Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag: Gründe, Vorgehen und Rechtsfolgen
Rücktritt Immobilienkaufvertrag – Auch wenn es nicht oft vorkommt, kann durchaus sinnvolle Gründe geben, warum Sie vom Immobilienkaufvertrag zurücktreten möchten. Hat der Verkäufer Ihnen Mängel vor dem Vertragsschluss verschwiegen oder ist Ihre Finanzierung unerwartet weggefallen? Erfahren Sie hier mehr über den Rücktritt vom Kaufvertrag für Haus oder Wohnung, wann dieser für Käufer und Verkäufer möglich ist und mit welchen Konsequenzen Sie bei einem Rücktritt rechnen müssen.
Sie haben den Vertrag unterschrieben, doch jetzt die böse Überraschung: Im Grundbuch der Immobilie sind unlöschbare Schulden eingetragen, die nicht entfernt werden können. Sie stellen sich die Frage, ob Sie den Kaufvertrag möglicherweise rückgängig machen oder wie Sie in diesem unangenehmen Fall vorgehen können?
Der Rücktritt und die damit verbundenen Folgen richten sich danach, welches Rücktrittsrecht Anwendung findet. In Deutschland gibt es zwei Arten des Rücktritts.
Vom Immobilienkaufvertrag zurücktreten: das Wichtigste
Das lernen sie hier:
Rücktrittsmöglichkeiten vom Immobilienkaufvertrag
Vertragliches vs. gesetzliches Rücktrittsrecht
Unterschied zwischen Rücktritt & Widerruf
Häufige Gründe für Rücktritt vom Kaufvertrag
Checkliste für den Rücktrittsvorgang
Vertragliches vs. gesetzliches Rücktrittsrecht
Wenn Sie von einem Immobilienkaufvertrag zurücktreten möchten, führt dies zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags. Sollten bereits Leistungen (Zahlungen oder Übereignungen) stattgefunden haben, sind diese zurückzugewähren. Grundsätzlich kann man das Rücktrittsrecht in zwei Arten unterscheiden:
vertragliches Rücktrittsrecht
gesetzliches Rücktrittsrecht
Das vertragliche Rücktrittsrecht kann optional bei den Vertragsverhandlungen der am Immobilienverkauf beteiligten Parteien aufgenommen werden. Oftmals ist ein vereinfachter Rücktritt durch vertragliche Vereinbarungen möglich und sofern vertragliche Übereignungen bestehen, haben diese Vorrang vor den gesetzlichen.
Vor allem Verkäufer einer Immobilie sollten daher überlegen die vertragliche Vereinbarung mit in den Kaufvertrag aufzunehmen, da ein aufwendiger gesetzlicher Rücktritt Verzögerungen für den Neuverkauf und zusätzliche Kosten mit sich bringt.
Das gesetzliche Rücktrittsrecht muss nicht im Immobilienkaufvertrag geregelt sein, es gilt immer, wenn es keine vertraglichen Rücktrittsvereinbarungen gibt.
Rücktritt vs. Widerruf: Wo ist der Unterschied?
Wie Sie den Widerruf vielleicht schon von Fernabsatzverträgen (z.B. im Internet geschlossene Verträge) kennen, gibt es auch beim Immobilienkauf ein Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht wird freiwillig im notariellen Kaufvertrag vermerkt und besteht in der Regel auch für 14 Tage ab Vertragsschluss.
Innerhalb dieser 14 Tage haben Sie und die andere Vertragspartei das Recht ohne Angabe von Gründen vom Immobilienkaufvertrag zurückzutreten.
Widerrufen Sie den Vertrag fristgerecht, müssen Sie bereits erhaltene Leistungen zurückgewähren, Sie erwarten jedoch keine Konsequenzen oder Schadensersatzleistungen.
