Abgeltungssteuer (Wiki, Definition): Steuer für Kapitalerträge von Privatpersonen

Wer in Deutschland Kapitalerträge erzielt — Zinsen aus Festgeld, Dividenden aus Aktien, Ausschüttungen von REITs oder Gewinne aus Immobilien-Crowdinvesting — zahlt darauf pauschal 25 % Abgeltungssteuer, plus 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Bank zieht den Betrag direkt ab und überweist ihn ans Finanzamt. Klingt einfach — ist es in der Praxis aber nicht, sobald Immobilieninvestments, Auslandsdepots, Vorabpauschale oder Verlusttöpfe ins Spiel kommen.

Abgeltungssteuer: 25 % pauschal — und was wirklich darunter fällt

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Geregelt ist die Abgeltungssteuer in § 32d EStG in Verbindung mit § 43 EStG (Kapitalertragsteuer). Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 % — unabhängig davon, ob der Anleger sonst 14 % oder 45 % Spitzensteuersatz zahlt. Genau das ist der Sinn: pauschale Quellensteuer statt individueller Veranlagung. Eingeführt wurde sie als Abgeltung im Wortsinn — mit dem Steuerabzug an der Quelle ist die Einkommensteuer auf diese Erträge final erledigt.

Welche Kapitalerträge die Abgeltungssteuer erfasst

Erfasst werden alle Erträge im Sinne des § 20 EStG. Dazu gehören:

  • Zinsen aus Tages-, Festgeld, Sparbuch, Anleihen
  • Dividenden inländischer und ausländischer Aktien
  • Ausschüttungen aus ETFs und Investmentfonds
  • Kursgewinne bei Verkauf von Wertpapieren
  • Erträge aus Zertifikaten, Optionsscheinen, Termingeschäften
  • Zinsen aus Immobilien-Crowdinvesting (Nachrangdarlehen)
  • Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften
  • Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs

Was die Abgeltungssteuer ausdrücklich nicht erfasst

Hier wird es für Immobilieninvestoren entscheidend: Mieteinnahmen sind keine Kapitalerträge, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG — sie werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Auch der Verkaufsgewinn einer privaten Immobilie fällt nicht unter die Abgeltungssteuer, sondern unter die Spekulationssteuer nach § 23 EStG mit ihrer Zehn-Jahres-Frist. Ebenfalls außen vor: Genussrechte mit Beteiligung am Unternehmensvermögen, Erträge aus typisch stillen Beteiligungen mit Verlustbeteiligung sowie Zinsen zwischen nahestehenden Personen nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG (dann persönlicher Satz).

Faustregel: Geld arbeitet → Abgeltungssteuer 25 %. Stein arbeitet → persönlicher Einkommensteuersatz bis 45 %. Diese Differenz ist der Hauptgrund, warum die Eigenkapitalrendite bei Direktinvestments anders kalkuliert werden muss als bei Aktien.

Abgeltungssteuer und Immobilien: Wo sie greift, wo nicht

Immobilieninvestoren begegnen der Abgeltungssteuer nur an bestimmten Stellen — aber dort verlässlich. Die folgende Übersicht trennt die Anlageformen sauber.

Anlageform Steuerart Steuersatz
Direktkauf vermietete Wohnung Einkommensteuer (§ 21 EStG) 14–45 % persönlich
Verkauf nach < 10 Jahren Spekulationssteuer (§ 23 EStG) persönlicher Satz
Immobilien-Aktie / REIT Abgeltungssteuer 25 % + Soli
Offener Immobilienfonds Abgeltungssteuer (mit Teilfreistellung) effektiv ca. 15–20 %
Geschlossener Immobilien-AIF Einkommensteuer (Mitunternehmer) 14–45 % persönlich
Crowdinvesting (Nachrang) Abgeltungssteuer 25 % + Soli
Bausparzinsen Guthaben Abgeltungssteuer 25 % + Soli
Zinsen Privatdarlehen Familie Einkommensteuer (§ 32d Abs. 2) persönlicher Satz

Warum die Abgeltungssteuer Immobilienfonds bevorzugt

Bei offenen Immobilienfonds gilt eine Teilfreistellung nach § 20 InvStG — abhängig vom Anteil deutscher oder ausländischer Immobilien. Effektiv landet man dann bei 15–18 % Steuerbelastung. Wer dieselbe Immobilie direkt kauft und mit Spitzensteuersatz besteuert, zahlt 42 % auf den Mietüberschuss. Das macht die Abgeltungssteuer-Schiene auf den ersten Blick attraktiv — verzichtet aber auf Hebel, Denkmal-AfA und steuerfreien Verkauf nach zehn Jahren.

