Winterdienst in einer WEG: Kostenverteilung & Selbstverantwortung – Wer trägt die Kosten?
Winterdienst WEG – In der kalten Jahreszeit ist es nicht selten üblich, dass Verkehrswege, Treppen oder Gartenanlagen schneebedeckt und mit Glatteis überzogen sind. Dies kann in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) schnell zum Problem werden, da dadurch viele Unfälle passieren können. Um dem entgegenzuwirken, sind die Mitglieder einer WEG zum Winterdienst verpflichtet. Dieser kann entweder selbst von den WEG-Mitgliedern übernommen, oder eine externe Firma dazu beauftragt werden. Dass dies mit Kosten verbunden ist, bleibt außer Frage. Wer die Kosten dafür jedoch übernimmt und wie diese in der WEG aufgeteilt werden, erfahren Sie in diesem Beitrag. Zurück zu: WEG.
Sobald es Winter wird und der erste Schnee fällt, ist die WEG dazu verpflichtet, den Winterdienst für das gesamte Grundstück zu übernehmen oder zu stellen. Laut Gesetz gilt für alle Wohnungs-, Haus- und Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflicht für das Gemeinschaftseigentum.
Doch nicht nur das Grundstück, auch öffentliche Gehwege vor dem Grundstück können unter den Winterdienst der WEG fallen, wenn die Kommune den Anwohnern diesen Dienst auferlegt.
Da der Winter, mit ernst zu nehmendem Schneefall und Glatteis in Deutschland nicht sehr lange dauert, lassen sich wenigstens beim Winterdienst Kosten sparen, indem die WEG-Mitglieder selbst Hand anlegen.
Dies funktioniert in kleinen WEGs besonders gut, da man hier die Möglichkeit auf eine schnelle Absprache, denn bei der eigenständigen Übernehme des Winterdienstes müssen alle WEG-Mitglieder einverstanden sein.
Allerdings kann kein Mitglied der WEG zum Schaufeln und Streuen verpflichtet werden, wer es nicht will, muss es auch nicht.
Kein Mitglied kann beim Winterdienst zur Eigenleistung gezwungen werden!
Besonders bei kleinen WEGs lohnt sich ein Winterdienst in Eigenregie:
In diesem Fall muss ein externer Dienstleister beauftragt werden, wie die Kosten hierfür verteilt werden, schauen wir uns nun an.
Sollte Ihre WEG beschlossen haben, einen externen Dienstleister für den Winterdienst zu beauftragen, müssen Sie nichts weiter tun, als die Kosten dafür mitzutragen.
Die Kosten für den Winterdienst sind laut § 16 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes gemeinschaftliche Betriebskosten. In diesem Gesetz ist vorgegeben, dass Betriebskosten nach Miteigentumsanteil, oder nach Verbrauch bzw. Verursachung verteilt werden können.
Kostenverteilung kann mit Mehrheitsbeschluss geändert werden!
Ein großer Vorteil für Sie als Eigentümer hierbei ist, dass die Kosten für den regelmäßigen Winterdienst zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen, die Sie auf Ihren Mieter umlegen können.
Kosten für Winterdienst können auf Mieter umgelegt werden!
In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Dienstleistungen für den Winterdienst und die Straßenreinigung unter die umlagefähigen Kosten fallen.
Zu den umlagefähigen Kosten zählen:
Kosten für Straßenreinigung durch Stadt / Gemeinde
Kosten für Schnee- und Eisbefreiung der Zu- und Nebenwege
Achtung: Der Winterdienst darf allerdings nur umgelegt werden, wenn hierfür eine allgemeine Formulierung im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten wurde.
Bei großen WEGs müssen auch die Verkehrswege zu den Garagen, sowie die Gehwege vor dem Haus geräumt werden:
Kostenverteilung WEG: Überblick über anfallende Kosten
In jeder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fallen Kosten an, sei es für Ihr eigenes Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum. Diese Kosten werden nach dem sogenannten gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt. Allerdings ist dieser Verteilungsschlüssel je nach WEG ungerecht gehandhabt und muss auf der Eigentümerversammlung geändert werden. Alles, was Sie über die Kostenverteilung in einer WEG wissen müssen und inwiefern sich diese Verteilung ändern lässt, erfahren Sie hier.