Rücktritt durch den Verkäufer: Gründe + Beispiel
Sie haben als Verkäufer die Möglichkeit, vom Immobilienkaufvertrag zurückzutreten. Häufig sind Gründe hierfür:
der Käufer zahlt den vereinbarten Kaufpreis nicht oder nur teilweise
Wenn der Käufer der Immobilie beispielsweise nicht seinen Zahlungspflichten nachgeht, haben Sie als Verkäufer das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten. Bedingung für den Rücktritt ist, dass vor Vertragsabschluss nicht klar war, dass der Käufer nicht in der Lage sein wird zu zahlen. In diesem Fall kann der Verkäufer auch die für den Verkauf angefallenen Kosten vom Käufer zurückverlangen. Dies können zum Beispiel Makler- oder Notargebühren sein.
Auch als Käufer einer Immobilie haben Sie das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Rücktrittsgründe aus Käufersicht können sein:
der Verkäufer hat Schulden auf der Immobilie Lasten, die nicht gelöscht oder übertragen werden können
der Verkäufer hat bedeutende Mängel und Schäden gegenüber dem Käufer arglistig verschwiegen
Weist die Immobilie Mängel auf, reichen keine kleinen Schäden als Rücktrittsgrund. Sie müssen dem Verkäufer eine arglistige Täuschung über die verschwiegenen Mängel nachweisen, denn der bloße Verdacht reicht nicht. Im besten Fall haben Sie Zeugen, die bestätigen können, dass dem Verkäufer die Mängel bereits vor dem Kaufabschluss klar waren. Dies ist bei Eigentumswohnungen beispielsweise der Fall, wenn bereits bei Eigentümerversammlungen oder mit Handwerkern über den Mangel gesprochen wurde.
Mögliche Alternativen für Immobilienkäufer
Im Falle einer arglistigen Täuschung können Sie den Immobilienkaufvertrag alternativ anfechten. In diesem Fall könnten Sie jedoch keine Schadensersatzansprüche geltend machen, da der Vertrag dann rechtlich von Anfang an nichtig ist.
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Minderung des Kaufpreises, sofern die festgestellten Mängel eine Minderung des Kaufpreises rechtfertigen.
Vorsicht: Kein Rücktritt bei gescheiterter Finanzierung
Als Käufer sollten Sie in einem Punkt vorsichtig sein: Schließen Sie den Kaufvertrag erst ab, wenn Sie eine Finanzierungszusage von der Bank vorliegen haben.
Im Falle einer gescheiterten Finanzierung haben Sie kein Recht vom Immobilienkaufvertrag zurückzutreten.
So können Sie das Risiko von Schulden und Schadensersatzzahlungen vermeiden. Das Gleiche gilt, wenn Sie als Käufer mit staatlichen Förderungen gerechnet haben, diese aber nach abgeschlossenem Kaufvertrag doch nicht erhalten.
So funktioniert der Rücktritt vom Kaufvertrag
Wenn Sie als Käufer oder Verkäufer einen Rücktrittsgrund haben und vom Immobilienkaufvertrag zurücktreten möchten, müssen Sie Folgendes beim Rücktritt beachten:
Sie müssen die andere Vertragspartei zunächst schriftlich mahnen
in der Mahnung müssen Sie eine Frist zur Nacherfüllung einräumen
wenn die Mängel darauf nicht beseitigt werden, können Sie zurücktreten
dabei können Schadensersatzansprüche zu Ihren Gunsten entstehen
Beispiel aus der Sicht des Verkäufers:
Der Käufer zahlt den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis der Immobilie nicht fristgerecht. Als Verkäufer müssen Sie dem Käufer nun zunächst eine Mahnung über den Verzug der Zahlung schicken. Diese Mahnung enthält eine Frist, bis zu welcher der Käufer seine Zahlungspflicht nachholen muss. Verstreicht diese Frist, ohne dass eine Kaufpreiszahlung erfolgt, können Sie nun vom Immobilienkaufvertrag zurücktreten.
Rechtsfolgen: Rückabwicklung und Schadensersatz
Sie haben von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht? Dann müssen Sie nun den Kaufvertrag rückabwickeln. Sowohl Sie als auch Ihr Vertragspartner sind nun zu bestimmten Handlungen verpflichtet.