Teilfreistellung im Detail nach Fondstyp

Die Teilfreistellung wirkt direkt vor dem 25-Prozent-Abzug — sie reduziert die Bemessungsgrundlage:

Fondstyp Teilfreistellung Effektive Belastung
Aktienfonds (≥ 51 % Aktien) 30 % ca. 18,46 %
Mischfonds (≥ 25 % Aktien) 15 % ca. 22,42 %
Immobilienfonds Inland 60 % ca. 10,55 %
Immobilienfonds Ausland 80 % ca. 5,28 %
Reine Anleihenfonds 0 % 26,375 %
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Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag

Vor der Abgeltungssteuer steht der Sparerpauschbetrag. Er wirkt wie ein Freibetrag — bis zur Höhe fließt kein Cent ans Finanzamt.

Status Sparerpauschbetrag pro Jahr
Single 1.000 EUR
Ehepaar / eingetragene Lebenspartner 2.000 EUR
Kind mit eigenem Depot 1.000 EUR + Grundfreibetrag

Den Pauschbetrag aktivieren Sie nur durch einen Freistellungsauftrag bei der Bank. Ohne Auftrag zieht die Bank ab dem ersten Euro 25 % ab — Sie holen es sich zwar via Steuererklärung zurück, geben aber dem Staat einen zinslosen Kredit über bis zu 16 Monate.

  • Mehrere Banken: Auftrag splitten, Summe = Pauschbetrag
  • Eheleute: gemeinsamer Freistellungsauftrag möglich
  • NV-Bescheinigung bei sehr niedrigem Einkommen beantragen
  • Auslandsdepots: kein automatischer Freistellungsauftrag
  • Kinderdepot: separater Auftrag mit Steuer-ID

NV-Bescheinigung statt Freistellungsauftrag

Wer dauerhaft unter dem Grundfreibetrag liegt — Kinder, Studierende, Rentner mit kleiner Rente — beantragt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Wohnsitzfinanzamt. Sie gilt bis zu drei Jahre und schaltet den Steuerabzug komplett aus, auch oberhalb des 1.000-Euro-Pauschbetrags. Ideal für Kinderdepots: Kombiniert mit dem Grundfreibetrag von rund 11.600 EUR sind hier deutlich höhere Kapitalerträge steuerfrei.

Abgeltungssteuer berechnen: Rechenbeispiel mit Soli und Kirchensteuer

Die nominalen 25 % sind nur die halbe Wahrheit. Soli und Kirchensteuer heben die Belastung auf bis zu 27,99 %.

Rechenbeispiel 1: Abgeltungssteuer auf 5.000 EUR Dividende

Single, konfessionslos, Wohnsitz Bayern, 5.000 EUR Dividenden, Freistellungsauftrag bereits ausgeschöpft:

Position Betrag
Kapitalertrag brutto 5.000,00 EUR
Abgeltungssteuer 25 % 1.250,00 EUR
Solidaritätszuschlag 5,5 % auf 1.250 EUR 68,75 EUR
Kirchensteuer (entfällt) 0,00 EUR
Netto an den Anleger 3.681,25 EUR

Rechenbeispiel 2: Kirchensteuerpflichtiger mit ausgeschöpftem Pauschbetrag

Ehepaar, evangelisch in NRW (9 % Kirchensteuer), 12.000 EUR Zinsen aus Festgeld, Pauschbetrag 2.000 EUR bereits durch Dividenden verbraucht. Wegen § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG mindert die Kirchensteuer ihrerseits die Bemessungsgrundlage — daher die ungerade Formel:

Position Betrag
Kapitalertrag brutto 12.000,00 EUR
Abgeltungssteuer 24,45 % (Sonderformel KiSt) 2.934,00 EUR
Solidaritätszuschlag 5,5 % 161,37 EUR
Kirchensteuer 9 % auf 2.934 EUR 264,06 EUR
Gesamtbelastung 3.359,43 EUR (27,99 %)
Netto an die Anleger 8.640,57 EUR

Praxis-Tipp: Wer Kirchensteuerpflicht hat und den Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern setzt, blockiert nur den automatischen Abzug — die Steuerpflicht bleibt. Sie zahlen dann über die Steuererklärung, nicht weniger. Sinnvoll ist der Sperrvermerk nur, wenn Sie absolute Datensparsamkeit wünschen.

Auslandsdepots und Quellensteueranrechnung

Wer ein Depot bei einer ausländischen Bank führt — etwa Schweiz, Österreich oder über US-Broker — muss alle Erträge selbst in der Anlage KAP angeben. Es gibt keinen automatischen Abzug. Auf ausländische Dividenden behält der jeweilige Quellenstaat zusätzlich Steuer ein, in der Regel 15 % bis 35 %.

Land Quellensteuer Anrechenbar in DE
USA 15 % 15 %
Frankreich 25 % 15 % (Rest erstattbar)
Schweiz 35 % 15 % (20 % erstattbar)
Großbritannien 0 %
Niederlande 15 % 15 %
Österreich 27,5 % 15 % (Rest erstattbar)

Die nicht anrechenbare Differenz holen Sie nur über einen Erstattungsantrag im Quellenstaat zurück — aufwendig, aber bei größeren Volumina lohnend. Inländische Depotbanken übernehmen die Anrechnung bis zur Höchstgrenze automatisch.

