Bausparvertrag erben: Erben, Erbschaftssteuer, Vorgehen und Tipps – Bauspar Ratgeber

Bausparvertrag erben – Ein Bausparvertrag kann eine großartige Möglichkeit sein, langfristig für die Finanzierung des ersten Eigenheims zu sparen. Doch was passiert, wenn eine Person stirbt und einen Bausparvertrag hinterlässt? Kann ein Bausparvertrag vererbt werden und wenn ja, was sind die Schritte, die man als Erbe unternehmen muss? Lernen Sie hier alles, was Sie zum Thema Bausparvertrag erben wissen müssen. Zudem finden Sie eine Schritt für Schritt Anleitung, wie Sie im Erbfall vorgehen können. Keinen Bausparvertrag geerbt? Selbst einen abschließen! Vergleichen Sie sofort aktuelle Konditionen für Ihren Bausparvertrag in unserem Bauspar-Rechner.

Bausparvertrag erben: Kann man einen Bausparvertrag erben?

Die Antwort lautet: Ja, es ist möglich, einen Bausparvertrag zu erben. Ein Bausparvertrag kann wie jedes andere Vermögen im Rahmen einer Erbschaft vererbt werden. In diesem Fall werden die Ansprüche auf den Bauspardarlehensanspruch und den Tilgungszuschuss an den oder die Erben übertragen.

Ein Bausparvertrag gilt als Vermögenswert und kann vererbt werden.

Es ist allerdings wichtig zu beachten, dass nicht jeder Bausparvertrag automatisch vererbbar ist, und es kann Unterschiede in den Regelungen und den Voraussetzungen für die Vererbbarkeit je nach Bausparkasse geben. Die Regelungen zur Erbschaft finden Sie in den Vertragsbedingungen Ihrer Bausparkasse.

Erben: Welche Personen können den Bausparvertrag erben?

Einen Bausparvertrag kann jede Person erben, die in die gesetzliche Erbfolge des verstorbenen Bausparer eintritt. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Erben erbberechtigt sind. Dazu gehören beispielsweise Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister oder auch Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. In diesem Fall fällt der Bausparvertrag in den Nachlass. Gibt es mehrere Erbberechtige, wird die Bausparsumme unter den Erben gemäß der Erbanteile aufgeteilt.

Es ist aber auch möglich, dass der Bausparer eine (dritte) Person testamentarisch bestimmt hat, die den Bausparvertrag erben soll. Der Bezugsberechtigte erhält dann das Geld ohne etwaige Einschränkungen, da der Bausparvertrag dann nicht in den Nachlass fällt. Pflichtteilsergänzungsansprüche oder Pflichtteilsansprüche können nicht geltend gemacht werden (BGH Urteil).

Diese Personen können einen Bausparvertrag erben:

  • gesetzliche Erben (Kinder, Ehepartner, Eltern, Verwandte)
  • testamentarisch bestimmte Personen (Dritte)

In der Regel muss der Erbe den Bausparvertrag nicht unbedingt weiterführen, sondern hat die Möglichkeit, ihn aufzulösen und sich den Barwert auszahlen zu lassen. Es kann jedoch auch möglich sein, dass ein Erbe den Vertrag fortsetzen möchte, um die vorzeitige Tilgung des Baudarlehens zu sichern. Bezugsberechtigte, gleich ob Erben oder Dritte müssen bei Tod des Erblassers Erbschaftssteuer zahlen. Diese richtet sich nach dem Wert des Bausparvertrages.

Achtung: Erben müssen Erbschaftssteuer nach Wert des Bausparvertrags zahlen.

Falls Sie einen Bausparvertrag geerbt haben, lernen Sie jetzt, wie Sie im Falle einer Erbschaft vorgehen können, um an den Bausparvertrag oder das Bausparguthaben zu gelangen.

Vorgehen im Falle einer Erbschaft: 7 Schritte zum Bausparvertrag

Wenn Sie einen Bausparvertrag geerbt haben, sollten sie wie folgt vorgehen:

  1. Vertragsbedingungen und Regelungen der Vererbbarkeit prüfen
  2. Bausparkasse für Details kontaktieren
  3. Anforderungen im Zusammenhang mit der Vererbung checken
  4. überlegen Sie, ob Sie den Bausparvertrag fortsetzen oder auflösen möchten
  5. bei Fortsetzung: Bausparkasse informieren, Dokumente zusammenstellen
  6. Bausparvertrag und Konditionen anpassen und aktualisieren
  7. regelmäßig die Zahlungen und Fortschritte des Vertrags überprüfen

Es ist wichtig, dass Sie die Fristen und die Anforderungen der Bausparkasse für die Umsetzung der Vererbung zu beachten. Manche Bausparkassen verlangen beispielsweise einen Erbschein vor der Übertragung des Vertrags. Auch die steuerlichen Auswirkungen sollten Sie berücksichtigen und sich gegebenenfalls an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden.