Gibt es Kontoführungsgebühren beim Bausparvertrag? BGH Urteil schnell erklärt – Bauspar Ratgeber
Gibt es Kontoführungsgebühren beim Bausparvertrag? Vielleicht haben Sie in unserem Ratgeber Bausparvertrag schon gelernt, ob bei einem Bausparvertrag Kontoführungsgebühren anfallen. Falls nicht, hier die Informationen zum Thema Bausparvertrag und Kontoführungsgebühren. Sie sind auf der Suche nach einem Bausparvertrag der zu Ihren Bedürfnissen passt? Vergleichen Sie auch sofort aktuelle Konditionen für Ihren Bausparvertrag in unserem Bauspar-Rechner.
Gibt es Kontoführungsgebühren beim Bausparvertrag?
Grundsätzlich können Bausparkassen Kontoführungsgebühren für die Verwaltung der Bausparkonten während der Sparphase verlangen. Regelungen zu den Kontoführungsgebühren finden Sie in Ihrem Bausparvertrag oder den AGBs der Bausparkasse. Viele Bausparkassen haben in den vergangenen Jahren Kontoführungsgebühren für Bausparverträge in der Sparphase verlangt.
Achtung:
Seit 2022 ist das anders. Im November 2022 entschied der Bundesgerichtshof in einem Verfahren gegen die BHW Bausparkasse, dass diese für die Verwaltung der Bausparkonten in der Sparphase kein Jahresentgelt verlangen darf.
BGH Urteil 2022: BHW Bausparkasse darf keine Kontoführungsgebühren erheben
Wichtig zu wissen ist, dass das Urteil zunächst nur für Kundinnen und Kunden der BHW Bausparkasse rechtskräftig ist. BHW Kunden können nun in Individualverfahren ihre zu viel gezahlten Gebühren zurückverlangen. Für Bausparer anderer Bausparkassen ist das Urteil nicht bindend. Sofern die Bausparkassen kein Geld zurückerstatten wollen, müssten Betroffene also klagen.
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Geld zurückfordern: So kommen Betroffene an ihr Geld
Um das Geld zurück zu erhalten, müssen Sie aktiv werden. Die Verbraucherzentrale empfiehlt den Gebühren in einem Schreiben schriftlich zu widersprechen. Der Widerspruch sollte am bester per Einschreiben verschickt werden, damit Sie nachweisen können, dass die Bausparkasse den Brief erhalten hat.
Gibt es eine Verjährungsfrist die zu beachten ist?
Ja, Sie müssen eine Verjährungsfrist bei der Rückforderung beachten. Der BGH selbst hat zwar keine Angaben über die Verjährungsfrist gemacht, gesetzlich verjährt ein Erstattungsanspruch drei Jahre nach Kenntnis des Anspruchs. Dementsprechend müssten Sie Ihre Ansprüche bis zum 31.12.2025 geltend machen.
Auch nachträglich eingeführte Servicepauschalen in der Sparphase sind nach einem Urteil des Oberlandesgericht Koblenz nicht zulässig. Die Debeka-Bausparkasse hatte 2019 versucht rückwirkend zum 01. Januar 2017 ein neues Entgelt einzuführen. Das Gericht empfand diese Servicepauschale für rechtswidrig. Auch hier können Betroffene die zu viel gezahlten Gelder zurückfordern.
Weitere Fragen & Antworten zum Bausparvertrag
Das sind die häufigsten Fragen von Lesern zum Bausparvertrag. Wir beantworten Sie Ihnen schnell und einfach.
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