Als Verkäufer der Immobilie müssen Sie im Falle eines Rücktritts:
bereits getätigte Zahlungen des Käufers zurückgeben
die Immobilie vom Käufer zurücknehmen
Als Käufer sind Sie im Rücktrittsfall dazu verpflichtet:
die Immobilie an den Verkäufer zurückzugeben
Schadensersatz: Welche Forderungen können Sie geltend machen?
Die möglichen Schadensersatzforderungen hängen davon ab, ob Sie von einem vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Bei einem vertraglichen Rücktrittsrecht sind sowohl die Bedingungen als auch die Rechtsfolgen von Ihnen und Ihrem Vertragspartner im Kaufvertrag aufgenommen worden. Die Höhe eines möglichen Schadensersatzes entnehmen Sie daher dem Immobilienkaufvertrag.
Vertragliches Rücktrittsrecht: Schadensersatzregelungen im Kaufvertrag.
Gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen, nehmen Sie das gesetzliche Rücktrittsrecht in Anspruch. Je nach Sachlage können hier sowohl Käufer als auch Verkäufer Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz soll dann den Schaden ausgleichen, der durch die Pflichtverletzung einer Partei entsteht. Dabei ist die Höhe des Schadensersatzes unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. Nicht nur der Kaufpreis spielt hierbei eine Rolle, auch der Grund des Rücktritts.
Gesetzliches Rücktrittsrecht: Schadensersatz von verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise Rücktrittsgrund, abhängig.
Schadensersatz für Verkäufer – Im Überblick
Meist entsteht der geschädigten Partei ein größerer finanzieller Schaden. Als Verkäufer können Sie beispielsweise Schadensersatz für die folgenden Dinge verlangen:
Hat der Käufer beispielsweise die Immobilie zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits bewohnt, muss er auch die entstandenen Mietwertvorteile zurückerstatten. Sonst hätte der Käufer ja bis zum Rücktrittszeitpunkt mietfrei in Ihrem Objekt gewohnt.
Schadensersatz für Käufer – Im Überblick
Sollten Sie eine mangelhafte Immobilie gekauft haben, können Sie als Käufer im Rücktrittsfall ebenfalls Schadensersatz vom Verkäufer verlangen. Schadensersatz kann beispielsweise verlangt werden für:
Haben Sie den arglistig vertuschten Mangel erst nach anderen bereits abgeschlossenen Renovierungen bemerkt, so können Sie die Kosten der Renovierung im Falle der Rückübereignung der Immobilie an den Verkäufer diesem in Rechnung stellen.
Checkliste für den Rücktritt vom Kaufvertrag
Der Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag ist ein bedeutender Schritt und sollte gut überlegt sein. Zusammenfassend jetzt die wichtigen Aspekte, die Sie beim Rücktritt beachten sollten:
Prüfen Sie den Kaufvertrag – welches Rücktrittsrecht gilt?
Beachten Sie die Fristen für den möglichen Rücktritt
Geben Sie einen gültigen Grund für den Rücktritt an
Kommunizieren Sie schriftlich mit dem Käufer/Verkäufer
Klären Sie die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen
Bei Unsicherheiten oder komplexen rechtlichen Sachverhalten ist es ratsam, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsberatungsstelle zu konsultieren. Ein Experte kann Sie bei Ihrem Rücktritt unterstützen und sicherstellen, dass Ihre Rechte gewahrt werden.
Fazit: Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag
Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen greifen nur bei gravierenden Problemen wie arglistiger Täuschung oder Zahlungsverweigerungen durch den Käufer. Kommt es nicht zu einer einstimmigen Rückabwicklung, muss der “Rücktrittsverursacher” mit einer Klage auf Schadensersatz rechnen. Die sinnvollere Entscheidung ist, von Anfang an eine Rücktrittsklausel in den Vertrag aufzunehmen, welche die Vorgangsweise klar regelt.
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