz- und Warmwasserkosten.

Ist Strom in der Gesamtmiete enthalten?

Nein. Haushaltsstrom ist gemäß BetrKV nicht umlagefähig und daher kein Bestandteil der Gesamtmiete. Ausnahme: Strom für Gemeinschaftseinrichtungen (Flurbeleuchtung, Aufzug) kann über die Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden.

Kann der Vermieter die Gesamtmiete einfach erhöhen?

Nein. Eine Mieterhöhung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich: Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB), Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB) oder eine im Mietvertrag vereinbarte Staffel- oder Indexmiete. Die Kappungsgrenze begrenzt Erhöhungen auf maximal 15–20 % in drei Jahren.

Wie hoch sollte die Gesamtmiete im Verhältnis zum Einkommen sein?

Als Faustregel empfehlen Finanzberater, dass die Gesamtmiete nicht mehr als 30 % des Nettoeinkommens betragen sollte. Für Vermieter, die Bonität von Mietern prüfen: Die Gesamtmiete mal drei sollte das monatliche Nettoeinkommen des Mieters nicht übersteigen.

Muss die Gesamtmiete im Mietvertrag ausgewiesen werden?

Ja. Im Mietvertrag müssen Nettokaltmiete, Betriebskostenvorauszahlung und alle Zuschläge einzeln aufgeführt sein. Eine pauschale „Gesamtmiete“ ohne Aufschlüsselung ist zwar nicht grundsätzlich ungültig, erschwert jedoch die Nebenkostenabrechnung und kann zu Streitigkeiten führen.

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