Traumwohnung oder Wohnung als Kapitalanlage, mit dem Wohnungskauf werden Sie automatisch Teil einer Eigentümergemeinschaft. Was ist das? Worauf müssen Sie achten? Was sind Ihre Rechte, aber auch Pflicht? All die Antworten finden Sie hier, inklusive Erklärvideo, einfach und verständlich erklärt.
Die Haftungsfrage ist der kritischste Punkt beim Winterdienst in der WEG — und eine der häufigsten Ursachen für Rechtsstreitigkeiten. Grundsatz: Die WEG als Gemeinschaft ist verkehrssicherungspflichtig (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG i.V.m. §§ 823, 836 BGB).
Was das konkret bedeutet:
Gemeinschaftliche Außenanlagen (Zufahrt, Haustür-Vorplatz, Gehwege am Grundstück): Verantwortung liegt bei der WEG — also bei der Gemeinschaft aller Eigentümer
Übertragung auf Verwalter: Der Verwalter kann die Pflicht organisieren, bleibt aber nicht selbst haftbar, solange er ordnungsgemäß handelt
Übertragung auf Eigentümer/Mieter: Möglich per Hausordnung oder Mietvertrag — muss aber ausdrücklich und klar formuliert sein
Bei Unfall: Wer nachweislich für den Winterdienst zuständig war und dieser mangelhaft durchgeführt wurde, haftet auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Urteil BGH VI ZR 388/16: Wenn ein Fußgänger auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt und die WEG den Winterdienst nicht ordnungsgemäß sichergestellt hat, haftet die Eigentümergemeinschaft. Bereits leichte Fahrlässigkeit reicht aus.
Winterdienstzeiten: Wann muss geräumt sein?
Zeitraum
Regelung
Hinweis
Werktage
07:00–20:00 Uhr
Je nach Gemeinde leicht abweichend
Sonn- und Feiertage
08:00–20:00 Uhr
Oft erst ab 09:00 Uhr
Nachtschneefälle
Bis 07:00 Uhr morgens streupflichtig
Nicht nachts aufstehen nötig, aber morgens zeitig
Bei anhaltendem Schneefall
Mehrfach täglich räumen + streuen
Einmaliges Räumen reicht nicht
Kostenverteilung im Detail: Wer zahlt was?
Variante 1: WEG beauftragt externen Winterdienst
Die häufigste und rechtssicherste Lösung. Die WEG beauftragt einen professionellen Winterdienst — Kosten werden als Betriebskosten auf alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen verteilt. Typische Kosten: 800–2.500 EUR/Winter je nach WEG-Größe und Lage.
WEG-Größe
Jahreskostenpauschale (ca.)
Kosten je Einheit/Monat (ca.)
2–4 Einheiten
800–1.200 EUR
17–50 EUR
5–10 Einheiten
1.200–2.000 EUR
10–33 EUR
über 20 Einheiten
2.000–4.500 EUR
8–19 EUR
Variante 2: Eigentümer übernehmen Winterdienst selbst (Rotation)
Gängig bei kleinen WEGs (2–6 Einheiten). Der Verwalter erstellt einen Räumplan, der die Pflicht reihum auf die Eigentümer oder deren Mieter überträgt. Wichtig für die Rechtssicherheit:
Plan muss in der Hausordnung oder per Beschluss der Eigentümerversammlung verankert sein
Klarer Dienstplan mit Namen und Wochen (keine mündliche Absprache!)
Regelung für Urlaub/Krankheit des zuständigen Eigentümers
Schriftliche Bestätigung, dass die betroffene Person die Pflicht kennt und akzeptiert
Variante 3: Übertragung auf Mieter per Mietvertrag
Eigentümer können die Räum- und Streupflicht per Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Klausel im Mietvertrag muss klar und verständlich formuliert sein
Mieter muss tatsächlich Zugang zu Gerätschaften haben (Schaufel, Streumittel)
Die Pflicht kann nur auf Bereiche übertragen werden, die unmittelbar vor der Mietsache liegen
Bei Mieterwechsel muss Regelung erneut getroffen werden
Achtung: Auch nach Übertragung auf Mieter bleibt der Eigentümer in der Kontrollpflicht. Wenn der Mieter die Pflicht nachweislich vernachlässigt und der Eigentümer nicht eingreift, haftet trotzdem der Eigentümer.
Streumittel: Was ist erlaubt?
