Grundbucherklärungen (§9) – Kaufvertrag Haus & Wohnung
Grundbucherklärungen (§9) im Kaufvertrag - Im neunten Paragraph werden die nötigen Erklärungen der Vertragsparteien abgegeben, die den Notar dazu bevollmächtigen die noch notwendigen Grundbuchänderungen durchzuführen. Es wird genau festgelegt, wann die Auflassung vollzogen werden kann und ab wann der Käufer berechtigt ist die Urkunden vom Notar zu erhalten.
Der §9 des Muster-Kaufvertrags beschäftigt sich mit
Bewilligungen für Grundbuchänderungen
Bevollmächtigung des Notars für Grundbuchänderungen
Löschungsbewilligung für Belastungen
Zeitpunkt und Voraussetzungen für Eigentumsübergang
Unverbindliches Muster
Unsere Vorlagen und Muster verschaffen Ihnen einen Eindruck, welche Inhalte und Regelungen im jeweiligen Dokument enthalten kann. Diese Muster von immobilien-erfahrung.de erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, berücksichtigen keine Besonderheiten und sind ohne Anpassung an Ihren individuellen Fall nicht verwendbar.
(1) Auflassung: Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass das Eigentum an dem Kaufobjekt auf den Käufer übergeht, und zwar bei mehreren Erwerbern in dem in § 1 vereinbarten Beteiligungsverhältnis.
Der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt, den Eigentumswechsel in das Grundbuch einzutragen.
(2) Vormerkung: Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung (§ 883 BGB) zu Lasten des Kaufobjekts für den Käufer - bei mehreren Erwerbern in dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis - mit Rang nur nach solchen etwaigen Belastungen, an deren Bestellung der Käufer mitgewirkt hat und im Übrigen mit Rang nach den in § 2 angegebenen Belastungen.
Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch kann nicht ohne Zustimmung des Verkäufers an Dritte abgetreten werden. Verkäufer und Käufer bewilligen und beantragen, dies bei der Vormerkung zu vermerken.
(3) Der Käufer bewilligt und beantragt, die für ihn eingetragene Vormerkung wieder zu löschen.
Der Notar darf den Löschungsantrag nur stellen
Zug um Zug mit dem Eigentumswechsel, sofern ohne Mitwirkung des Käufers keine Zwischeneintragungen erfolgt oder beantragt sind oder
wenn der Verkäufer substantiiert behauptet, zum Rücktritt berechtigt zu sein, und die Löschung verlangt und der Käufer dagegen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch den Notar an seine zuletzt angegebene Anschrift eine einstweilige Verfügung erwirkt und dem Notar nachgewiesen hat.
(4) Verkäufer und Käufer bewilligen und beantragen ferner, in das Grundbuch einzutragen:
die Löschung bzw. Pfandfreigabe der Belastungen in Abteilung II und III nach Maßgabe der Bewilligung der Berechtigten.
Der Notar ist allein berechtigt, alle Anträge aus diesem Vertrag zu stellen, sie einzuschränken oder zu trennen und sie zurückzunehmen. Die Vertragsschließenden verzichten auf ihr eigenes Antragsrecht gegenüber dem Grundbuchamt.
Der Notar soll den Eigentumswechsel erst beantragen, wenn
der Gesamtkaufpreis wie in der Anlage 1 aufgeführt (ohne Zinsen) gezahlt ist.
Vorher soll der Notar dem Käufer keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Auflassung erteilen.
Diese Niederschrift nebst Anlage wurde vom Notar vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Was steht in einem Kaufvertrag (Immobilie)? Insgesamt finden Sie im regulären Kaufvertrag 9 Paragrafen, vom Kaufobjekt und Vertragsparteien, über die Grundbuchangaben, Kaufpreis, Vertragsabswicklung bis zu Kosten und Steuern beim Hauskauf, bzw. Wohnungskauf.
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