Kann man eine Hausverwaltung fristlos kündigen? Schnell erklärt – Hausverwaltung
Kann man eine Hausverwaltung fristlos kündigen? – Schlechte Kommunikation, fehlende Transparenz und schwere Erreichbarkeit, es gibt eine Vielzahl an Gründen, die für eine Kündigung des Hausverwalters sprechen. Welche Voraussetzungen für eine sofortige Abbestellung von WEG-Verwaltung und Mietverwaltung gegeben sein müssen, das erfahren Sie hier.
Kurz und knapp: Ja prinzipiell kann jede Hausverwaltung fristlos gekündigt werden. Allerdings müssen hierfür wichtige Voraussetzungen gegeben sein, die sich je nach Verwaltungsart unterscheiden. Dabei ist die Kündigung eines WEG-Verwalters mit weitaus größerem Aufwand verbunden, als die fristlose Abberufung eines Mietverwalters.
WEG-Verwaltung fristlos kündigen: Abbestellung
Seit der am 01.12.2020 in Kraft getretenen WEG-Reform ist die fristlose Abberufung des WEG-Verwalters jederzeit und ohne wichtigen Grund möglich, vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (Quelle). Auch die Abmahnung einer Regelverletzung vonseiten der Verwaltung ist somit nun überflüssig.
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG)
§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.
Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.
Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.
Gründe für eine fristlose, außerordentliche Kündigung
Auch wenn der Hausverwalter auf organschaftlicher Ebene abbestellt wird, muss erst noch der Verwaltervertrag auf schuldrechtlicher Ebene gekündigt werden, damit eine sofortige Kündigung der WEG-Verwaltung erfolgen kann. Meistens ist die sofortige Kündigung des Vertrags nämlich an das Vorliegen einen wichtigen Grund gebunden. Das ist dann gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen WEG und Verwalter nicht mehr gegeben ist.
Hier einige Gründe für eine fristlose, außerordentliche Kündigung:
Verweigerung der Einsichtnahme in die Unterlagen der WEG
Straftaten, wie Betrug und Unterschlagung
Fälschung von Protokollen zur Verbreitung unwahrer Aussagen
Vernachlässigung der Verwaltungsunterlagen
Nichtausführung oder verspätete Ausführung von Beschlüssen
Ist ein solcher Grund nicht gegeben und kann der Verwaltervertrag somit nicht gekündigt werden, läuft der Vertrag trotz der sofortigen Kündigung der Hausverwaltung weiter. Eine außerordentliche fristlose Kündigung des WEG-Verwalters ist dann also nicht möglich. Erst wenn der Verwaltervertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wurde, kann die vollständige, ordnungsgemäße Abbestellung der WEG-Verwaltung sowohl auf organschaftlicher Ebene, als auch auf schuldrechtlicher Ebene erfolgen.
Auch die fristlose Kündigung der Miet- und Sondereigentumsverwaltung muss an einen wichtigen Grund gebunden sein. Als Eigentümer eines Mietobjekts sind Sie dann zu einer sofortigen Abbestellung des Verwalters berechtigt, wenn die Hausverwaltung erheblich gegen ihre Pflichten verstößt, Gelder veruntreut oder zahlungsunfähig wird.
Gründe für die außerordentliche fristlose Kündigung einer Miet- & SEV-Verwaltung:
vertragswidriges Handeln
Veruntreuung und Unterschlagung von Geld
Insolvenz & Zahlungsunfähigkeit
Ist das der Fall, können Sie den Verwaltervertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und sich dann auf die Suche nach einem neuen Verwalter begeben.
In den meisten Fällen reicht eine ordentliche, fristgerechte Kündigung aus. Unter gewissen Umständen steht es den Eigentümern aber auch zu, ihren Hausverwalter vorzeitig und fristlos abzuberufen. Ob, wann und unter welchen Umständen Sie Ihre Hausverwaltung kündigen können und wie die Abbestellung des Hausverwalters abläuft, das erfahren Sie hier.:
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