Streumittel
Erlaubt?
Hinweis
Sand / Granulat / Kies
Ja, überall
Umweltfreundlich, günstig, aber aufwändiger zu kehren
Taumittel / Abstumpfungsmittel
Ja
Umweltfreundlicher als Salz
Streusalz (NaCl)
In vielen Gemeinden verboten
Schädigt Bäume, Böden, Pfoten. Bußgeld möglich
Splitt
Ja
Beliebt, muss im Frühjahr wieder entfernt werden
Prüfen Sie die Satzung Ihrer Gemeinde — Streusalz ist in vielen Städten (z.B. München, Hamburg, Berlin) auf Privatgrundstücken verboten und kann mit Bußgeldern bis zu 500 EUR belegt werden.
Muster: Beschluss zur Winterdienst-Regelung in der WEG
TOP X: Winterdienst-Regelung
Die Eigentümergemeinschaft [Name] beschließt für die Wintersaison [Jahr] folgende Regelung:
Der Winterdienst (Räumen und Streuen) für die gemeinschaftlichen Außenanlagen einschließlich des Gehweges vor dem Grundstück wird gemäß beiliegendem Dienstplan auf die Eigentümer übertragen. Jeder Eigentümer ist für die im Plan genannten Wochen verantwortlich.
Bei Verhinderung (Urlaub, Krankheit) ist der Eigentümer verpflichtet, selbständig eine Vertretung zu organisieren und dies dem Verwalter mitzuteilen.
Die Kosten für Streumittel werden als Betriebskosten gemäß Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer verteilt.
Beschlossen mit [X] von [Y] Stimmen am [Datum].
Häufige Fragen zum Winterdienst in der WEG
Muss die WEG einen Bereitschaftsdienst für Nachtschneefälle haben?
Nein. Es besteht keine Pflicht, nachts aufzustehen und zu räumen. Wer die Pflicht hat, muss aber morgens rechtzeitig vor der Stoßzeit (i.d.R. bis 07:00 Uhr werktags) geräumt haben — auch wenn es in der Nacht geschneit hat. Hält der Schneefall am Tag an, ist mehrfaches Räumen und Streuen erforderlich.
Kann ein Eigentümer den Winterdienst verweigern, weil er behindert oder alt ist?
Ja, wenn körperliche Einschränkungen vorliegen, kann die WEG durch Beschluss eine alternative Regelung treffen (z.B. finanzieller Ausgleich statt Arbeit). Einseitig verweigern darf der Eigentümer die Pflicht jedoch nicht — er bleibt zur Organisation einer Vertretung verpflichtet.
Was gilt, wenn der Winterdienst-Dienstleister nicht kommt?
Kommt der beauftragte Dienstleister nicht, entbindet das die WEG nicht von ihrer Verkehrssicherungspflicht. Der Verwalter muss in diesem Fall unverzüglich für Ersatz sorgen oder zumindest Warnschilder und Abgrenzungen aufstellen, um Unfälle zu vermeiden. Eine Haftungsbefreiung durch „höhere Gewalt“ gilt nur bei außergewöhnlichen Extremereignissen.
Wer zahlt den Winterdienst bei vermieteten Einheiten?
Die Kosten sind als Betriebskosten umlagefähig — Vermieter können sie per Mietvertrag auf Mieter umlegen (§ 2 Nr. 8 BetrKV). Voraussetzung: Der Mietvertrag muss Betriebskosten als umlagefähig ausweisen. Ohne diese Klausel trägt der Vermieter die Kosten selbst.
Tipp: Unsere kostenlose WEG-Verwaltervertrag-Vorlage enthält eine Musterklausel zum Winterdienst — inkl. Räumplan-Vorlage zum Ausfüllen.
https://www.immobilien-erfahrung.de/wp-content/uploads/2021/09/schnee-schippen-raeumen-streupflicht-raeumpflicht-winterraeumpflicht-unfall.jpg8001200Teamhttps://www.immobilien-erfahrung.de/wp-content/uploads/2024/04/immobilien-erfahrung-logo-11-experten-blog-2024-kaufen-vermieten-modernisieren-verkaufen-tipps-nachrichten-online-modern.svgTeam2023-12-01 10:45:262026-04-09 19:41:56Winterdienst in einer WEG: Kostenverteilung & Selbstverantwortung – Wer trägt die Kosten?
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