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Grundstücksgleiche Rechte (Wiki, Definition): Grundstücksrecht, dingliches Recht & Eigentum

Grundstücksgleiche Rechte – Bei Grundstücksgleichen Rechten handelt es sich um dingliche Eigentumsrechte, welche rechtlich genauso wie ein Grundstück behandelt werden. Grundstücksgleiche Rechte umfassen das Wohnungseigentum, das Teileigentum, das Erbbaurecht, das Bergwerkseigentum und das Schiffseigentum. Das heißt Sie können in das Grundbuch eingetragen werden und genau wie Grundstücke belastet werden.

Für grundstücksgleiche Rechte wird ein öffentliches Register im Grundbuch geführt, Eintragungen werden vom Grundbuchamt der jeweils zuständigen Amtsgerichte durchgeführt.

Geregelt werden diese Angelegenheiten, vor allem durch das in §§ 873 ff BGB geregelte Grundstücksrecht des BGB.

Auszug § 873 BGB

§ 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich.

Grundstücksgleiche Rechte im Überblick

Hier finden Sie die Definition des Grundstücksgleichen Rechts in Stichpunkten zusammengefasst:

  • Eigentum wird wie Grundstück behandelt
  • Eigentümer sind Wohnungs- oder Teileigentum
  • Eigentümer durch Grundbucheintrag belastbar

Beispiel Wohnungseigentum (farblich getrennt, einzeln eintragungsfähig)

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