Notwegerecht (Wiki, Definition): Fehlender Zugang zum öffentlichen Verkehr

Notwegerecht – Das Notwegerecht besagt, dass ein Grundstückseigentümer ein Recht auf die Verbindung zu einem Geh- oder Fahrradweg, oder einer Straße hat. Wenn einem Grundstück der Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum fehlt, regelt §917 BGB den Zustand mit einem Notwegerecht. Damit dieses Notwegerecht in Kraft treten kann, muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass das Grundstück ansonsten nicht ordnungsgemäß nutzbar ist.

Notwegerecht im Überblick

  • Wenn Grundstück der Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum fehlt
  • geregelt durch §917 BGB
  • Voraussetzung: Grundstück ist objektiv betrachtet ansonsten nicht ordnungsgemäß nutzbar

Gesetz zum Notwegerecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 917 Notweg. Quelle: Bund, Stand 09/21.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

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