Vorabpauschale: Die unterschätzte Steuer auf thesaurierende ETFs

Bei thesaurierenden Fonds, die keine Ausschüttung vornehmen, fingiert das Investmentsteuergesetz seit der Reform eine jährliche Mindestbesteuerung — die Vorabpauschale nach § 18 InvStG. Berechnet wird sie aus dem Basiszins der Bundesbank (Stand jüngst rund 2,3 %) multipliziert mit 70 % und dem Fondswert zum Jahresanfang, gedeckelt auf den tatsächlichen Wertzuwachs.

  • Belastung im Januar des Folgejahres durch die Bank
  • Liquidität auf dem Verrechnungskonto erforderlich
  • Bereits gezahlte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf angerechnet
  • Teilfreistellung von 30 % bei Aktien-ETFs gilt auch hier

Günstigerprüfung: Wann sich die Veranlagung lohnt

Die Abgeltungssteuer ist eine Höchstgrenze für Gutverdiener — aber nicht zwingend günstig für alle. Mit der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG lassen Sie das Finanzamt rechnen, ob Ihr persönlicher Steuersatz niedriger als 25 % ist.

Wann die Günstigerprüfung Geld bringt

  • Persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 %
  • Rentner mit niedrigen Einkünften
  • Studenten mit Depot der Eltern
  • Selbstständige in einem Verlustjahr
  • Ehepaare mit nur einem Verdiener
  • Vermieter mit hohen AfA-Verlusten

Beantragt wird die Günstigerprüfung in der Anlage KAP der Steuererklärung. Wenn das Finanzamt feststellt, dass der persönliche Satz höher liegt, gilt automatisch wieder die Abgeltungssteuer — Sie verlieren also nichts.

Verlustverrechnung bei der Abgeltungssteuer

Verluste aus Aktien dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Verluste aus Termingeschäften unterliegen einer Begrenzung von 20.000 EUR pro Jahr, ebenso Totalverluste aus wertlos gewordenen Wertpapieren. Wer mehrere Depots führt, muss bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei der Bank anfordern, sonst wandert der Verlusttopf ins Folgejahr derselben Bank — Verrechnung über mehrere Banken nur per Steuererklärung möglich.

Verlusttöpfe richtig ausnutzen

Jede Bank führt mindestens drei separate Töpfe: einen Aktien-Verlusttopf, einen allgemeinen Verlusttopf (für Zinsen, Dividenden, Fondsverluste) und seit der jüngsten Reform einen Topf für Termingeschäfte. Wer im Dezember große Aktiengewinne realisiert hat, kann durch gezielten Verkauf von Verlustpositionen — sogenanntes Tax-Loss-Harvesting — die Steuerlast spürbar senken. Bei einem Aktiengewinn von 10.000 EUR und einem realisierten Verlust von 4.000 EUR sinkt die Abgeltungssteuer von 2.638 EUR auf 1.583 EUR — ein direkter Liquiditätsvorteil von über 1.000 EUR.

Typische Fehler bei der Abgeltungssteuer

In über 20 Jahren Beratung sehe ich immer wieder dieselben Fallstricke — sie kosten schnell mehrere hundert bis tausend Euro und entstehen meist aus Unkenntnis, nicht aus bösem Willen.

Checkliste: Fallstricke der Abgeltungssteuer vermeiden

  • Freistellungsauftrag jährlich prüfen und neu verteilen
  • Verlustbescheinigung vor 15. Dezember anfordern
  • Auslandsdepot in Anlage KAP angeben
  • Quellensteuer im Ausland anrechnen lassen
  • Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen beantragen
  • Ehepaar-Verlustverrechnung über Anlage KAP
  • Sperrvermerk Kirchensteuer nur bewusst setzen
  • Kapitalerträge bei Crowdinvesting nicht vergessen
  • Liquidität für Vorabpauschale im Januar bereithalten
  • Stückzinsen beim Anleihenkauf separat erfassen

Fallstricke speziell bei Immobilien-Crowdinvesting

Plattformen führen die Abgeltungssteuer oft nicht automatisch ab, wenn es sich um partiarische Nachrangdarlehen handelt. Sie selbst müssen die Erträge in der Steuererklärung angeben — wer das vergisst, riskiert eine Berichtigung mit Hinterziehungszinsen von 6 % p.a. Das schmälert die Mietrendite stärker als jede Abweichung im Cashflow-Modell. Bei Totalausfall erlaubt das Finanzamt unter bestimmten Bedingungen einen Spekulationsverlust, sofern das Darlehen als Wertpapier im Sinne des § 1 Abs. 3 VermAnlG qualifiziert ist.

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