Teilrechtsfähigkeit (WEG) (Wiki, Definition): Keine vollrechtsfähigen Personen

Teilrechtsfähigkeit – Es handelt sich um natürliche und juristische Person, die an einem Rechtsverkehr aktiv teilnehmen können. Sie sind somit offiziell Träger von Pflichten, sowie von Rechten. Das bedeutet, dass diese Personen  im Falle eines gerichtlichen Verfahrens klagen, aber genauso verklagt werden können. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat jedoch nicht alle Rechte, da sie keine vollen rechtsfähigen Personen sind. Aus diesem Grund spricht man hierbei von einer Teilrechtsfähigkeit. Sie haben beispielsweise kein Erbrecht.  Als voll rechtsfähige Personen zählen Mensch und Bürger oder eine Institution, die wiederum das Recht am Erbe haben.

Lesen Sie hier mehr zu Teilungsvertrag und Erbgemeinschaft.

Teilrechtsfähigkeit in Kürze

Die wichtigsten Merkmale zu Teilrechtsfähigkeit:

  • WEG keine voll rechtsfähige Person
  • Beispielsweise kein Erbrecht

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