Die meisten Wohnungseigentümergemeinschaften überlassen die Betreuung Ihres Gemeinschaftseigentums einer externen Hausverwaltung. Möchte die WEG nun einen neuen Verwalter beauftragen oder plant die Verwaltung zu wechseln, müssen vorab Angebote eingeholt und spätestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der gesamten Eigentümerschaft vorgelegt werden, vgl. BGH, Urteil v. 24.1.2020, V ZR 110/19. So haben die WEG-Mitglieder genügend Zeit, um sich über die jeweiligen Bewerber zu informieren und die Angebote zu vergleichen.
Dabei steht es der WEG offen, ob sich nur der Verwaltungsbeirat um die Verwaltersuche kümmern soll, oder auch einzelne WEG-Mitglieder. Eine dritte Alternative ist die Beauftragung des amtierenden Hausverwalters mit der Angebotseinholung, wobei diese Option eher seltener sinnvoll ist. Mehr dazu gleich.
Beginnen wir also mit dem Verwaltungsbeirat und seinen Pflichten bezüglich der Verwaltersuche:
Verwaltungsbeirat & seine Mitglieder
Einholen von Angeboten - Da der Verwaltungsbeirat als Bindeglied zwischen Eigentümerschaft und Hausverwaltung gilt, kann den Mitgliedern des Beirates auch das Einholen der Angebote aufgetragen werden, in dem er während einer Eigentümerversammlung durch Beschluss dazu befähigt wird.
Treffen einer Vorauswahl - Ob einzelne WEG-Mitglieder oder der Verwaltungsbeirat selbst, unabhängig von der Ermächtigung zur Angebotseinholung, ist der Beirat außerdem dazu berechtigt, die verschiedenen Angebote zu sichten und eine passende Vorauswahl der Bewerber zu treffen, die ihm am geeignetsten erscheinen.
Zusammengefasst:
Angebotseinholung vonseiten des Beirates ist optional
Entscheidung muss per Beschluss gefällt werden
Beirat ist zur Vorauswahl der Bewerber berechtigt
Einzelne Eigentümer der WEG
Je nach Beschluss, können auch einzelne WEG-Mitglieder dazu berechtigt sein, Angebote von unterschiedlichen WEG-Verwaltern einzuholen. Liegen diese dann vor, muss der Eigentümer diese dann entweder an den amtierenden Verwalter oder, falls nicht vorhanden, an den Verwaltungsbeirat weiterleiten, damit diese vor der Einladung zur Eigentümerversammlung gesichtet werden können.
Weitergeleitet werden dann die Angebote an den Verwalter oder den Beirat
Selten, doch möglich: Amtierender Verwalter
Ist bereits eine WEG-Verwaltung vorhanden, können Sie auch den amtierenden WEG-Verwalter selbst mit der Betreuung der Liegenschaft beauftragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein besonders gutes und vertrauensvolles Verhältnis zum Hausverwalter. Sinnvoll ist es durch die Befangenheit der amtierenden Verwaltung meistens jedoch nicht.
Fazit: Wer ist für die Verwaltersuche verantwortlich?
Zusammenfassung - Wer für die Angebotseinholung zuständig ist, das muss von der Wohnungseigentümergemeinschaft per Beschlussfassung entschieden werden. In den meisten Fällen kümmert sich dann entweder der Verwaltungsbeirat oder einzelne Miteigentümer der WEG um die Verwaltersuche. Die dritte Option, den amtierenden Hausverwalter damit zu beauftragen, ist aufgrund seiner Befangenheit eher selten sinnvoll.
Wie Sie sich auch entscheiden, Hauptsache ist: Alle Angebote liegen spätestens zwei Wochen vor Beschlussfassung den einzelnen WEG-Mitgliedern vor, damit diese ausreichend Zeit haben, sich über ihre Hausverwalterwahl Gedanken zu machen.
Besitzen Sie eine oder mehre Immobilien, wissen Sie, wie aufwendig die Verwaltung, Bewirtschaftung und Instandhaltung einer Liegenschaft sein kann. Die professionelle Betreuung einer Immobilie ist zeit- und kostenintensiv und erfordert eine große Menge an Organisationstalent. Ein qualifizierter Hausverwalter kümmert sich um alle administrativen Tätigkeiten, sowohl bei vermieteten als auch bei nicht vermieteten Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäusern und Gewerbeobjekten.
Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Webseite besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Webseite anpassen.
Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Webseite und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.
Wichtige Webseiten-Cookies
Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen über unsere Webseite verfügbare Dienste bereitzustellen und einige ihrer Funktionen zu nutzen.
Da diese Cookies für die Bereitstellung der Website unbedingt erforderlich sind, wirkt sich die Ablehnung auf die Funktionsweise unserer Webseite aus. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Dies wird Sie jedoch immer dazu auffordern, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Webseite erneut besuchen.
Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten, aber um zu vermeiden, Sie immer wieder zu fragen, erlauben Sie uns bitte, ein Cookie dafür zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder sich für andere Cookies anmelden, um eine bessere Erfahrung zu erzielen. Wenn Sie Cookies ablehnen, entfernen wir alle gesetzten Cookies in unserer Domain.
Wir stellen Ihnen eine Liste der auf Ihrem Computer in unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung, damit Sie überprüfen können, was wir gespeichert haben. Aus Sicherheitsgründen können wir keine Cookies von anderen Domains anzeigen oder ändern. Sie können diese in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers überprüfen.
Andere externe Dienste
Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse erfassen, können Sie diese hier sperren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website erheblich beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.
Google Webfont-Einstellungen:
Google Map-Einstellungen:
Google reCaptcha-Einstellungen:
Einbettung von Vimeo- und Youtube-Videos:
Datenschutz-Bestimmungen
Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!